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Frankreichs Zivilprozess im Wandel

Warum der Verhandlungsanwalt an Bedeutung gewinnt

Hand liegt auf einem französischen Zivilgesetzbuch
Der französische Anwaltsberuf ist im Wandel. © Godong Photo / Adobe Stock

In Frankreich findet gerade eine radikale Abkehr vom Zivilprozess statt, wie man ihn bisher kannte: Seit September 2025 ist die gütliche Einigung kein Bonus mehr, sondern erstes Ziel des Verfahrens. Florence Lorentz erklärt, wie das funktioniert.

Die Rechtswelt ist in Frankreich wie in Deutschland im Umbruch. Künstliche Intelligenz verändert die anwaltliche Arbeit grundlegend, hinzu kommen der demografische Wandel und eine überlastete Justiz. Mandantinnen und Mandanten erwarten schnelle Entscheidungen, Kostenkontrolle und nachhaltige Lösungen. Die Richterinnen und Richter sind angesichts ihrer Überlastung verzweifelt, denn die personellen Mittel der Gerichte reichen bei Weitem nicht aus, um die Arbeitsbelastung zu bewältigen. Viele Termine werden erst in einem Jahr oder sogar noch später angesetzt. Rechtsuchende müssen so mitunter mehrere Jahre auf eine Entscheidung warten.

Manche Richterinnen und Richter raten den Parteien daher, die Zeit bis zum nächsten Termin zu nutzen, um durch eine Schlichtung, eine vertragliche Mediation oder gegebenenfalls eine gerichtliche Mediation eine Lösung für ihren Streit zu finden. Doch seit dem 1. September 2025 ist das in Frankreich kein bloßer Ausweg mehr, sondern das primäre Verfahrensziel im Zivilprozess.

Anreize zur Einigung

In der Vergangenheit gab es in Frankreich schon zahlreiche gesetzgeberische Initiativen zur Förderung alternativer Streitbeilegungsmethoden ("modes de règlement amiable des différends" – MARD). Angesichts der derzeitigen Überlastung der Gerichte fördern Gesetzgeber und Justiz besonders die Suche nach einer Einigung außerhalb der Gerichte oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.

So wurden bereits durch ein Gesetz vom November 2023 die "Gerichte für wirtschaftliche Tätigkeiten" (TAE) eingeführt. Zwölf Handelsgerichte wurden dazu bestimmt, zu TAE zu werden (Avignon, Auxerre, Le Havre, Le Mans, Limoges, Lyon, Marseille, Nancy, Nanterre, Paris, Saint-Brieuc und Versailles); die Erprobung begann am 1. Januar 2025 und ist auf vier Jahre angelegt.

Für jedes seit diesem Datum vor dem TAE eingeleitete Verfahren muss der Kläger oder die Klägerin bei der Geschäftsstelle einen Beitrag zur Wirtschaftsjustiz entrichten; andernfalls ist die Klage unzulässig, was das Gericht von Amts wegen feststellen kann. Die Höhe dieses Beitrags zur Wirtschaftsjustiz ist per Verordnung geregelt: So gilt beispielsweise für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten – je nach Umsatz – ein Höchstbetrag von 5% der Forderung, begrenzt auf 100.000 Euro. Gewinnt der Kläger den Rechtsstreit, kann das Gericht die unterliegende Partei verurteilen, dem Kläger den Beitrag ganz oder teilweise zu erstatten. Wichtig ist: Dieser Beitrag wird gerade auch dann erstattet, wenn die Parteien nach Inanspruchnahme einer gütlichen Streitbeilegungsmethode eine Vergleichsvereinbarung schließen und damit den Rechtsstreit beenden.

Parteien bereiten das Verfahren selbst vor

Die Verordnung Nr. 2025-660 vom 18. Juli 2025, die am 1. September 2025 in Kraft getreten ist, macht nun die vertragliche Verfahrensvorbereitung im Zivilprozess zum Grundsatz und die gerichtliche Verfahrensvorbereitung zur Ausnahme. Vor dem 1. September 2025 hatten nur die Richterinnen und Richter die Aufgabe, die Verfahrensvorbereitung (die sogenannte "mise en état" oder "instruction") zu leiten. Seit dem 1. September 2025 organisieren und führen die Parteien die Verfahrensvorbereitung grundsätzlich selbst durch – in der Praxis durch ihre Anwältinnen und Anwälte – mittels einer Vereinbarung unter Beachtung der tragenden Grundsätze des Verfahrens und des Rechts auf ein faires Verfahren.

