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Elektronische Signatur

Mehr Artikel zu diesem Tag

Der Namenszug der Intendantin genügt nicht
Vollstreckung von Rundfunkgebühren

Der Namenszug der Intendantin genügt nicht

Der BGH hat klargestellt: Für ein elektronisches Vollstreckungsersuchen reicht der Namenszug der BR-Intendantin allein nicht aus. Die einfache elektronische Signatur müsse dokumentieren, dass die Person den Inhalt tatsächlich verantwortet – etwa durch ein Standardverfahren.

Anwalt ist nicht der Postbote seines Steuerberaters
Vor dem Finanzgericht

Anwalt ist nicht der Postbote seines Steuerberaters

Wer ein fremdes Postfach benutzt, riskiert die Unzulässigkeit einer Klage. Dies wurde einem Anwalt zum Verhängnis, der über sein beA Schriftsätze einer Steuerberaterin einreichte, die ihn vor Gericht vertreten sollte. Die prozessualen Rollen müssten technisch abgebildet werden, so das FG Berlin-Brandenburg.

Große VwGO-Reform soll für schnellere Verfahren sorgen
Verwaltungsgerichte

Große VwGO-Reform soll für schnellere Verfahren sorgen

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will Verfahren vor den Verwaltungsgerichten beschleunigen und dafür die Verwaltungsgerichtsordnung grundlegend modernisieren. Auch für die Bürger soll es eine wichtige Erleichterung geben.

Bundesregierung will Schiedsverfahrensrecht modernisieren
Justizstandort Deutschland stärken

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Flexible Formvorgaben, elektronische Schiedssprüche, Verhandlungen auf Englisch: Das deutsche Schiedsverfahrensrecht soll transparenter, moderner und technologieoffener werden. Ein Überblick über die geplanten Neuerungen.

Vom Taumelflug zum Linienverkehr

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Am 1.1.​2016, also vor ziemlich genau zehn Jahren, ist § 31a BRAO in Kraft getreten und die Bundesrechtsanwaltskammer hätte jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach – kurz beA – zur Verfügung stellen müssen. Kurz vor dem Jahreswechsel hatte die BRAK jedoch verlautbaren lassen, dass das beA nicht wie vorgesehen starten wird. 

Bei Schriftform genügt Textform

Bei Schriftform genügt Textform

Die Föderale Modernisierungsagenda vom 4.12.​2025 enthält in Nr. 40 einen bemerkenswerten Paradigmenwechsel: Künftig soll im Verwaltungsverfahrensrecht die elektronische Textform der Regelfall werden. Die Schriftform oder die qualifizierte elektronische Signatur soll nur noch dort gelten, wo das Gesetz dies ausdrücklich und mit besonderer Begründung anordnet. Diese Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses in § 3a VwVfG ist ausdrücklich zu begrüßen – und sollte auch für das Zivilrecht und das gesamte öffentliche Recht Vorbild sein.

Alles sicher, alles drin? Wieso es beim europäischen "Ausweis to go" jetzt spannend wird

Alles sicher, alles drin? Wieso es beim europäischen "Ausweis to go" jetzt spannend wird

Ein Klick, eine Wallet, ganz Europa: Die EUDI-Wallet verspricht ab Ende des Jahres sichere digitale Identitäten – und bringt neue Pflichten für Unternehmen. Welche rechtlichen Fragen dies aufwirft und wieso die Akzeptanz bei den Nutzern nicht unterschätzt werden darf, erläutert Hans Markus Wulf.

Elektronische Beglaubigung der analogen Unterschrift reicht aus
Handelsregistereintrag

Elektronische Beglaubigung der analogen Unterschrift reicht aus

Ein GmbH-Geschäftsführer meldete die Auflösung seiner Gesellschaft auf Papier zum Handelsregister an, der Notar beglaubigte die Echtheit der Unterschrift elektronisch – das Registergericht verlangte eine Papierbeglaubigung der Unterschrift. Der BGH hat dieses Hindernis nun ausgeräumt.

Digital souverän mit der Identity Wallet

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Weihnachten kommt immer überraschend. Deshalb nehmen wir schon die Festtage 2026 in den Blick. Bis dahin muss allen Bürgern in den EU-Mitgliedstaaten zumindest eine europaweit einsetzbare digitale Brieftasche auf dem Smartphone zur Verfügung stehen. Damit können öffentliche und private Dienste einfach und sicher genutzt werden, ohne auf die von Big Tech zur Verfügung gestellten elektronischen Identitäten zurückgreifen zu müssen.

Einfache E-Signatur genügt für Anklageschrift
Keine Extra-Hürden

Einfache E-Signatur genügt für Anklageschrift

Genug der Förmelei: Staatsanwälte müssen Anklageschriften im elektronischen Rechtsverkehr nicht qualifiziert signieren. Ein schlicht durch Namen gekennzeichnetes Dokument genügt, stellt der BGH klar.