Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Verhandlung ohne Gegner

Wer erörtert, bekommt die volle Terminsgebühr

Alte Uhr mit zerfallendem Ziffernblatt.
Wer sich die Zeit nimmt zu verhandeln, kriegt trotz VU die Terminsgebühr © lassedesignen/adobe

Die Beklagte bleibt dem Termin fern. Kläger und Gericht warten nicht untätig: Sie erörtern die Sach- und Rechtslage, bevor das Versäumnisurteil ergeht. Für den Klägeranwalt macht das bei der Abrechnung einen entscheidenden Unterschied.

Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Terminsgebühr in diesem Fall nicht gekürzt werden darf (Beschluss vom 30.07.2026 – 2 W 16/25 (KfB)). Werde im Termin mehr erörtert als nur der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, falle die volle Terminsgebühr an – auch wenn sich die Erörterung nur auf einen von mehreren Anträgen beziehe.

Ein Mann forderte eine Zahlung von 17.990 Euro und außerdem die Feststellung, dass die Prozessgegnerin für weitere Schäden einstehen müsse. Zum Termin der mündlichen Verhandlung erschien die Gegnerin nicht. Der Kläger stellte seine angekündigten Anträge. Anschließend erörterte das LG Magdeburg mit seinem Prozessbevollmächtigten, ob der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein könnte. Danach erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil.

Bei der Kostenfestsetzung verlangte der Anwalt die volle Terminsgebühr. Die Rechtspflegerin des LG Magdeburg kürzte sie jedoch um 233 Euro. Ihre Begründung: Erörtert worden sei nur der Feststellungsantrag, nicht aber der Zahlungsantrag. Der Anwalt legte sofortige Beschwerde ein – mit Erfolg.

Das RVG kennt keinen Teilzeit-Termin

Nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 und VV Nr. 3104 RVG entsteht die Terminsgebühr grundsätzlich für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins. Bei Säumnis der Gegenseite sieht VV Nr. 3105 RVG zwar eine reduzierte Gebühr vor. Das gelte aber nur, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit im Termin auf den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils beschränke. Genau das sei hier nicht der Fall gewesen. Das Gericht habe mit dem Klägervertreter die Sach- und Rechtslage erörtert. Damit sei die volle Terminsgebühr entstanden.

Eine Aufteilung nach Streitgegenständen lehnte der Senat ab. Das RVG bewerte die Wahrnehmung des Termins einheitlich. Eine Terminsgebühr falle in einem Rechtszug zudem nur einmal an. Entscheidend sei daher nicht, wie viele Anträge besprochen wurden, sondern ob sich die Tätigkeit des Anwalts tatsächlich auf den bloßen VU-Antrag beschränkt habe. Dieses Verständnis entspreche auch den Motiven des Gesetzgebers. Die Reduzierung nach VV Nr. 3105 RVG sei als Ausnahme gedacht: Sie solle nur greifen, wenn der Anwalt im Termin tatsächlich keine weitere Tätigkeit entfalte. Auch der BGH, so der Senat weiter, habe bereits eine volle Terminsgebühr bejaht, obwohl sich die Erörterung nur auf einen Teil des Streitgegenstands bezog.

Ob der Anwalt über den VU-Antrag hinaus tätig geworden sei, lasse sich regelmäßig dem Sitzungsprotokoll oder seinem glaubhaft gemachten Vortrag entnehmen. Eine weitere Aufteilung danach, welcher Streitgegenstand wie lange erörtert wurde, wäre dagegen unnötig kompliziert. Der Kläger erhielt deshalb die volle Terminsgebühr und somit 233 Euro mehr.

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google
Bessere Suchergebnisse für Juristen

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google

Eine neue Google-Funktion kann die eigenen Suchergebnisse besser machen. Gegen die Informationsüberflutung können Sie jetzt selbst bestimmen, welche Webseiten Sie bevorzugen. Wie Sie beck-aktuell zu Ihren Favoriten hinzufügen, sehen Sie hier.