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Einwahlproblem bei Videoverhandlung

"Sonst funktioniert es" ist keine Entschuldigung

Mann sitzt vor einem Videobildschirm in einem Call.
Für seine Technik ist der Anwalt selbst verantwortlich. © aerogondo/adobe

Ein Anwalt scheitert bei zwei Terminen an der Einwahl in eine Videoverhandlung. Der BGH verlangt zwar keine IT-Kenntnisse – aber nach einem ersten Fehlschlag muss ein Anwalt sich um die Ursache kümmern. Sonst kann es mit dem Prozess vorbei sein.

Ein Schweinemastbetrieb muss eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zahlen. Sein Anwalt wollte dagegen vorgehen, scheiterte aber gleich zweimal an der Einwahl in die Videoverhandlung. Der BGH hat die Berufung nun als unzulässig verworfen. Der Vortrag des Betriebs zu einer unverschuldeten Säumnis sei jedenfalls nicht schlüssig gewesen (Urteil vom 30.07.2026 – I ZR 31/26).

Ein Betrieb stritt mit einer Tierwohl-Organisation über die Haltungsbedingungen. Wegen einer unzureichenden Versorgung der Schweine mit Trinkwasser verhängte der Programmbetreiber eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro. Das AG Höxter erlaubte dem Anwalt des Betriebs, an der Verhandlung per Video teilzunehmen. Doch er schaffte die Einwahl nicht – es erging ein Versäumnisurteil.

Das Unternehmen legte Einspruch ein. Auch die neue Verhandlung fand per Video statt, auch diesmal kam der Anwalt nicht in den Call. Das AG Höxter verwarf den Einspruch durch zweites Versäumnisurteil.

In der Berufungsbegründung machte der Betrieb geltend, die Säumnis sei unverschuldet gewesen. Mit anderen Videokonferenzsystemen habe es bislang keine Probleme gegeben, nur das vom AG verwendete System "Jitsi" habe nicht funktioniert. Das LG Paderborn hielt das für nicht ausreichend. Bereits beim ersten Termin habe es technische Schwierigkeiten gegeben. Deshalb hätte der Beklagtenvertreter darlegen müssen, was er unternommen und ob er die technischen Hinweise des Gerichts beachtet habe. Zwar dürften von einem Laien keine vertieften technischen Kenntnisse erwartet werden. Das entbinde den Anwalt aber nicht von einem entsprechenden Vortrag.

Keine IT-Kenntnisse, aber Sorgfalt

Der BGH machte daraus eine Frage der Zulässigkeit. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss derjenige, der sich gegen ein zweites Versäumnisurteil wehrt, schlüssig darlegen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das muss innerhalb der Berufungsbegründungsfrist geschehen. 

Dabei stellte der BGH klar: Von Teilnehmern einer Videoverhandlung dürften keine besonderen technischen Kenntnisse verlangt werden. Auch die Anforderungen an den Vortrag über technische Störungen dürften nicht überspannt werden. Sonst wäre die Videoverhandlung riskanter als das persönliche Erscheinen und das liefe der gesetzgeberischen Entscheidung zuwider, die Videoverhandlung zu fördern.

Gleichwohl liege die technische Ausstattung grundsätzlich in der Verantwortung des Teilnehmers. Er müsse die Hinweise des Gerichts beachten und zumutbare Maßnahmen für eine störungsfreie Teilnahme ergreifen. Vor allem gelte das, wenn die Technik schon einmal versagt habe. Nach dem ersten gescheiterten Termin, so der I. Zivilsenat, hätte der Anwalt nicht darauf vertrauen dürfen, dass es beim nächsten Mal funktionieren werde. Er hätte die Ursache klären und das Problem rechtzeitig beseitigen müssen.

Genau dazu fehlte in der Berufungsbegründung der entscheidende Vortrag. Der Anwalt hatte zwar geltend gemacht, dass es mit anderen Videokonferenzsystemen keine Probleme gebe. Warum die Einwahl über das vom AG verwendete System "Jitsi" aber zweimal scheiterte und was er zwischen den Terminen dagegen unternommen hatte, habe er nicht ausreichend dargelegt.

Seinen IT-Dienstleister habe er erst nach dem zweiten gescheiterten Termin eingeschaltet. Dieser habe mögliche Störungen durch Schutzmechanismen der Kanzlei festgestellt und die Firewall nachjustiert. Zu spät, sagte der BGH, und verwarf die Berufung als unzulässig. 

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