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OLG Schleswig bestätigt Aufhebung

Ehe wegen Lüge über homosexuelle Vorehe anulliert

Bild eines zerbrochenen Ehe-Fotos
Eine Lüge über die Vorehe mit einer Frau ließ die spätere Ehe mit einem Mann platzen. © Adobe Stock / bramgino

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn ein Partner über das Geschlecht eines früheren Ehepartners täuscht. Das OLG Schleswig sah eine arglistige Täuschung darin, dass die Frau ihre frühere Ehe bewusst als heterosexuelle Verbindung dargestellt habe.

Eine Ehe kann wegen arglistiger Täuschung aufgehoben werden, wenn ein Ehepartner den anderen über das Geschlecht eines früheren Ehepartners täuscht und diese Information für die Entscheidung zur Eheschließung maßgeblich war. So entschied kürzlich das OLG Schleswig in einem ungewöhnlichen Rechtsstreit (Beschluss vom 02.07.2026 – 13 UF 237/25). 

Die Eheleute hatten 2021 geheiratet und zwei gemeinsame Kinder bekommen. Nach der Trennung im Jahr 2025 hatte der Mann behauptet, seine Frau habe ihm während der gemeinsamen Beziehung und vor ihrer Hochzeit vorgespiegelt, zuvor ebenfalls mit einem Mann verheiratet gewesen zu sein. Tatsächlich war sie mit einer Frau verheiratet gewesen, wie sich laut ihrem späteren Mann erst im Zuge der Trennung herausgestellt habe.

Als die Sache vor Gericht ging, hob in erster Instanz schon das AG Elmshorn die Ehe wegen der arglistiger Täuschung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf. Gegen diese Entscheidung legte die Frau Beschwerde ein. Sie vertrat die Auffassung, ihr Mann habe von ihrer gleichgeschlechtlichen Vorehe gewusst oder hätte dies zumindest aus den Unterlagen zur Eheschließung erkennen können.

WhatsApp-Nachrichten als zentrales Indiz

Das OLG wies nun die Beschwerde weitgehend zurück. Nach Auffassung des Senats hatte die Frau aktiv den Eindruck erweckt, früher ebenfalls mit einem Mann verheiratet gewesen zu sein. Dafür spreche insbesondere eine vor der Hochzeit versandte WhatsApp-Nachricht, deren Inhalt den Anschein einer früheren Ehe mit einem Mann vermittelt habe. Die von der Frau später abgegebenen Erklärungen zu dieser Nachricht hätten das Gericht nicht überzeugt.

Hinzu komme, dass die Frau dem Vortrag ihres früheren Mannes nicht substantiiert entgegengetreten sei, wonach sie wiederholt von einem vermeintlichen Ex-Ehemann erzählt habe. Auch habe sie im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, jedenfalls gegenüber der Mutter ihres Partners die gleichgeschlechtliche Vorehe verschwiegen zu haben, weil dies nicht mit deren christlicher Gesinnung vereinbar gewesen sei.

Das Gericht sah es zudem nicht als erwiesen an, dass der Mann die wahre Identität der früheren Partnerin seiner Ex-Frau gekannt habe. Allein die Unterschrift unter den Anmeldeunterlagen zur Eheschließung genüge dafür nicht.

Religiöse Überzeugungen des Mannes maßgebend

Nun könnte man eine solche Täuschung für eine – wenngleich sehr persönliche – Lüge in einer Partnerschaft halten, die beide unter sich ausmachen müssen. Doch nach Auffassung auch des OLG Schleswig hatte sie eine Rechtsfolge: Sie betraf nach Auffassung des Senats nämlich einen Umstand, der für die Eheentscheidung relevant sein könne. Maßgeblich für diese Beurteilung seien die konkreten Lebensverhältnisse und das von den Beteiligten angestrebte Ehemodell. Der Senat habe festgestellt, dass die verschwiegene gleichgeschlechtliche Vorehe für den Mann nach seinen persönlichen und religiösen Vorstellungen geeignet gewesen sei, die Eheschließung ernsthaft infrage zu stellen.

Die Frau habe dabei zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Sie habe damit rechnen müssen, dass ihr Partner bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse von einer Heirat Abstand nehmen könnte. Deshalb seien die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Auch die einjährige Antragsfrist sei eingehalten worden.

Lediglich hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hatte die Beschwerde Erfolg. Diesen Ausspruch der ersten Instanz strich das OLG, weil in einem Verfahren über die Aufhebung der Ehe ein entsprechender Antrag erforderlich gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu.

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