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Haftungsseite

KI in der Anwaltspraxis

Bild von Tastatur mit Taste für KI
© Manuel Sewzyk/adobe

Die fortschreitende Entwicklung Künstlicher Intelligenz macht auch vor dem Anwaltsbereich nicht halt und stellt im beruflichen Alltag in vielerlei Hinsicht eine Arbeitserleichterung dar. Aber Vorsicht: Eine unbedarfte Nutzung kann schnell zur Haftungsfalle werden.

Seit Einführung des Chatbots ChatGPT Ende 2022 für ein breites Publikum hat die KI in viele Bereiche Einzug gefunden. Auch in der Anwaltspraxis erleichtern KI-Tools die tägliche Arbeit. Anwendungsfälle sind das Zusammenfassen von Sachverhalten, das Auffinden von relevanten Normen oder generell als „Sparringspartner“ und Argumentationshilfe – der Einsatz von KI kann die Arbeit effizienter und zielführender gestalten. Dass die KI allerdings kein Wundermittel ist und ihr gedankenloser Einsatz schnell zur Haftungsgefahr für den Anwalt werden kann, zeigt eine Reihe jüngerer Gerichtsentscheidungen.

So hatte das KG (NJW 2026, 1892) eine sofortige Beschwerde wegen Nichtgewährung von Verfahrenskostenhilfe in einem Sorgerechtsstreit zurückgewiesen, weil sämtliche vom Anwalt der Antragstellerin zitierten Urteile zur Untermauerung seiner Rechtsposition nicht existierten, sondern das Ergebnis einer „fantasierenden“ KI seien. Das Gericht rekonstruierte sogar, welche tatsächlich existierenden Entscheidungen möglicherweise miteinander vermischt worden waren.

Auch das LG Frankfurt a. M. (NJW 2025, 3174) hat im Zusammenhang mit einer Berufung über die Höhe des Streitwerts verständnislos auf einen Schriftsatz des Klägeranwalts reagiert, der sodann einräumen musste, dass die angegebenen wörtlichen BGH-Zitate so nicht existieren. Das Gericht schrieb dem Anwalt in den Beschluss, dass es zu „den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit gehöre, weder Fundstellen im Volltext zu erfinden noch von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft zu übernehmen, da die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme einem Anwalt bekannt sein müsse“.

Noch deutlicher wurde das AG Köln in einer Entscheidung über das Umgangsrecht in einem Sorgerechtsstreit (KIR 2025, 341 = MDR 2025, 1164). Um seine Argumente für das von seinem Mandanten angestrebte wöchentliche Wechselmodell zu belegen, hatte der Anwalt diverse Fundstellen aus Literatur und Rechtsprechung angeführt. Das Gericht stellte fest, dass diese offenbar mittels KI generiert und frei erfunden waren. Nicht nur, dass der Antrag des Mandanten abgewiesen wurde, das Gericht widmete dem Anwalt sogar einen eigenen, deutlichen Hinweis, dass er solche Ausführungen für die Zukunft zu unterlassen habe und dass ein solches Gebaren einen wissentlichen falschen Vortrag über Inhalt und Aussage von Gesetzen und Urteilen iSv § 43a III BRAO darstelle (AG Köln KIR 2025, 341 = MDR 2025, 1164).

Haftungsrechtliche Konsequenzen

Selbstredend haftet der Anwalt gegenüber dem Mandanten im Fall des Prozessverlusts wegen fehlerhafter Recherche-Ergebnisse der KI genauso wie auch sonst für die Übernahme von Arbeitsergebnissen menschlicher Hilfspersonen. Der Anwalt kann die Verantwortung hierfür nicht auf den KI-Softwareanbieter abwälzen, sondern bleibt selbst, wie vom LG Frankfurt a. M. dargelegt (NJW 2025, 3174), zur Prüfung der Fundstellen verpflichtet. Bei Einreichen völlig unverständlicher Schriftsätze besteht zudem die Gefahr, dass die Gerichte dem Anwalt hier ein eigenes anwaltliches Tätigwerden absprechen. Dies galt in der Vergangenheit (zB BGH NJW-RR 2021, 567) bereits für Extremfälle, in denen der Anwalt so weitgehend unverständliche (Berufungsbegründungs-)Schriftsätze eingereicht hatte, dass nach Ansicht der erkennenden Gerichte eine anwaltliche Prüfung ausgeschlossen war. Diesen Ausnahmefall behandelte der BGH (NJW 2026, 842) kürzlich erneut. Zwar ergab sich aus der Entscheidung nicht, ob der streitgegenständliche Schriftsatz tatsächlich von der KI erstellt worden war. Allerdings lassen sich die Grundsätze leicht auf einen KI-generierten Schriftsatz übertragen. Gefährlich ist dies vor allem deswegen, weil ohne eine anwaltliche Tätigkeit auch der Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung entfällt, der ja gerade das Vorliegen einer solchen anwaltlichen Tätigkeit voraussetzt.

Die KI ist gekommen, um zu bleiben, und wird aus der anwaltlichen Tätigkeit künftig nicht mehr wegzudenken sein. Als Anwalt sollte man sich daher mit der Funktionsweise vertraut machen. Behält man vor allem die Verifikation der Quellenangaben im Auge, kann die KI ein effizientes und vielseitiges Mittel zur Arbeitserleichterung und Qualitätssicherung sein. Und dann klappt’s auch mit der Haftung!

Dieser Text stammt aus Heft 27/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.