Rechtsschutz ersetzt keine Beratung

Zitiervorschlag
Inga Willems: Rechtsschutz ersetzt keine Beratung. beck-aktuell, 09.06.2026 (abgerufen am: 09.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199476)
Anwaltsregresse von Rechtsschutzversicherungen haben in den letzten Jahren zugenommen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang die Position der Versicherer gestärkt. Gleichwohl stehen Anwälte, die sich ungeachtet einer Deckungszusage an den üblichen Berufspflichten orientieren, auf der sicheren Seite.
Ein Fokus der Beratung liegt auf der Befähigung des Mandanten zu eigenverantwortlichen Entscheidungen. Erwägt dieser, sich auf ein gerichtliches Verfahren einzulassen, gehört die Aufklärung über die Erfolgsaussichten zu den wesentlichen Aufgaben des Anwalts. Nur so können Chancen und Risiken einer streitigen Auseinandersetzung gründlich abgewogen werden (BGH NJW 2021, 3324). Die Folgen eines verlorenen Rechtstreits treffen jedoch nicht immer den Mandanten selbst. Hat eine Rechtsschutzversicherung Kosten getragen, wird diese prüfen, ob ein Rückgriff gegen den Berater wegen einer unzureichenden Belehrung über die Aussichten der Rechtsverfolgung gerechtfertigt ist.
Pflichtenkreis nicht beschränkt
Zur Einordnung: In entsprechenden Fallkonstellationen entsteht dem eigentlichen Vertragspartner des Anwalts im Ergebnis kein unmittelbarer wirtschaftlicher Nachteil, da die Deckungszusage frühzeitig greift. Dem Rechtsschutzversicherer, der letztlich die Kosten trägt, ist es grundsätzlich vorbeugend möglich, fehlende Verfahrensaussichten zu identifizieren und die Eintrittspflicht daraufhin abzulehnen. Der BGH hat sich angesichts dieser Gemengelage zugunsten der Versicherer positioniert. Ein Schadensersatzanspruch des Rechtsschutzversicherten gegen seinen Anwalt geht nach § 86 I VVG mit Blick auf verauslagte Kosten auf die Versicherung über (BGH NJW 2021, 3324). Im Rahmen der Prüfung einer insoweit festzustellenden Pflichtverletzung sollen die Anforderungen an die Beratung zur Erfolgsaussicht bzw. Aussichtslosigkeit eines Rechtsstreits aber gerade nicht davon abhängen, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht (BGH NJW 2023, 449; NJW 2026, 1070). Dieser muss stets in die Lage versetzt werden, eigeständig über die beabsichtigte Rechtsverfolgung und die dadurch notwendige Einschaltung seiner Versicherung entscheiden zu können. Deshalb ist es risikobehaftet, wenn ein Berater die Belehrungsbedürftigkeit des Auftraggebers nicht ernst genug nimmt. Eine bestehende oder zu erwartende Zusage ist längst kein Freibrief mehr für die Vernachlässigung der allein dem Mandanten gegenüber bestehenden Aufklärungspflicht. Selbst der Umstand, dass der Deckungsgeber die mangelnden Erfolgsaussichten eines Klageauftrags möglicherweise erkannt hatte, soll auf die Rolle des Anwalts keinen Einfluss haben (OLG München, 19.11.25 – 15 U 2525/25, BeckRS 2025, 32112). Eine Rechtsschutzzusage beinhaltet kein grundsätzliches Agreement mit der in einer Rechtssache vorgeschlagenen Vorgehensweise (vgl. OLG Köln 19.5.2025 – 30 U 7/24, BeckRS 2025, 40282).
Einwandfreie Belehrung – ein Muss
Das Deckungsversprechen ist für die Beurteilung eines Anwaltsfehlers demnach nicht ausschlaggebend, sondern wird erst im Rahmen von Kausalitätserwägungen relevant (weiterführend hierzu BGH NJW 2021, 3324; NJW 2026, 1070). Daher ist eine sachgerechte Beratung immer Pflicht. Der Vorwurf der Rechtsschutzversicherer zielt häufig auf die fehlende Warnung vor den Risiken einer Rechtsverfolgung ab. Zwar stellt das Führen eines Prozesses, dem voraussichtlich wenig Chancen beschieden sind, nicht per se eine Pflichtverletzung dar (vgl. BGH NJW 2023, 449). Erkennt der Berater aber, dass ernst zu nehmende Hürden bestehen oder gar eine Niederlage droht, so macht dieser Umstand vor Einleitung weiterer Maßnahmen eine besonders gründliche Darlegung bestehender Risiken einschließlich deren Ausmaß notwendig. In letzter Konsequenz kann die richtige Empfehlung sogar ein deutliches Abraten von einem hoch risikobehafteten Vorhaben sein (BGH NJW 2021, 3324). Die Verschlechterung der tatsächlichen oder rechtlichen Ausgangslage im laufenden Verfahren erfordert ebenfalls eine Neubewertung, zum Beispiel wenn eine offene Rechtsfrage zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden wurde (BGH NJW 2021, 3324). Schwinden die Chancen einer Rechtsverfolgung, die nicht von vornherein aussichtslos war, im weiteren Verlauf, muss der Anwalt also reagieren und den Mandanten vor eine erneute Entscheidungsfindung stellen.
Regresse im Zusammenhang mit Rechtsschutzzusagen sind längst Realität geworden. Wer sich davor schützen will, sorgt nicht nur dafür, dass die Versicherung bei dieser Gelegenheit einen gut beratenen Versicherungsnehmer vorfindet, sondern auch eine hieb- und stichfeste Dokumentation ordnungsgemäß erteilter Risikohinweise.
Dieser Text stammt aus Heft 23/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Inga Willems: Rechtsschutz ersetzt keine Beratung. beck-aktuell, 09.06.2026 (abgerufen am: 09.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199476)
