Auch Beliehene zu elektronischem Rechtsverkehr verpflichtet

Zitiervorschlag
Auch Beliehene zu elektronischem Rechtsverkehr verpflichtet. beck-aktuell, 23.04.2026 (abgerufen am: 24.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196886)
Behörden müssen den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schriftsätze als elektronische Dokumente übermitteln. Laut BVerwG gilt das auch für Beliehene, auch wenn sie – organisatorisch gesehen – keine Behörden sind.
Gegen eine bei der Postbank beschäftigte Beamtin wurde ein Disziplinarverfahren geführt. Die Klageschrift übermittelte die Deutsche Bank, die die Bundesrepublik Deutschland vertrat, per Brief an das VG. Dieses entfernte die Beamtin, dem Antrag entsprechend, aus dem Dienst. Das Urteil hielt auch vor dem Berufungsgericht. Das BVerwG hob nun aber die beiden Urteile auf: Die Vorinstanzen hätten verkannt, dass die Disziplinarklage bereits aufgrund der Einreichung unzulässig gewesen sei (Urteil vom 23.04.2026 – 2 C 11.25).
VG und OVG waren davon ausgegangen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 55d VwGO für die Deutsche Bank AG nicht gelte, da sie nicht unter den Begriff der "Behörde" in dieser Bestimmung falle.
Auch Behörden im funktionellen Sinn erfasst
Dem widersprach das BVerwG. Zwar sei die Deutsche Bank AG als juristische Person des Privatrechts, die Dienstherrnbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Auftrag des Bundes als Beliehene ausübt, keine Behörde im organisatorischen Sinn. § 55d VwGO erfasse aber auch Behörden im funktionellen Sinn. Dies folgerte der Senat insbesondere aus Sinn und Zweck der Bestimmung in Verbindung mit der Gesetzeshistorie.
Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Bestimmung im Jahr 2013 an das kurz zuvor beschlossene Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung angeknüpft, für das er den weiten, funktionellen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde gelegt habe. Das verdeutliche, dass die Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs für die Gerichte an diejenigen für die Verwaltung anschließen sollten.
Außerdem sah das BVerwG in der Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr die prozessuale Kehrseite der materiellen Inanspruchnahme von Hoheitsbefugnissen: Wer sich als Beliehener der Formen und des Verfahrens der Verwaltung bediene und vor den Verwaltungsgerichten klage und verklagt werde, solle auch den für Behörden geltenden Regeln für den Verkehr mit den Verwaltungsgerichten unterliegen.
Aufatmen kann die betroffene Beamtin aber wohl nur vorläufig. Denn das Urteil steht einer erneuten Erhebung der Disziplinarklage nicht entgegen, wie das BVerwG festhielt.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BVerwG
- Urteil vom 23.04.2026
- 2 C 11.25
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Auch Beliehene zu elektronischem Rechtsverkehr verpflichtet. beck-aktuell, 23.04.2026 (abgerufen am: 24.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196886)


