Iranische Talaq-Scheidung in Deutschland nicht anerkannt

Zitiervorschlag
Iranische Talaq-Scheidung in Deutschland nicht anerkannt. beck-aktuell, 20.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204266)
Die einseitige Lossagung von einer Ehe im Iran ("talaq") reicht laut dem BGH nicht, um die Scheidung auch in Deutschland anzuerkennen. Denn nach islamischem Recht sei die Beteiligung iranischer Gerichte nur eine Formalität.
Ungeachtet des vorgeschalteten familiengerichtlichen Verfahrens und anschließender Registrierung handelt es sich bei der iranischen Scheidung durch Verstoßung (talaq) nach einem Beschluss des BGH um eine Privatscheidung, die in Deutschland keine Anerkennung finden kann. Die "verfahrensrechtliche Anerkennung" nach § 109 FamFG sei dafür nicht ausreichend. Das kollisionsrechtlich berufene deutsche Scheidungsrecht fordere ein eigenes gerichtliches Scheidungsverfahren (Beschluss vom 01.07.2026 – XII ZB 208/23).
Ein Ehepaar mit jeweils der iranischen und deutschen Staatsangehörigkeit lebte seit mehr als fünf Jahren getrennt. Es war der Gatte, der daraufhin die Scheidung betrieb – allerdings nicht vor den deutschen Gerichten, sondern im Iran. Das dortige Familiengericht erteilte ihm auf seinen Antrag eine "Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung", das auf die Rechtsmittel der Ehegattin dort mehreren Instanzen standhielt. Vor einem Scheidungsnotariat in Teheran führte er sodann die "Scheidungszeremonie" durch, bei der er die Verstoßung seiner Ehegattin aussprach (sogenanntes "Talaq").
Die Landesjustizverwaltung und nach der Klage der Gattin schließlich auch das OLG Bremen erkannten die Scheidung nach deutschem Recht an. Die Anerkennung richte sich nach den herabgesetzten Maßstäben des § 109 FamFG: Auch eine Scheidung durch Verstoßung werde durch iranische Familiengerichte entschieden und sei somit keine Privatscheidung, für die nach Kollisionsrecht das deutsche Sachrecht angewendet werden müsse. Dem OLG genügte somit die reine "verfahrensrechtliche Anerkennung". Die dagegen gerichtete Beschwerde zum BGH hatte nun Erfolg.
Talaq ist Privatscheidung
Der Senat entschied im Gegenteil, dass Talaq-Scheidungen in der Tat Privatscheidungen seien, für die eine verfahrensrechtliche Anerkennung nicht genüge. Diese zeichneten sich dadurch aus, dass die Ehe durch rechtsgeschäftliche Erklärung zumindest eines der beiden Ehegatten aufgelöst werde. Zu Unrecht habe das OLG angenommen, dass der Rechtsgrund der Scheidung in den iranischen Gerichtsentscheidungen liege. Nach dem iranischen Zivilgesetzbuch sei der Ausspruch der Scheidung vor allem dem Mann vorbehalten. Dieser könne sich jederzeit, und in der Regel auch für die Dauer von drei Menstruationszyklen widerruflich, einseitig von der Ehe lösen, indem er die Scheidungsformel (talaq) ausspreche. Diese Formel sei eine einseitige und nicht empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung.
Zwar schreibe das iranische Recht schon seit 1967 auch eine Beteiligung der Gerichte vor, dies ändere indes nichts am Rechtscharakter der Talaq-Scheidung. Denn die Scheidung durch Verstoßung gelte in islamisch geprägten Rechtsordnungen auch dann als materiell-rechtlich wirksam, wenn die Beteiligung des Gerichts bzw. die Eintragung der Ehe ausgeblieben sei. Dies trage höchstens straf- und berufsrechtliche Konsequenzen, die die Wirksamkeit der Scheidung nicht berührten.
Selbst wenn man das anders sähe, ließe sich hier nicht von einem konstitutiven Hoheitsakt sprechen, der die Scheidung begründe. Denn das gerichtliche Verfahren im Iran sei nur auf die Erteilung einer sogenannten Unversöhnlichkeitsbescheinigung ausgerichtet. Ob anhand dieser Bescheinigung die Verstoßung auch ausgeprochen werde, sei allein Sache des Mannes. Der Schwerpunkt liege daher "eindeutig" auf dem rechtsgeschäftlichen Akt, auch wenn diese einer "begleitenden gerichtlichen Mitwirkung" unterliege. Die Eintragung der Scheidung bei der iranischen Eheschließungs- und Ehescheidungsstelle helfe darüber nicht hinweg, da in dieser allenfalls die Erfüllung eines gesetzlichen Formerfordernisses zu sehen sei.
Deutsches Scheidungsrecht gilt
Als Privatscheidungen seien Verstoßungsscheidungen anhand desjenigen Scheidungsrechts zu beurteilen, das durch das Kollisionsrecht berufen werde. Nach Art. 17 Abs. 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 8 lit. a Rom III-VO sei hier das Recht am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten einschlägig – also das deutsche Sachrecht.
Dieses lege in § 1564 BGB fest, dass eine Ehe nur durch die Entscheidung eines (deutschen) Gerichts geschieden werden könne. Eine rein rechtsgeschäftliche Scheidung aus dem Ausland sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH unwirksam und nicht anerkennungsfähig. Eine teleologische Reduktion für "halbprivate" Scheidungen wie hier komme nicht in Betracht, da es dem deutschen Gesetzgeber gerade auf ein absolutes staatliches Scheidungsmonopol angekommen sei.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BGH
- Beschluss vom 01.07.2026
- XII ZB 208/23
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Iranische Talaq-Scheidung in Deutschland nicht anerkannt. beck-aktuell, 20.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204266)



