Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Wiedereinsetzung

Referendare können viel, signieren aber nicht

Die Hände eines Mannes tippen auf einem aufgeklappten Laptop, der auf einem Schreibtisch steht.
Einiges ist zu beachten, wenn ein Schriftsatz ans Gericht verschickt wird © tippapatt / Adobe Stock

Für eine Wiedereinsetzung trug ein Rechtsanwalt vor, dass sein stets zuverlässiger Rechtsreferendar erstmalig eine Berufungsbegründung nicht versandt hatte. Doch dem OLG München kam es darauf nicht an – es wollte wissen, ob der Schriftsatz elektronisch signiert war.

Wird die unverschuldete Säumnis einer Begründungsfrist geltend gemacht, muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden, dass der fragliche Schriftsatz elektronisch signiert war. Andernfalls fehlt es an der Geltendmachung einer maßgeblichen Tatsache und es kommt auf das Organisationsverschulden nicht mehr an, wie das OLG München klarstellte (Beschluss vom 07.07.2026 – 7 U 681/26).

25.000 Euro nebst Zinsen standen für einen Mandanten auf dem Spiel, der Schadensersatz aus einem Speditionsvertrag geltend machte. Das LG München I wies die Klage ab, die Begründung für die eingelegte Berufung wurde dann versäumt. Der betraute Rechtsanwalt machte in einem Wiedereinsetzungsantrag geltend, dass sein stets zuverlässiger Rechtsreferendar erstmalig die Versendung eines Schriftsatzes vergessen hätte. Er schilderte die kanzleiinternen Abläufe, darunter morgendliche und abendliche Meetings, in denen die täglichen Fristsachen besprochen wurden. Die Versendung der fraglichen Berufungsbegründung sei im Terminkalender sogar als erledigt markiert und seitens des Referendars wiederum mündlich bestätigt worden. Trotzdem bejahte das OLG ein Verschulden des Rechtsanwalts und wies den Wiedereinsetzungsantrag ab.

Keine Weiterleitung ohne E-Signatur

Hier sei entscheidend, dass der Wiedereinsetzungsantrag sich nicht dazu verhalten habe, ob die versäumte Berufungsbegründung auch qualifiziert elektronisch signiert war. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen enthalten, die für die Gewährung von Bedeutung sein können. Eine Ausnahme gelte nur für "erkennbar unklare" oder ergänzungsbedürftige Angaben. 

Ein elektronisches Dokument könne auf zwei Wege rechtssicher übermittelt werden. Erstens könne es qualifiziert elektronisch signiert werden, zweitens könne es auch mit einer einfachen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden – letzteres müsse ein Rechtsanwalt allerdings selbst vornehmen (§ 130a Abs. 3 S. 1 ZPO). Daher hätte das Dokument hier überhaupt nur rechtserheblich durch den Rechtsreferendar weitergeleitet werden können, wenn es elektronisch signiert gewesen wäre. 

Diese zentrale Angabe sei in der Berufungsbegründung nicht enthalten gewesen. Der 7. Zivilsenat stellte auch darauf ab, dass die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgereichte Berufungsbegründung lediglich einfach signiert war.  Mit einem weiteren Schriftsatz sei die E-Signatur zwar geltend gemacht worden, allerdings außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist.

Da damit ein tragender Grund für eine etwaig schuldlose Versäumung des Rechtsanwalts nicht vorgetragen worden sei, komme es auch nicht mehr darauf an, inwieweit der Rechtsreferendar eingearbeitet und im Umgang mit Fristsachen geübt sei.