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BGH zu Hochzeit mit orthodoxem Erzpriester

Auch Opa durfte trauen

Kruzifix eines Priesters der griechisch-orthodoxen Kirche, das an einer Silberkette hängt
Orthodox war die Hochzeit, unorthodox die Scheidung der Eheleute © Adobe Stock / AlfRibeiro

Ein Ehepaar hatte sich vor fast 15 Jahren nach griechisch-orthodoxen Riten von einem Erzpriester trauen lassen – sogar mit diplomatischer Unterstützung im Gepäck. Nun pochte der Mann im Scheidungsverfahren auf die Ungültigkeit der Ehe. Damit kam er beim BGH nicht durch.

Eine Griechin und ein Grieche hatten 2007 in Deutschland nach den orthodoxen Regeln ihrer Heimat geheiratet und dazu einiges an Aufwand betrieben, um die hiesigen Behörden zu überzeugen: Ein Erzpriester – aufgrund einer Verbalnote der griechischen Regierung berechtigt, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vorzunehmen – traute die beiden, die Ehe wurde durch den griechischen Konsul ins Standesregister eingetragen. 

Nachdem die Ehe jedoch in die Brüche gegangen war, forderte der Mann die Scheidung – und seine Frau konterte mit einem Antrag auf Versorgungsausgleich. Das hatte sich ihr Gatte so offenbar nicht überlegt, sodass er schließlich darauf pochte, die Ehe sei nie wirksam geschlossen worden. Bei der Zeremonie im Mai 2007 habe nämlich nicht nur der anwesende Erzpriester der griechisch-orthodoxen Kirche die Zeremonie durchgeführt, sondern vor allem der Großvater seiner Frau. Dieser sei zwar ebenso Geistlicher, allerdings nicht zur Eheschließung berechtigt. Das Gerichtsverfahren ging bis zum BGH, der nun klarstellte, dass das Eheschließungen zwischen Ausländerinnen und Ausländern laut dem EGBGB lediglich "vor" einer Trauperson stattfinden müssen, nicht unbedingt "durch" eine solche (Beschluss vom 06.05.2026 – XII ZB 313/25).

Mit diesem Vorbringen hatte der Ehemann vor dem AG Stuttgart zunächst Erfolg. Dort hatte man sich das Hochzeitsvideo angesehen und auf die Nichtigkeit der Ehe geschlossen. Das OLG Stuttgart entschied indes gegenläufig und verwies die Sache an das AG zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde wandte sich der Ehegatte nun an den BGH. Doch dessen XII. Zivilsenat heiligte den Bund nun – im Rechtssinne. 

Konzelebration genügt

Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 EGBGB fordere für Ehen zwischen Verlobten, von denen keiner Deutsche oder Deutscher sei, eine Eheschließung "vor" einer berechtigten Trauperson. Der anwesende Erzpriester sei in diesem Sinne berechtigt gewesen, und zwar nicht aufgrund seiner kirchlichen Zuständigkeit, sondern aufgrund ausdrücklicher Benennung durch die griechische Regierung. 

Damit blieb die Frage, inwiefern die Eheschließung hier im Gesetzessinne "vor" dem Erzpriester erfolgt war. Dem BGH genügte es nun, dass er in Konzelebration – also in gemeinsamer Feier - mit dem Großvater an der Trauungszeremonie mitgewirkt und schließlich die Heiratsurkunde unterschrieben hatte. Damit habe er – ob die Unterzeichnung nun vor oder nach der Zeremonie erfolgt sei – ausreichend Verantwortung für den wirksamen Eheschluss übernommen, zumal er die Urkunde auch zur Eintragung in das Standesregister eingereicht habe.

Erzpriester fungiert als Standesbeamter

Der Wortlaut der Vorschrift fordere nämlich nur eine Eheschließung "vor", nicht jedoch "durch" eine ordnungsgemäß ermächtigte Trauperson. Diese Formulierung lasse sich als "in Gegenwart von" verstehen, was der vergleichbaren Wortwahl des § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB entspreche, der ebenso eine Eheschließung "vor" dem oder der Standesbeamten fordere. Nach deutschem Recht genüge es dafür, dass ein Standesbeamter zur Entgegennahme der Eheschließungserklärungen bereit sei und erkennbar die Verantwortung übernehme.

Auch die Gesetzessystematik sowie der Zweck der Regelung deuteten in diese Richtung. Art. 13 Abs. 2 S. 2 EGBGB verweise nämlich auch auf das Formrecht des Ermächtigungsstaates. Dieses diktiere etwa, von wem die Trauungszeremonie durchzuführen sei und welche Folgen Formfehlern zukommen würden. Die Trauung "vor" einer ermächtigten Person sei hingegen ein Erfordernis des deutschen Rechts, das lediglich die obligatorische Zivilehe kenne. Daraus folge, dass die nach ausländischem Recht ermächtigte Person wie ein Standesbeamter die Gewähr für die formgerechte Eheschließung übernehmen solle. Sie trete also bei Eheschließungen von Ausländerinnen und Ausländern in der Form ihres Heimatrechts an die Stelle des Standesbeamten. Daran dürften letztlich keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an eine Heirat nach deutschem Recht.