Vollstreckbarkeitserklärung eines amerikanischen Unterhaltstitels
Eine Vollstreckungsklausel für einen ausländischen Unterhaltstitel kann verweigert werden, wenn die Entscheidung im Ursprungsstaat ergangen ist, ohne dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen. Laut Bundesgerichtshof genügt es dem Haager Unterhaltsübereinkommen nicht, wenn die amerikanische Entscheidung dem Unterhaltsverpflichteten fiktiv zugestellt worden ist und damit formal als zugegangen gilt. Die Karlsruher Richter stellen darauf ab, ob ihm effektiv die Möglichkeit offenstand, an dem Unterhaltsverfahren mitzuwirken.