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Ehename

Nach dem Widerruf ist noch ein Namenswechsel drin

Ein Mann und eine Frau sitzen vor einem Standesbeamten. Zu sehen sind nur ihre verschränkten Hände und Teile der Arme. Der Standesbeamte hält ein Dokument, vor ihm liegen eine Mappe und ein Samtkissen.
1 Hochzeit und 3 Namensänderungen © Thomas Scherr / Adobe Stock

Erst den Namen der Frau, dann wieder jeder seinen eigenen – und kurz darauf doch den Namen des Mannes. Das Standesamt spielte mit, die Aufsichtsbehörde nicht. Nun hat das KG entschieden, wie viel Spielraum das neue Namensrecht tatsächlich eröffnet.

Das Kammergericht hat entschieden, dass Ehegatten nach einem wirksamen Widerruf ihres Ehenamens einen neuen – auch anderen – Ehenamen bestimmen dürfen. Eine gesetzliche Sperre gebe es nicht. Wegen der Abweichung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zu (Beschluss vom 09.06.2026 – 1 W 475/26).

Die Eheleute hatten 2019 den Geburtsnamen der Ehefrau zum Ehenamen bestimmt; der Ehemann führte einen Doppelnamen. Nach Inkrafttreten der Reform des Namensrechts machten sie von der neuen Übergangsregelung Gebrauch und widerriefen diese Ehenamensbestimmung. Das Standesamt beurkundete daraufhin, dass beide wieder ihre jeweiligen Familiennamen führten.

Nur wenige Tage später entschieden sich die Ehegatten erneut um – diesmal für den Geburtsnamen des Mannes als gemeinsamen Ehenamen. Das Standesamt trug auch diese Erklärung ein. Die zuständige Aufsichtsbehörde hielt die zweite Namensbestimmung jedoch für unzulässig und beantragte, die Eintragung für gegenstandslos zu erklären. Das AG Berlin-Schöneberg folgte dieser Auffassung.

Neuer Name nach altem Widerruf

Das KG sah das anders. Mit dem wirksamen Widerruf nach Art. 229 § 67 EGBGB hätten die Ehegatten keinen Ehenamen mehr geführt. Damit habe ihnen § 1355 BGB wieder offen gestanden, einen Ehenamen zu bestimmen – auch einen anderen als zuvor. Eine Vorschrift, die dies untersage, gebe es nicht. Art. 229 § 67 EGBGB enthalte keine Regelung, wonach nach einem Widerruf keine erneute Namenserklärung mehr möglich wäre.

Auch aus Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift folge kein anderes Ergebnis, so der 1. Zivilsenat. Die Reform habe das Namensrecht liberalisieren wollen und nicht neue Beschränkungen schaffen. Dass der Gesetzgeber den Ausschluss einer erneuten Ehenamensbestimmung – anders als in anderen Vorschriften des Namensrechts – gerade nicht geregelt habe, spreche gegen eine einschränkende Auslegung.

Mit seiner Entscheidung stellt sich das KG ausdrücklich gegen die Auffassung des OLG Karlsruhe und des OLG Köln, die eine erneute Bestimmung des Ehenamens nach einem Widerruf ausgeschlossen hatten. Wegen der Abweichung von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das KG die Rechtsbeschwerde zu.