Hochschullehrer verbummelt Frist

Zitiervorschlag
Hochschullehrer verbummelt Frist. beck-aktuell, 07.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197676)
Für eine Berliner Klägerin lief die Prozessvertretung durch einen Hochschullehrer schief. Er hatte beim OVG eine Begründungsfrist nicht eingehalten und Schriftsätze in Papierform eingereicht. Dabei gilt die Pflicht zur Nutzung des e-Rechtsverkehrs seit Januar 2026 auch für Gelehrte.
Die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 55d S. 2 VwGO) betrifft seit ihrer Neufassung im Januar 2026 auch Rechtslehrer staatlicher Hochschulen, so das (Beschluss vom 29.04.2026 – OVG 10 N 2/26).
Nach einer versäumten Zulassungsbegründungsfrist beantragte eine Klägerin vor dem OVG Berlin-Brandenburg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihr Prozessvertreter, ein Rechtslehrer an einer Hochschule, hatte die Begründung erst über einen Monat nach Fristende in Papierform eingereicht.
Büro wohl unvorbereitet
Der 10. Senat entschied, dass die Klägerin nicht ohne Verschulden an der Fristwahrnehmung gehindert gewesen sei. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Fristenkontrolle und Büroorganisation würden auch für prozessbevollmächtigte Rechtslehrer (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gelten. Diesen treffe hier ein Organisationsverschulden. So habe er zwar angegeben, seine Sekretärin habe die Zulassungsbegründung noch vor Fristende in einen Briefumschlag gesteckt und ihm zum Einwurf hingelegt. Nach "bestem Wissen und Gewissen" könne er sich auch erinnern, diesen Umschlag fünf Tage vor Fristablauf beim Gericht eingeworfen zu haben.
Dem OVG genügte das aber nicht. Offenbar könne er sich nicht tatsächlich erinnern, wie der vermeintliche Tag des Einwurfs abgelaufen sei. Eine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin sowie Angaben zu ihrer Auswahl und Verlässlichkeit fehlten gänzlich. Auch sonst habe er keine Angaben dazu gemacht, inwiefern seine Büroabläufe auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen eingestellt seien – etwa durch ein Fristen- oder Postausgangsbuch. Die Anforderungen an die Ausgangskontrolle müssten hingegen bekannt sein. Da er sich dazu gar nicht eingelassen habe, lasse dies den Schluss zu, dass es an entsprechenden organisatorischen Maßnahmen gefehlt habe.
E-Schriftsätze sind Pflicht
Unabhängig davon sei der Antrag auch deshalb unzulässig, da sowohl die Zulassungsbegründung als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich in Papierform eingereicht worden seien. Das verstoße gegen § 55d S. 1 VwGO, wonach vorbereitende Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln seien.
Satz 2 der Vorschrift sei mit Wirkung zum 1. Januar 2026 so neu gefasst worden, dass er Bevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO (und damit auch Rechtslehrer) erfasse, denen ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung stehe. Ausgenommen seien lediglich gewillkürte Prozessvertreter, die die Prozessvertretung nicht professionell ausüben (§ 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Hs. 1 VwGO).
Damit gelte für Rechtslehrer staatlicher und staatlich anerkannter Hochschulen seit dem 1. Januar 2026 eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Diese sei nur dann entbehrlich, wenn sie aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich sei. Dazu hätten die Anträge allerdings nichts ausgeführt.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Berlin-Brandenburg
- Beschluss vom 29.04.2026
- OVG 10 N 2/26
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Hochschullehrer verbummelt Frist. beck-aktuell, 07.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197676)