Die wesentlichen Merkmale, die sich aus den neuen Artikeln 127 bis 131-8 der französischen Zivilprozessordnung ergeben, sind folgende: Die Rechtssachen werden grundsätzlich von den Parteien vertraglich vorbereitet; diese Vorbereitung kann zwei bestimmte Formen annehmen, entweder die "convention de procédure participative aux fins de mise en état" (Verfahrensbeteiligungsvereinbarung zum Zweck der Verfahrensvorbereitung) oder die "instruction conventionnelle simplifiée" (vereinfachte vertragliche Verfahrensvorbereitung). Die Parteien können insbesondere die Rechtsfragen festlegen, auf die sie die Erörterung beschränken wollen, die Modalitäten für die Übermittlung der Schriftsätze und Unterlagen bestimmen, sowie einen Sachverständigen hinzuziehen, der auch zwischen Parteien schlichten kann und seine Feststellungen, Stellungnahmen und Zeugenaussagen dokumentiert. Die vertragliche Verfahrensvorbereitung ermöglicht ein schnelleres Verfahren und eine stärkere Parteienautonomie.

Vertraulichkeit ist oberstes Gebot

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem französischen und dem deutschen Recht verdient an dieser Stelle besondere Hervorhebung: der Grundsatz der Vertraulichkeit, der für Anwältinnen und Anwälte gilt und im französischen Recht von großer Bedeutung ist. Dieser Vertraulichkeitsgrundsatz spielt insbesondere bei Verhandlungen eine zentrale Rolle: Die Verhandlung ist ein unmittelbarer Austausch zwischen den Parteien oder zwischen den Anwältinnen und Anwälten, die die Interessen der Parteien vertreten. Sie beruht auf gegenseitigen Zugeständnissen. Sind die Parteien anwaltlich vertreten, sind in Frankreich – anders als in Deutschland – die Verhandlungen zwischen den Anwältinnen und Anwälten vertraulich. Gleichsam ist auch alles, was zwischen französischen Anwältinnen und ihren Mandanten gesagt und geschrieben wird, ebenfalls vertraulich und darf keinem Dritten mitgeteilt werden, wenn etwa die Verhandlungen scheitern.

Darüber hinaus ist gemäß Artikel 1528-3 der französischen Zivilprozessordnung (neu gefasst seit dem 1. September 2025) – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung und einzelner gesetzlicher Ausnahmen – alles vertraulich, was im Laufe einer Mediation gesagt, geschrieben oder getan wird, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche oder eine gerichtlich angeordnete Mediation handelt. Dagegen werden die im Verlauf des gütlichen Gerichtsverfahrens vorgelegten Unterlagen nicht von der Vertraulichkeit erfasst. Würde der Grundsatz der Vertraulichkeit auch die im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Unterlagen erfassen, hätte dies zur Folge, dass diese in einem etwaigen späteren streitigen Verfahren nicht mehr vorgelegt werden dürften, selbst wenn der Ausgang des Rechtsstreits davon abhinge; darin läge ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Beweisführungsrecht.

Vom Prozessanwalt zum Verhandlungsanwalt

Richterinnen und Richter werden mit dieser neuen Strukturierung des Zivilprozesses nicht entmachtet, sondern entlastet und neu positioniert: als Garant des Rahmens, nicht als alleinige Problemlöser. Vielmehr sind nun die Anwältinnen und Anwälte in Frankreich Architekten der Einigung. Die Verhandlungsfähigkeit wird dabei eine Kernkompetenz sein. Anwältinnen und Anwälte können und sollen sich auch der Künstlichen Intelligenz bedienen, um die auf den Streit anwendbaren Rechtsregeln zu bestimmen, die Erfolgsaussichten ihrer Mandanten einzuschätzen, die Situation zu bewerten und ihren Mandanten auch das "Worst-Case"-Szenario zu erläutern.

Der Verhandlungsanwalt ist dabei kein "weicher" Anwalt, er ist ein strategischer Anwalt. Verhandeln heißt nicht, nett zu sein. Es heißt, klar, strukturiert und lösungsorientiert zu verhandeln. Künstliche Intelligenz kann Texte schreiben. Sie kann aber keine Verantwortung übernehmen. Das bleibt unsere Aufgabe als Anwältinnen und Anwälte. Für französische Anwältinnen und Anwälte bedeutet dies einen Rollenwandel: vom Kämpfer zum strategischen Verhandlungsführer – rechtlich fundiert, kommunikativ stark und zukunftsfähig.

Der Beitrag basiert auf dem Vortrag von Frau Lorentz auf dem Deutschen Anwaltstag 2026 in Freiburg.