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Mandatsniederlegung

Schlechtes Timing geht zulasten des Mandanten

Mann im Anzug hält sich große Bahnhofsuhr vor das Gesicht. Die Uhr steht auf 5 Minuten vor 12 Uhr.
Wenn der Anwalt erst 5 vor 12 das Mandat niederlegt, hat die Mandantin Pech © Aamon / Adobe Stock

Weil sich der Termin vor dem FG nicht mit einem Mandantengespräch vereinbaren ließ, legte ein Rechtsanwalt in einer Steuersache das Mandat nieder. Da er das zur Unzeit getan habe, muss seine von ihm vertretene Ehefrau sich das laut BFH zurechnen lassen.

Ein dem Beteiligten zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten liege laut dem BFH darin, dass dieser das Mandat zur Unzeit niederlege und eine anderweitige Vertretung nicht mehr zeitig beschafft werden könne – auch wenn der Vertretene auf die Verhinderung keinen Einfluss habe (Beschluss vom 28.07.2026 – VIII B 47/25 und VIII B 48/25).

Wegen streitig gebliebener Betriebsausgaben zog ein gemeinsam für die Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vor das FG Schleswig-Holstein. Dabei trat der Ehemann als Prozessbevollmächtigter seiner Gattin auf. Nach wiederholten Verlegungsterminen weigerte sich das FG schließlich, den anberaumten Verhandlungstermin erneut zu verschieben. Der Ehemann und Rechtsanwalt machte geltend, dass dieser mit einem unaufschiebbaren Mandantentermin zur Vorbereitung eines familiengerichtlichen Verfahrens kollidiere. Das genügte dem FG nicht zur Glaubhaftmachung einer Verhinderung, sodass es die Verlegung ablehnte.

Drei Tage vor dem Termin erklärte der Anwalt dem Gericht seine Mandatsniederlegung mit sofortiger Wirkung. Das Gericht verfuhr trotzdem und entschied in Abwesenheit der Parteien. Seine Ehefrau hatte sich nicht in der Lage gesehen, den Prozess zu führen, konnte in der Zwischenzeit allerdings auch keinen neuen Prozessbevollmächtigten finden. Ihr eigener Antrag auf Verlegung des Termins wurde abgelehnt, woraufhin die Eheleute vor dem BFH nun eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügten – ohne Erfolg.

Verhandlungsverschiebung lässt sich nicht forcieren

Ein "erheblicher Grund" zur Verlegung eines Termins (§ 155 FGO in Verbindung mit § 277 Abs. 1 ZPO) liege nach der Rechtsprechung des BFH zwar auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte kurz vor der mündlichen Verhandlung einer nicht einfachen Sache ohne Verschulden des Vertretenen das Mandat niederlege. In Ansehung des Prozessstoffs und der Gesamtumstände habe das FG hier aber zurecht anders entschieden.

Nach zutreffender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur müsse sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten deshalb zurechnen lassen, da er das Mandat nur drei Tage vor dem Verhandlungstermin – zu einer Unzeit – niedergelegt habe. Dabei sei ihm seit dem Schriftwechsel mit dem Gericht schon zwei Wochen zuvor bekannt gewesen, dass die Kollision mit seinem vermeintlich unaufschiebbaren Mandantentermin nicht ausreichen würde. Dennoch habe er sich nicht früher um die Niederlegung gekümmert und so seiner Mandantin keine Gelegenheit gegeben, zeitnah einen Ersatz zu finden.

Dass sie auf die Gründe der Mandatsniederlegung keinen Einfluss habe, spiele dafür keine Rolle. Anknüpfungspunkt sei hier einzig die Mandatsniederlegung, die eine Zäsur im Verfahrensablauf darstelle. Damit komme es nun nicht mehr darauf an, ob der kollidierende Termin wirklich unaufschiebbar gewesen sei.