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Sich selbst vertretender Anwalt

Wiedereinsetzung ohne Hand und Fuß

Ein Mann hat eine bandagierte Hand.
Nicht jede Verletzung reicht für eine Wiedereinsetzung © Rawpixel.com / Adobe Stock

Eine verletzte Hand genügte dem OLG München noch nicht, um eine versäumte Berufungsbegründung zu entschuldigen. Ein sich selbst vertretender Anwalt könne immerhin diktieren – oder eine Vertretung organisieren.

Hat sich ein Prozessvertreter an einem Fuß und einer Hand verletzt, ist dies für sich genommen noch kein ausreichender Wiedereinsetzungsgrund, wie das OLG München entschied (Beschluss vom 18.08.2026 – 6 U 1263/26 e).

Nachdem ein sich selbst vertretender Anwalt eine bereits verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten hatte, gab das OLG München Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Jurist erklärte daraufhin, krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu sein, die Berufungsbegründung einzureichen und bat um Wiedereinsetzung. Er habe sich noch bei laufender Frist "unklar" an seinem linken Fuß verletzt und sei daher nicht transportfähig gewesen. Außerdem habe er aufgrund eines Fremdkörpers seinen linken Mittelfinger nicht benutzen können. Seine Hausärztin habe ihm angeraten, die Hand ruhig zu stellen – und zwar bis eine Woche nach Ablauf der Frist.

Verhinderung nicht glaubhaft

Das ließ der 6. Zivilsenat nicht gelten. Grundsätzlich könne eine Verhinderung des Prozessbevollmächtigten auch bei Selbstvertretung eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, allerdings nur dann, wenn die Erkrankung für die Versäumung auch ursächlich sei. Das wiederum habe der Rechtsanwalt hier nicht glaubhaft gemacht. Bezüglich der Fußverletzung sei schon unklar, wie diese überhaupt zu einer Säumnis führen könne. Doch auch die Ruhigstellung der linken Hand sei kein Grund für eine schuldlose Verhinderung.

Der Rechtsanwalt habe nicht erklärt, warum ihm etwa ein Diktieren und nachfolgendes Signieren mit der rechten Hand unmöglich gewesen sei. Schon deshalb sei die Wiedereinsetzung hier ausgeschlossen. Darüber hinaus komme eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht, da der Anwalt nicht alles Zumutbare getan habe, um die Frist zu wahren. Es gehöre zu den Organisationspflichten eines Anwalts, im Falle einer Erkrankung für eine Vertretung zu sorgen, die notwendige Verfahrenshandlungen übernehme. Da er bereits zwei Wochen vor Fristablauf von seinem vermeintlich längeren Ausfall gewusst habe, habe er diese Pflicht hier schuldhaft verletzt.

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