DAV schlägt Reform der Kanzleipflicht vor

Zitiervorschlag
Pia Lorenz: DAV schlägt Reform der Kanzleipflicht vor . beck-aktuell, 01.09.2026 (abgerufen am: 01.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204966)
Laut DAV sollen Anwälte künftig weiter eine Kanzlei betreiben müssen. Doch was damit gemeint ist, könnte sich ändern. Der Verband reagiert mit seinem Vorschlag auf ein viel diskutiertes BGH-Urteil.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) will die Kanzleipflicht für Anwältinnen und Anwälte lockern. Am Begriff der Kanzlei und damit einer örtlichen Bindung will der DAV zwar festhalten, aber berücksichtigen, dass nicht jede anwaltliche Tätigkeit unbedingt einen dauerhaft festen Kanzleiort mit entsprechenden Räumlichkeiten und Assistenzpersonal erfordert.
Mit seiner Stellungnahme reagiert der Dachverband der Anwaltvereine auf ein viel kritisiertes Urteil des BGH, der im Februar entschieden hat, dass ein Berliner Anwalt seine Kanzlei nicht in einem Co-Working-Space betreiben darf.
Der Verband bezeichnet die Lockerung gar als geboten und stützt sich dabei nicht nur auf die Digitalisierung, sondern auch auf die zunehmende Spezialisierung vieler Anwältinnen und Anwälte. Während Anwaltsnotarinnen und -notare weiterhin eine feste Geschäftsstelle als Amtssitz bräuchten, würden laut DAV vor allem Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte, die nur im Nebenjob niedergelassen anwaltlich tätig sind, von der Liberalisierung profitieren.
Die Kanzlei soll bleiben, neu definiert
§ 27 Abs. 1 BRAO soll laut DAV wie folgt neu gefasst werden:
"Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei haben. Kanzlei ist der Ort, an welchem Zustellungen bewirkt werden können und über den der Rechtsanwalt für Mandanten, Gerichte, Behörden und andere am Rechtsverkehr Beteiligte in einer seiner Berufsausübung angemessenen Weise erreichbar ist."
Der Vorschlag hält also am Begriff der Kanzlei fest und verlangt weiterhin einen realen Ort im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, an dem Zustellungen möglich sind und über den Anwältinnen und Anwälte für ihre Mandantschaft, Gerichte, Behörden und andere Beteiligte erreichbar sind.
Doch die "Kanzlei" wird neu definiert: Eine Kanzlei in diesem Sinne würde nicht mehr zwingend dauerhaft vorgehaltene eigene Räume und eine entsprechende Infrastruktur voraussetzen. Dem BGH hatte nämlich eine Adresse in einem Berliner Co-Working-Space, an die Post zugestellt werden konnte, wo der Anwalt erreichbar war und jederzeit einen Besprechungsraum buchen konnte, nicht ausgereicht.
Keine rein virtuelle Kanzlei
Der DAV reagiert damit auf das Urteil des BGH, das vielfach als nicht zeitgemäß kritisiert wurde. Der Anwaltssenat in Karlsruhe hatte sich darauf berufen, dass der Gesetzgeber trotz diverser Änderungen die Kanzleipflicht gerade nicht angetastet habe.
Eine rein virtuelle Kanzlei schlägt aber auch der DAV nicht vor. Mit einem Ort für Zustellungen, an dem man sich aber weder selbst ständig aufhalten noch Besprechungsräume oder Personal vorhalten müsste, ließen sich nach Ansicht des DAV flexible Arbeitsmodelle ermöglichen, ohne anwaltliche Berufspflichten abzuschwächen. Der freie Beruf der Anwältinnen und Anwälte werde nur so weit eingeschränkt, wie es für eine funktionierende Rechtspflege nötig sei, argumentiert der Anwaltverein, dessen Berufsrechtsausschuss die Stellungnahme vorbereitet hat.
Der DAV erwartet dabei keinen flächendeckenden Abschied von der klassischen Kanzlei. Die meisten Anwältinnen und Anwälte würden schon aus wirtschaftlichem Interesse weiterhin feste Kanzleiräume betreiben.
Für den Zugang zum Recht seien solche Räume aber nicht zwingend erforderlich: Der Erstkontakt erfolge heute ganz überwiegend telefonisch oder über das Internet; zudem seien Rechtsanwältinnen – anders als Notare – grundsätzlich weder verpflichtet, ihre Dienste jedermann anzubieten, noch jedes Mandat anzunehmen. Verschwiegenheit, Aktenaufbewahrung und Beschlagnahmeschutz seien zudem bereits anderweitig geregelt und erforderten keine klassische Kanzlei.
Besonders wichtig für Spezialistinnen und Syndikusrechtsanwälte
Besonders profitieren könnten von der Reform etwa spezialisierte Anwältinnen und Anwälte, die überwiegend beratend für einen begrenzten Mandantenkreis arbeiten, ihre Akten elektronisch führen und Besprechungsräume nur bei Bedarf anmieten.
Eine erhebliche Erleichterung sähe der DAV zudem für die mehr als 20.000 Syndikusrechtsanwälte und -rechtsanwältinnen mit Doppelzulassung, die neben ihrer Tätigkeit im Unternehmen häufig nur in geringem Umfang anwaltlich tätig seien und bislang entweder feste Kanzleiräume vorhalten oder ihre Privatanschrift offenlegen müssten. Für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare würde die Lockerung dagegen kaum etwas ändern: Sie müssen wegen ihres Notaramts weiterhin eine feste Geschäftsstelle an ihrem Amtssitz unterhalten.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat nach dem BGH-Urteil noch keine Stellungnahme vorgelegt. Eine Sprecherin bestätigte aber auf Anfrage von beck-aktuell.HEUTE IM RECHT, dass das Thema auf der Agenda der Satzungsversammlung Ende September stehe. Auch die BRAK als Organisatorin der anwaltlichen Selbstverwaltung in Deutschland könnte allerdings nicht selbst tätig werden. § 27 BRAO ist ein Bundesgesetz und müsste vom Bundesgesetzgeber geändert werden.
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Pia Lorenz: DAV schlägt Reform der Kanzleipflicht vor . beck-aktuell, 01.09.2026 (abgerufen am: 01.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204966)




