Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Versand statt Abholung

Anwalt muss Handakte verschicken

Zwei Stapel bunter Akten
© Robert Poorten / Adobe Stock

Nach dem Ende eines Mandats wollte ein Anwalt die Handakte nur zur Abholung bereithalten. Das AG Hamburg sah das anders: Wer die Akte herausgeben müsse, müsse sie grundsätzlich auch verschicken.

Wer nach Mandatsende seine Handakte haben möchte, muss dafür grundsätzlich nicht in die Kanzlei kommen. Die Herausgabepflicht des Rechtsanwalts ist regelmäßig als Schickschuld ausgestaltet. Das hat das AG Hamburg entschieden (Beschluss vom 13.04.2026 - 21 C 120/25).

Ein ehemaliger Mandant wollte prüfen, ob sein Anwalt eine ursprünglich geplante Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg tatsächlich erhoben hatte. Deshalb verlangte er Ende 2024 die Herausgabe der Handakte und bat zugleich um Mitteilung der anfallenden Versandkosten. Der Anwalt sortierte daraufhin die Akte aus und legte sie in seiner Kanzlei zur Abholung bereit. Später forderte er den früheren Mandanten telefonisch auf, die Unterlagen abzuholen.

Der Mandant erschien jedoch nicht, sondern erhob Klage. Während des laufenden Verfahrens gab der Anwalt die Akte schließlich heraus. Daraufhin erklärten beide Seiten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das AG Hamburg musste deshalb nur noch über die Kosten entscheiden.

Anwalt hätte wohl verloren

Diese Kosten legte das Gericht dem Anwalt auf. Nach seiner Auffassung wäre die Klage ursprünglich begründet gewesen. Der ehemalige Mandant habe nicht nur die Herausgabe der Handakte, sondern auch deren Übersendung verlangen können.

Die Herausgabepflicht folge aus dem Mandatsverhältnis und den §§ 675, 667 BGB. Entscheidend sei jedoch die Frage gewesen, ob die Akte lediglich zur Abholung bereitzuhalten oder aktiv zu übermitteln sei. Hier nahm das AG eine Schickschuld an.

Versand gehört zum Anwaltsalltag

Zur Begründung verwies das Gericht auf die anwaltliche Praxis. Der Versand von Schriftsätzen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen gehöre zum beruflichen Alltag von Rechtsanwälten. Die Kommunikation mit Mandantinnen und MAndanten finde üblicherweise postalisch oder elektronisch statt. Deshalb entspreche es auch nach Mandatsende der Verkehrssitte, die Handakte zu versenden, sofern der Mandant nicht ausdrücklich eine Abholung wünsche.

Ein nennenswerter Mehraufwand sei damit nicht verbunden. Das Fertigmachen für den Versand und Aufgeben einer Akte gehöre zu den alltäglichen Aufgaben einer Kanzlei.

Zudem sah das Gericht einen Wertungswiderspruch, wenn Papierakten anders behandelt würden als elektronische Akten. Bei digitalen Akten liege auf der Hand, dass sie regelmäßig elektronisch übermittelt werden. Einen überzeugenden Grund, Papierakten anders zu behandeln, gebe es nicht.