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Gewährung rechtlichen Gehörs

Internetrecherche des Gerichts gehört in die Akte

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Wohl aus hintergründigen Internetrecherchen hat ein Finanzgericht abgeleitet, dass ein Kläger tatsächlich „persönliche Gründe“ verfolge und daher kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Der BFH hebt auf: Solche Recherchen hätten im Verfahren zur Sprache kommen müssen.

Ein Finanzgericht verletzt seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO), wenn es ohne einen Hinweis im Verfahren Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet. Ohne eine dauerhafte Sicherung der Recherche in den Akten verletzt es damit auch den Grundsatz, dass die Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen ist (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO). Damit verwies der BFH eine fehlerhafte Entscheidung nun an das FG Berlin-Brandenburg zurück (Beschluss vom 15.04.2026 – IX B 53/25).

Nach einem finanzgerichtlichen Rechtsstreit beantragten zwei Betroffene vor dem FG Berlin-Brandenburg die Feststellung der Nichtigkeit des nun angepassten Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2017. Erst zwei und sodann erneut drei Monate später erinnerten sie schriftsätzlich an die beantragte Akteneinsicht. 

Das FG überging die Anträge und teilte mit, dass in der mündlichen Verhandlung entschieden werde. Nach dieser lehnte das Gericht die Klage als unzulässig ab. Dem Kläger fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da er das Verfahren offenbar nur als Vehikel nutze, um datenschutzrechtliche Probleme und Fragen aufzuwerfen, die er sodann aus persönlichen Gründen verwerten wolle. Somit fehle auch das Feststellungsinteresse der Nichtigkeitsfeststellungsklage, den Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Gericht als rechtsmissbräuchlich ab. 

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machten die Kläger nun geltend, dass die Entscheidung des Gerichts intransparent gewesen sei. Es habe wohl die Aktivitäten des Klägers im Internet recherchiert und die Entscheidung darauf gestützt, ohne im Verfahren darauf hinzuweisen. Dem pflichtete der BFH nun bei und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück.

Internetrecherchen müssen transparent sein

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (konkretisiert durch § 96 Abs. 2 FGO) verschaffe den Beteiligten das Recht, sich vor Erlass einer Entscheidung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, sofern sie es denn für wesentlich hielten. Folglich hätte das Gericht auch auf die eigens durchgeführte Internetrecherche hinweisen müssen, um den Klägern konkret dazu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

Gleichzeitig werde dadurch der Grundsatz des § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO verletzt, wonach die Überzeugung des Gerichts aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen sei. Ein entscheidungserheblicher Sachverhalt – hier die Erkenntnisse aus der Internetrecherche – müsse daher von Gesetzes wegen stets auch in den Akten eine Stütze finden. Spätestens in der mündlichen Verhandlung hätte die Hintergrundrecherche daher zur Sprache kommen müssen. 

Inwieweit hier die Akteneinsicht ausnahmsweise verwehrt werden durfte, bedürfe also genauerer Prüfung, so der IX. Senat in einem Hinweis. Er gab außerdem zu bedenken, dass die Wahrnehmung eines zuerkannten Rechts wie der Klageerhebung nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein könne. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG setze dem besonders enge Grenzen: Der Kläger müsse "offenkundig" ein von der Garantie nicht gedecktes, also missbilligtes Ziel verfolgen. Sobald neben dem unzulässigen persönlichen Grund auch ein sachliches Anliegen verfolgt werde, scheide eine Rechtsmissbräuchlichkeit bereits aus.

Ähnliches gelte für die Verneinung eines Feststellungsinteresses. Dieses könne durchaus aus der belastenden Wirkung der Steuerfestsetzung erfolgen. Dabei sei allerdings genauer zu prüfen, ob sich das Feststellungsbegehren nur auf die Änderung im Nachgang des finanzgerichtlichen Rechtsstreits (den Abhilfebescheid), oder auch auf den vorherigen Grundbescheid beziehe. Es mahnte zur Vorsicht, hier vorschnell § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung anzuwenden, laut dem im Falle von Änderungsbescheiden nur noch im Umfang der getroffenen Änderungen angefochten werden könne. Bei Nichtigkeitsfeststellungsklagen sei die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zweifelhaft, da nichtige Bescheide gemäß § 124 Abs. 3 AO direkt unwirksam seien und daher nie in Bestandskraft erwachsen könnten.