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Word statt PDF

Klageeinreichung kann trotz falschen Formats wirksam sein

Ein Mann lädt eine Word-Datei auf einem Laptop herunter.
Wer auf Nummer sicher gehen will, reicht seine Dokumente bei Gericht als PDF ein. © Kaspars Grinvalds / Adobe Stock

Ein Steuerberater reicht eine Klage elektronisch ein – allerdings als Word- statt als PDF-Datei. Sein Glück: Das FG, das die Akten noch in Papier führt, druckt die Klageschrift aus und nimmt sie zur Akte. Der BFH behandelt die Klage deshalb als formwirksam.

Profis wie Rechtsanwälte und Steuerberater verpflichtet die Finanzgerichtsordnung, Klagen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dieses muss sich für die Bearbeitung durch das Gericht eignen, weswegen die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung das Dateiformat PDF verpflichtend vorschreibt.

Was aber, wenn ein Steuerberater eine Klage lediglich als Word-Dokument einreicht? Der BFH stellt klar: An sich sei eine solche Datei nicht formgerecht und deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Die Folge: Sie gilt als nicht eingereicht.

Gute Nachrichten hält der BFH nun bereit, denn er billigt eine Ausnahme (Urteil vom 07.05.2026 – VI R 20/24). Voraussetzung ist stets, dass die Akten beim betreffenden Gericht noch in Papierform geführt werden. Kann das Gericht in einem solchen Fall das übermittelte Dokument ausdrucken und nimmt es zu den Papierakten, so sieht der BFH darüber hinweg, wenn es im falschen Dateiformat übermittelt wurde.

Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist für den BFH in diesem Fall ausreichend gewährleistet. Denn das Dokument sei in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil. Der BFH schließt sich in diesem Punkt der Ansicht des BAG an, dass bereits zuvor entsprechend entschieden hatte.

Allerdings, so die Münchener Richterinnen und Richter, beziehe sich diese Rechtsprechung nicht auf Kläger und Klägerinnen, die ihre Klage beim FG persönlich einreichen. Diese könnten weiterhin den Postweg bemühen. Beim BFH wiederum gehe das nicht, denn dort müssten sich Kläger und Klägerinnen immer eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters bedienen.