Kardinalfehler bei Wiedereinsetzung

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Konrad: Kardinalfehler bei Wiedereinsetzung. beck-aktuell, 11.06.2026 (abgerufen am: 11.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199626)
„Be prepared for the worst and hope for the best!“: BGH-Anwalt Dr. Maximilian Konrad warnt in seinem Editorial für die NJW davor, Wiedereinsetzungsanträge auf die leichte Schulter zu nehmen. Insbesondere die Vertretung in eigener Sache sei riskant.
Fristversäumnisse sind der Alptraum eines jeden Rechtsanwalts. Letzter Ausweg ist ein Wiedereinsetzungsantrag (§ 233 ZPO). Hat dieser keinen Erfolg, führt dies zum endgültigen Rechtsverlust und zur Anwaltshaftung. Dennoch sind in der Praxis regelmäßig drei Kardinalfehler zu beobachten, die leicht vermeidbar sind.
Schon die Fristversäumnis hat eine wiederkehrende Ursache: Das Ausschöpfen von Fristen bis zum letzten Tag. Die Einlegung der Berufung beim falschen Oberlandesgericht (zB wegen der Zuständigkeitskonzentration für Anwaltshaftung in NRW beim OLG Hamm seit dem 1.7.2025), die Einreichung der Beschwerdebegründung beim judex a quo statt beim judex ad quem (§§ 64, 117 FamFG) oder das beA-Update kurz vor Mitternacht sind meist kein Problem, wenn zumindest ein Tag vor Fristablauf eingereicht wird. Wer alle Fristen bis zuletzt ausschöpft, hat insgesamt ohnehin nicht wirklich mehr Zeit, sondern schiebt nur eine Bugwelle von Fristen vor sich her.
Kardinalfehler Nr. 2 ist es, sich bei einem Wiedereinsetzungsantrag selbst zu vertreten. Die Erfahrung lehrt, dass fast immer die notwendige Objektivität und Distanz fehlen. Fragen Sie daher lieber eine Kollegin oder einen Kollegen – am besten aus einer anderen Kanzlei. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen (vermeintlich) eindeutigen Fall handelt. In besonders wichtigen Fällen kann es sogar Sinn machen, schon für den Wiedereinsetzungsantrag einen BGH-Anwalt mit heranzuziehen, da im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt nachgebessert werden kann. Auf Grund der kurzen Frist von zwei Wochen bzw. einem Monat (§ 234 ZPO) ist Eile geboten.
Der dritte Kardinalfehler ist zu knapper Tatsachenvortrag – vielfach eine Folge der Selbstvertretung. Was auf den ersten Blick den Anforderungen des § 236 II ZPO zu genügen scheint, wird oft der ausdifferenzierten BGH-Rechtsprechung nicht gerecht. So reicht es etwa nicht, dass die stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte erstmals eine Frist nicht eingetragen hat. Erforderlich ist vielmehr detaillierter Vortrag zur Kanzleiorganisation, um ein Anwaltsverschulden auszuschließen (BGH NJW-RR 2022, 855). Ein Nachschieben von Tatsachen außerhalb der Frist des § 236 II ZPO ist nicht möglich. Nur wenn das Gericht unklare Angaben nach § 139 ZPO nicht aufgeklärt hat, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend ergänzt werden. Gänzlich fehlende Aspekte können hingegen nicht nachgereicht werden (BGH NJW-RR 2022, 855). Auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung ist daher in jedem Einzelfall genau zu prüfen, zu welchen Aspekten tatsächlicher Vortrag notwendig ist.
Als Conclusio gilt in allen Frist- und Wiedereinsetzungssachen: „Be prepared for the worst and hope for the best!“
Dieser Text stammt aus Heft 24/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Maximilian Konrad: Kardinalfehler bei Wiedereinsetzung. beck-aktuell, 11.06.2026 (abgerufen am: 11.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199626)



