Wiedereinsetzung
Referendare können viel, signieren aber nicht
Für eine Wiedereinsetzung trug ein Rechtsanwalt vor, dass sein stets zuverlässiger Rechtsreferendar erstmalig eine Berufungsbegründung nicht versandt hatte. Doch dem OLG München kam es darauf nicht an – es wollte wissen, ob der Schriftsatz elektronisch signiert war.