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Ersatzeinreichung

beA tot? Die Frist lebt trotzdem

Ein Mann schiebt Seiten eines Dokuments in ein Faxgerät.
Nicht totzukriegen: Das Faxgerät © ARAMYAN / Adobe Stock

23.15 Uhr, das beA bricht zusammen – und der Anwalt glaubt, jetzt reiche auch der Postversand. Doch das OVG Hamburg sieht das anders: Wer so spät übermittelt, müsse sich "aufdrängende" Möglichkeiten der Ersatzeinreichung nutzen.

Das OVG Hamburg hat den Antrag auf Zulassung einer Berufung als unzulässig verworfen, weil die Begründung verspätet einging. Der Anwalt konnte sich nicht auf eine technische Störung des beA berufen: In solchen Fällen müssten Rechtsanwälte auf andere zulässige Übermittlungswege ausweichen, mit denen die Frist zu halten ist – insbesondere Telefax oder Computerfax. Ein Postversand genüge nicht (Beschluss vom 23.06.2026 – 4 Bf 177/25.Z).

Eine Grundstückseigentümerin wehrte sich gegen ein Wohnnutzungsgebot nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz. Die Stadt verpflichtete sie, ein seit Jahren leerstehendes Einfamilienhaus wieder dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen und dies nachzuweisen. Das VG Hamburg wies die Klage ab.

Gegen dieses Urteil beantragte sie die Zulassung der Berufung. Die Begründung ging jedoch erst drei Tage nach Fristablauf beim OVG ein. Der Bevollmächtigte erklärte, die elektronische Übermittlung über das beA sei am Abend des letzten Fristtags wegen eines Softwarefehlers gescheitert. Er habe den Schriftsatz daraufhin unverzüglich per Post versandt und Wiedereinsetzung beantragt.

Technische Störung entschuldigt nicht alles

Das OVG hielt die beA‑Störung für glaubhaft und stellte klar, dass § 55d Satz 3 VwGO grundsätzlich greift, wenn eine elektronische Übermittlung vorübergehend unmöglich ist – unabhängig davon, ob die Ursache beim Gericht oder beim Einreichenden liegt.

Entscheidend sei jedoch, dass Anwälte in solchen Situationen die nächstliegende Ersatzmethode nutzen müssen. Wer die Frist bis zur letzten Minute ausschöpft, trage erhöhte Sorgfaltspflichten und müsse alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Säumnis zu verhindern.

Diesen Anforderungen habe der Bevollmächtigte nicht genügt. Als er die Störung gegen 23.15 Uhr bemerkte, musste ihm klar sein, dass ein Postversand die um 24 Uhr endende Frist nicht mehr wahren konnte. Auch der Nachtbriefkasten war wegen der Entfernung keine Option. Naheliegend – und zumutbar – sei dagegen die Übermittlung per Telefax oder Computerfax gewesen. Dass dies unmöglich gewesen wäre, habe der Anwalt nicht dargelegt. Im Gegenteil: Auf dem Kanzleibriefkopf war ein Faxanschluss angegeben.

Der Senat betonte zugleich, dass im elektronischen Rechtsverkehr dieselben Sorgfaltsmaßstäbe gelten wie früher beim Faxversand. Wer erst kurz vor Mitternacht mit der Übermittlung beginne, müsse technische Verzögerungen einkalkulieren und ausreichende Zeitreserven einplanen. Nach Auffassung des OVG hätten die verbleibenden 40 bis 45 Minuten bis zum Ablauf der Frist einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 20 Minuten ausgereicht, um den 10-seitigen Schriftsatz sowie sieben Anlagen im Umfang von jeweils einer bis drei Seiten per Tele‑ oder Computerfax zu übermitteln.