Freiwillige Deckung schützt Anwalt nicht vor Regress

Zitiervorschlag
Freiwillige Deckung schützt Anwalt nicht vor Regress. beck-aktuell, 22.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202526)
Die Rechtsschutzversicherung deckt und zahlt, obwohl sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist. Kann sie den Anwalt später trotzdem in Regress nehmen? Der BGH sagt ja. Denn der Ersatzanspruch wechselt trotzdem vom Mandanten auf den Versicherer.
Auch wenn eine Rechtsschutzversicherung im Bewusstsein, hierzu nicht verpflichtet zu sein, die Deckungszusage erteilt und dann leistet, kann sie einen pflichtwidrig handelnden Anwalt später in Regress nehmen. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG greift trotzdem, hat der entschieden (Urteil vom 09.07.2026 – IX ZR 79/25).
Ausgangspunkt war eine Dieselklage. Ein rechtsschutzversicherter Audi-Fahrer ließ sich von einer Rechtsanwaltsgesellschaft wegen möglicher Schadensersatzansprüche beraten. Obwohl das Fahrzeug von der Audi AG stammte, klagte die Kanzlei gegen die Volkswagen AG. Das LG wies die Klage mangels Passivlegitimation ab.
Dennoch finanzierte die Rechtsschutzversicherung auch das Berufungsverfahren – allerdings unter ausdrücklichem Hinweis, nur für Ansprüche gegen den richtigen Gegner einzustehen. Die Berufung wurde später zurückgenommen. Insgesamt zahlte die Versicherung rund 8.700 Euro Prozesskosten und verlangte dieses Geld anschließend wegen anwaltlicher Pflichtverletzung von der inzwischen in Liquidation befindlichen Kanzlei zurück.
LG Köln und OLG Köln gaben der Klage statt. Der BGH bestätigte die Entscheidung, soweit das OLG sie mit Blick auf die Auswirkungen einer rechtlich nicht zwingenden Deckung für die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zugelassen hatte.
Kulanz hindert Forderungsübergang nicht
Der IX. Zivilsenat beantwortete damit eine in der Rechtsprechung bislang offene Frage. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt danach nicht voraus, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet war. Es genügt, dass der Versicherer den Schaden ersetzt hat.
Das gelte auch dann, wenn die Rechtsschutzversicherung irrtümlich von einer Leistungspflicht ausgehe oder sogar wisse, dass sie eigentlich nicht leisten müsse ("bewusste Liberalität"). Andernfalls würde sich der Versicherungsnehmer bereichern: Er erhielte die Versicherungsleistung und könnte zusätzlich seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger behalten. Gerade das solle § 86 VVG verhindern.
Mit dem Einwand, die Rechtsschutzversicherung habe freiwillig gezahlt, drang die Kanzlei deshalb nicht durch.
Auf die Kosten für konkreten Prozess kommt es an
Auch mit einem weiteren Einwand scheiterte die Kanzlei. Sie argumentierte, Prozesskosten wären ohnehin entstanden, wenn von Anfang an gegen die richtige Beklagte – die Audi AG – geklagt worden wäre.
Das ließ der BGH nicht gelten. Ersetzt verlangt würden nicht irgendwelche Prozesskosten, sondern diejenigen Kosten, die gerade durch das pflichtwidrig geführte Verfahren gegen die falsche Beklagte entstanden seien. Die anwaltliche Beratungspflicht solle den Mandanten davor schützen, einen aussichtslosen Prozess gegen den falschen Anspruchsgegner zu führen. Ob ein Verfahren gegen den richtigen Beklagten ebenfalls Kosten verursacht hätte, spiele deshalb keine Rolle.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Urteil vom 09.07.2026
- IX ZR 79/25
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Freiwillige Deckung schützt Anwalt nicht vor Regress. beck-aktuell, 22.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202526)



