Eheführung ist keine Arbeitsleistung

Zitiervorschlag
Eheführung ist keine Arbeitsleistung. beck-aktuell, 09.07.2026 (abgerufen am: 09.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201691)
Ansprüche aus einer Lebensversicherung des Ex-Ehepartners bleiben Teil der Insolvenzmasse. Das hat der BGH entschieden. Eine Übertragung des Pfändungsschutzes für persönlich geleistete Dienste lehnte das Gericht ab, denn das "Führen einer Ehe" falle nicht darunter.
In der Entscheidung hatte sich der (Beschluss vom 11.06.2026 - IX ZB 1/25) mit der Reichweite des Pfändungsschutzes im Insolvenzverfahren auseinanderzusetzen.
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens beschlagnahmte die Insolvenzverwalterin eine Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen eine Lebensversicherung. Diese stammte aus der Lebensversicherung ihres Ex-Mannes und war infolge der Scheidung auf sie übergegangen. Die Ehe zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 17. Juni 2020 geschieden. Zugleich nahm das Familiengericht den Versorgungsausgleich vor. Der Ehemann trat dabei seinen künftigen Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung zur Hälfte an seine Ex-Frau ab.
Gegen die Beschlagnahme der Forderung durch die Insolvenzverwalterin legte die Insolvenzschuldnerin zunächst Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht folgte ihr noch. Es sah die Voraussetzungen der Pfändungsschutzvorschrift des § 350i ZPO als erfüllt an, der gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend gelte. Danach werden Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste dem Insolvenzschuldner in der Höhe belassen, die einem Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn entspricht. Das Beschwerdegericht nahm diese Voraussetzungen als gegeben an: Die Schuldnerin habe den Auszahlungsanspruch eigenständig erwirtschaftet. Das "Führen einer Ehe" sei hierzu ausreichend. Dem Versorgungsausgleich liege der Gedanke zugrunde, dass die Versorgungsanrechte während der Ehezeit von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitet würden.
BGH sah leistungsloses Einkommen
Der BGH verwarf nun die Entscheidung der Vorinstanz. Maßgebend war, dass das Gericht das Führen einer Ehe nicht als Arbeitsleistung ansah. Vergleichbar sei die Einkunft eher mit einem leistungslosen Einkommen, wie Geschenken, Lottogewinnen oder erbrechtlichen Ansprüchen. Denn die Pfändungsschutzvorschrift des § 350i ZPO wolle allein Einkünfte Selbstständiger und generell solche aus nicht abhängiger Tätigkeit einem Pfändungsschutz zuführen.
Unter die Vorschrift fielen darüber hinaus Einkünfte aus etwa Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder Werklohnansprüche. Entscheidend sei, dass die Einkünfte selbst erzielt worden sind. Vor diesem Hintergrund stellten Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar.
- Redaktion beck-aktuell, sb
- BGH
- Beschluss vom 11.06.2026
- IX ZB 1/25
Zitiervorschlag
Eheführung ist keine Arbeitsleistung. beck-aktuell, 09.07.2026 (abgerufen am: 09.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201691)



