Wie ein Anwalt wirksam per Anwaltspostfach dem Finanzamt schrieb

Zitiervorschlag
Wie ein Anwalt wirksam per Anwaltspostfach dem Finanzamt schrieb. beck-aktuell, 17.07.2026 (abgerufen am: 17.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202276)
Dass die Finanzverwaltung seit 2024 nicht mehr über das beA erreichbar ist, ist noch nicht in der gesamten Anwaltschaft angekommen. Für ein Einspruchsverfahren wäre das fast ein Problem geworden – hätte das Finanzamt nicht eine besonders unglückliche Rechtsbehelfsbelehrung formuliert.
Seit der Einführung des § 87a Abs. 1 Abgabenordnung (A=) am 2. Dezember 2024 können Nachrichten und Dokumente nicht mehr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) verschickt werden, wenn auch über die Plattform ELSTER kommuniziert werden kann. Gegen die Neuregelung war die - im Übrigen vollumfänglich zur Nutzung des beA verpflichtete - Anwaltschaft erfolglos Sturm gelaufen, die Finanzämter setzten sich durch.
Womöglich ist das aber noch nicht bei jedem Advokaten angekommen. So jedenfalls noch im April 2025, als eine Erbengemeinschaft sich gegen die Feststellung eines Grundbesitzwerts wenden wollte. Der betraute Rechtsanwalt legte über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Einspruch ein, der auch im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts landete. Einen Tag vor Fristablauf erhielt er allerdings einen postalischen Hinweis vom Finanzamt, wonach der Einspruch als nicht zugegangen gelte, da die zu dem Zeitpunkt knapp fünf Monate alte Norm des § 87a Abs. 1 S. 2 1. HS AO die Nutzung des beA zur Kommunikation mit der Finanzverwaltung ausschließe. Sieben Tage später – und damit nach Ablauf der Frist – ging der Einspruch des Anwalts dann auch per Brief ein.
Im Widerspruch – und einem vorsorglichen Antrag auf Wiedereinsetzung - machte der Anwalt geltend, dass er auch mit anderen Finanzämtern nach wie vor elektronisch kommuniziere und dass er den Hinweis des Finanzamts unmöglich einen Tag vor Fristende noch hätte umsetzen können. Außerdem sei die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Feststellungsbescheides fehlerhaft. Diese lautete unter anderem: „Zu Ihrer Information: Wenn Sie beabsichtigen, einen Einspruch elektronisch einzulegen, wird empfohlen, den Einspruch über „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder jede andere Steuer- Software, die die Möglichkeit des elektronischen Einspruchs anbietet, zu übermitteln.“ Die Belehrung sei irreführend, da der Hinweis im Umkehrschluss suggeriere, dass es auch noch andere zulässige elektronische Übermittlungswege als ELSTER gebe. Das FG Düsseldorf gab dem Anwalt nun Recht.
Bloße Empfehlung auch für Anwälte irreführend
Zwar sei der Einspruch in der Tat nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden, weil § 87a Abs. 1 S. 2 1. HS AO eine Übermittlung von qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten an die Finanzverwaltung ausschließe, soweit ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden – hier ELSTER bzw. die Elster-Schnittstelle – zur Verfügung steht. Aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung habe sich die Monatsfrist hier allerdings gem. § 356 Abs. 2 S. 1 AO auf ein Jahr verlängert.
Und hätte sie das nicht, käme, so die Düsseldorfer Finanzrichterinnen und -richter, sogar eine Wiedereinsetzung in Betracht (Urteil vom 28.05.2026 – 11 KL 1840/25 BG). Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung eines Feststellungsbescheids nämlich lediglich eine „Empfehlung“ zur Nutzung von ELSTER, suggeriere das auch andere Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung. Eine solche suggeriere im Widerspruch zu § 87a Abs. 1 S. 2 1. HS AO in der Tat, dass ein Einspruch auch formwirksam über andere elektronische Wege eingelegt werden könne.
Das sei, so der 11. Senat, auch für Fachanwälte irreführend, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt hätte. Zwar müsse ein berufsmäßiger Vertreter das Verfahrensrecht grundsätzlich kennen, ein Irrtum begründe aber auch bei Fachanwälten nicht automatisch ein Verschulden – dafür gebe es keinen Rechtssatz.
In der Regel lasse sich ein Irrtum zwar nicht entschuldigen; bei verfahrensrechtlichen Fragen, die weder durch das Gesetz noch durch höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt seien, liege das jedoch anders. Außerdem könne auch ein Berufsvertreter auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, so dass inhaltliche Fehler nachvollziehbare Rechtsirrtümer hervorrufen könnten. So liege es hier: Auch der Rechtsanwalt habe deshalb durch den ELSTER-Nutzungshinweis darauf schließen dürfen, wirksam Einspruch über das beA bzw. über das beBPo einlegen zu können.
Für das fehlende Verschulden spiele auch eine Rolle, dass der schriftliche Hinweis auf die fehlerhafte Übermittlung einen Tag vor Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen war. Wenn das Finanzamt schon einen Hinweis erteile und der Rechtsanwalt offenbar nicht von der Neuregelung in der AO wusste, hätte dies so geschehen müssen, dass die Fristwahrung noch möglich sei.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- FG Düsseldorf
- Urteil vom 28.05.2026
- 11 K 1840/25 BG
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Wie ein Anwalt wirksam per Anwaltspostfach dem Finanzamt schrieb. beck-aktuell, 17.07.2026 (abgerufen am: 17.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202276)



