Auch Millionen in Immobilien retten die Anwaltszulassung nicht

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Auch Millionen in Immobilien retten die Anwaltszulassung nicht. beck-aktuell, 12.08.2026 (abgerufen am: 12.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203776)
Mehrere Millionen Euro Immobilienvermögen, Gold und hohe Mieteinnahmen – trotzdem verlor ein Anwalt seine Zulassung. Der AGH Nordrhein-Westfalen erklärt, warum Reichtum auf dem Papier nicht genügt.
Der Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls ist auch dann rechtmäßig, wenn der Betroffene über erhebliche Immobilienwerte verfügt. Solange diese Vermögenswerte nicht kurzfristig zur Schuldentilgung zur Verfügung stehen, schließen sie einen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht aus. Das hat der AGH Nordrhein-Westfalen mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 17. Juli 2026 (1 AGH 20/26) entschieden.
Der Rechtsanwalt geriet über Jahre immer wieder ins Visier von Gläubigern. Zwar beglich er offene Forderungen regelmäßig, häufig geschah dies jedoch erst unter dem Druck laufender Zwangsvollstreckungen. Kaum waren alte Schulden erledigt, entstanden neue – unter anderem gegenüber dem Finanzamt, dem Rechtsanwaltsversorgungswerk und privaten Gläubigern. Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis bestand zum Zeitpunkt des Widerrufs zwar nicht. Die Rechtsanwaltskammer widerrief seine Zulassung dennoch wegen Vermögensverfalls.
Der Anwalt hielt den Widerruf für unverhältnismäßig. Er verwies auf ein Nettovermögen von mehr als sechs Millionen Euro, bestehend vor allem aus Gewerbe- und Wohnimmobilien, außerdem auf Goldreserven, Schmuck, Fahrzeuge und laufende Mieteinnahmen. Zudem seien die meisten Forderungen inzwischen beglichen.
Papiervermögen ersetzt keine Liquidität
Der AGH folgte dieser Argumentation nicht. Ein Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO könne auch ohne Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO feststehen. Maßgeblich seien die über Jahre ungeordneten Vermögensverhältnisse und die Vielzahl der Vollstreckungsmaßnahmen, so die Anwaltsrichterinnen und -richter. Wer Forderungen regelmäßig erst unter dem Druck der Zwangsvollstreckung begleiche, zeige gerade, dass seine finanziellen Verhältnisse nicht geordnet seien. Dabei komme es nicht entscheidend auf die Höhe der einzelnen Forderungen an. Selbst vergleichsweise geringe Rückstände könnten einen Vermögensverfall belegen, wenn sie sich ständig wiederholten.
Auch das umfangreiche Immobilienvermögen half dem Kläger nicht. Immobilien seien nur dann geeignet, einen Vermögensverfall auszuschließen, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich als liquide Mittel zur Schuldentilgung zur Verfügung stünden. Dafür hätte der Anwalt ernsthafte und konkrete Verkaufsbemühungen nachweisen müssen. Ein bloß hoher Verkehrswert genüge nicht.
Schließlich sah der AGH auch keine Ausnahme von der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO angelegten Vermutung, dass ein Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der Kläger arbeitete weiterhin als Einzelanwalt. Sein Hinweis, Mandantengelder stets getrennt geführt und unverzüglich weitergeleitet zu haben, reiche deshalb nicht aus, um diese Gefahr auszuräumen. Damit sei der Anwaltskammer kein Ermessen geblieben, der Widerruf der Zulassung also rechtmäßig.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- AGH NRW
- Urteil vom 17.07.2026
- 1 AGH 20/26
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Auch Millionen in Immobilien retten die Anwaltszulassung nicht. beck-aktuell, 12.08.2026 (abgerufen am: 12.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203776)



