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Versorgungsausgleich

Gegen Zwangsgeld nur mit Anwalt

Ein Mann im Talar und einem roten Gesetzbuch unterält sich mit einer Frau.
Das OLG Düsseldorf hält einen Anwalt bzw. eine Anwältin für erforderlich. © Kzenon / Adobe Stock

Wer im Versorgungsausgleichsverfahren erforderliche Unterlagen nicht beibringt, riskiert ein Zwangsgeld. Ob gegen einen solchen Beschluss auch ohne Anwalt vorgegangen werden kann, ist umstritten. Das OLG Nürnberg hat nun Stellung bezogen.

Wer gegen ein im Versorgungsausgleichsverfahren festgesetztes Zwangsgeld mit der sofortigen Beschwerde vorgehen will, braucht dafür einen Anwalt oder eine Anwältin. Eine persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Das hat das OLG Nürnberg entschieden und sich damit im Streit innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung auf die Seite der Vertreter des Anwaltszwangs gestellt (Beschluss vom 09.04.2026 – 7 WF 278/26).

Im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren hatte das AG Nürnberg gegen einen Ehegatten ein Zwangsgeld von 500 Euro verhängt, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit zehn Tage Zwangshaft. Der Mann war seiner Mitwirkungspflicht bei der Klärung seines Versicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen trotz vorheriger Androhung nicht nachgekommen. Gegen den ihm zugestellten Beschluss legte er persönlich und ohne anwaltliche Vertretung sofortige Beschwerde ein.

Das Familiengericht half dem Rechtsmittel nicht ab. Auch vor dem OLG Nürnberg hatte der Mann keinen Erfolg.

Streit um Anwaltszwang bei Zwangsgeldbeschwerden

Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen. Beim Versorgungsausgleich sieht das Gesetz zwar einzelne Ausnahmen vor. Die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss nach § 35 Abs. 5 FamFG gehört nach Auffassung des Senats jedoch nicht dazu.

Akkerdings sind sich die Oberlandesgerichte in dieser Frage uneins. Während die OLG Rostock, Frankfurt a.M. und Bamberg einen Anwaltszwang bejahen, sehen die OLG Karlsruhe und Oldenburg die Beschwerde auch ohne anwaltliche Vertretung als zulässig an.

Zwangsgeldverfahren Teil des Versorgungsausgleichs

Das OLG Nürnberg schloss sich nun der ersten Auffassung an. Entscheidend sei, dass das Zwangsgeldverfahren kein eigenständiges Zwischen- oder Vollstreckungsverfahren darstelle. Es sei vielmehr Teil des Versorgungsausgleichsverfahrens und diene dazu, die gesetzliche Mitwirkungspflicht der Ehegatten durchzusetzen. Zwar könne die eigentliche Mitwirkungshandlung – etwa das Beibringen von Unterlagen – ohne Anwalt erfolgen. Die Einlegung einer sofortigen Beschwerde sei jedoch eine Prozesshandlung mit Wirkung im Verfahren. Für diese gelte mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahme der Anwaltszwang.

Dass für das Zwangsmittelverfahren gesonderte Gerichts- und Anwaltskosten anfallen können, ändert daran nach Auffassung des Senats nichts. Dies erkläre lediglich den zusätzlichen Verfahrensaufwand, mache das Verfahren aber nicht zu einem eigenständigen Verfahrensabschnitt.

Weil der Mann seine Beschwerde selbst verfasst und eingelegt hatte, verwarf das OLG das Rechtsmittel als unzulässig.

Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zu. Die Frage, ob die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss in einer Folgesache Versorgungsausgleich dem Anwaltszwang unterliegt, sei von grundsätzlicher Bedeutung und könne sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen.