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Anwältin mit Geldproblemen

Niemand bekommt Prozesskostenhilfe für sich selbst

EIne Frau sitzt an einem Tisch und stützt den Kopf in die Hand. Auf dem Tisch liegen Schreiben, ein Taschenrechner und eine Geldbörse mit einigen Münzen.
Ein kreativer Ansatz verhalf einer klammen Anwältin nicht zu mehr Geld © Gina Sanders / Adobe Stock

Die Prozesskostenhilfe soll keine Finanzspritze sein, sondern den Zugang zum Recht sichern. Das LSG Bayern erklärte die Selbstbeiordnung einer Rechtsanwältin daher für unzulässig, die um Ansprüche aus der Grundsicherung stritt.

In einem Eilverfahren um Ansprüche aus dem SGB II kam eine Rechtsanwältin auf die Idee, sich selbst als Rechtsbeistand beiordnen zu lassen und dafür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das ließ das LSG Bayern allerdings nicht gelten (Beschluss vom 10.08.2026 – L 7 AS 592/26 B ER).

Eine Rechtsanwältin und alleinerziehende Mutter geriet ohne Einnahmen aus ihrer Tätigkeit in zunehmende Geldsorgen. Gemeinsam mit ihrem 15-jährigen Sohn beantragte sie daher Grundsicherungsleistungen, da sie ihren Lebensunterhalt – darunter Mietkosten von über 2.700 Euro und Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zur privaten Krankenversicherung – nicht mehr begleichen konnte. 

Die Leistungen wurden auch bewilligt, allerdings in einer für die Rechtsanwältin nicht ausreichenden Höhe. Sie machte zusätzliche Bedarfe geltend, die sie schließlich auch per einstweiliger Verfügung durchzusetzen suchte. Das SG München wies den Antrag zunächst ab, woraufhin sie sich mit der Beschwerde an das LSG Bayern richtete. Besonders bemerkenswert: Für das Verfahren beantragte sie Prozesskostenhilfe für die Beiordnung einer ihr besonders nahestehenden Anwältin: für sich selbst. Das hatte vor dem 7. Senat keinen Bestand. 

Anwältin trägt Kosten für sich selbst

Der Sache nach hatte das LSG die Beschwerde zurückgewiesen bzw. verworfen. Ihr 15-jähriger Sohn sei noch nicht prozessfähig und könne sie daher auch nicht wirksam bevollmächtigen, ihn in dem Verfahren zu vertreten. Aus dem Sorgerecht folge aber auch keine Vertretung, da ihr dieses bereits gerichtlich entzogen worden war. Inzwischen bestehe eine Vormundschaft des zuständigen Landratsamts. Im Bezug auf ihn sei der Antrag daher bereits unzulässig gewesen. 

Sie selbst habe zwar einen zulässigen Antrag gestellt, die geltend gemachten zusätzlichen Bedarfe – darunter etwa die Übernahme der gesamten Wohnungskosten entgegen dem Kopfteilprinzip – seien nach summarischer Prüfung im Eilverfahren aber nicht erkennbar.

Die Prozesskostenhilfe lehnte der Senat ab, weil im Falle einer Selbstbeiordnung ihr Zweck verfehlt würde. Wäre eine Selbstbeiordnung zulässig, gehe es nicht mehr um die Ermöglichung des Zugangs zum Gericht, sondern um die Eröffnung einer Einnahmequelle der prozessführenden Rechtsanwältin zu Lasten der Staatskasse. Prozesskostenhilfe könne auch hier zwar grundsätzlich bewilligt werden, jedenfalls aber nicht für den Fall, dass die Rechtsanwältin sich selbst beizuordnen versuche.