Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Somalische Botschaft in Berlin

Durchs Fenster geheiratet

Fassade eines Mehrfamilienhauses in Berlin mit mehreren Ladengeschäften
In diesem unscheinbaren Haus befindet sich die Vertretung Somalias in Deutschland © Bodo Kubrak / Wikimedia Commons (gemeinfrei)

Weil sie Angst vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen hatte, blieb eine Somalierin vor der Botschaft, während ihr Verlobter mit dem Konsularbeamten hineinging. Die Trauung fand durchs offene Fenster statt – und ist wirksam, entschied das OLG Bamberg.

Eine Ehe zwischen Ausländern kann auch dann gem. Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB formwirksam "vor" einer berechtigten Person geschlossen werden, wenn sich eine Partei bei der Trauung außerhalb der Konsulatsräume aufhält. Das entschied das OLG Bamberg im Falle einer somalischen Frau, die aus Angst vor Schwierigkeiten im Asylverfahren somalisches Staatsgebiet nicht betreten wollte und den persönlichen Kontakt zu ihrem zukünftigen Ehemann stattdessen durch ein geöffnetes Fenster hielt (Beschluss vom 15.07.2026 – 12 Wx 2/25 e).

Zwei somalische Staatsangehörige wollten heiraten. Vor dem Gebäude der somalischen Botschaft wurden sie von einem Konsularbeamten in Empfang genommen, der beide daraufhin fragte, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollten – beide bejahten. Weil ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war, traute sich die Frau allerdings nicht in das Gebäude der Botschaft und ließ stattdessen den Konsularbeamten und ihren Verlobten vorgehen. Die Eheschließung fand sodann zwar in räumlicher Trennung, aber mit persönlichem Kontakt durch ein geöffnetes Fenster sowie mit technischer Unterstützung durch ein Videotelefonat statt.

Bei der Nachbeurkundung hegte das Standesamt allerdings Zweifel, ob die Ehe auf diese Weise wirklich formwirksam geschlossen worden war. Es legte die Frage dem AG Coburg vor, das eine Nachbeurkundung zunächst verneinte: Da die Frau auf deutschem Staatsgebiet gestanden habe, habe es sich gem. Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB um eine Ehe "im Inland" gehandelt, für die die Eheerklärungen vor einem Standesbeamten abgegeben werden müssten.

Das Standesamt war mit dieser Antwort nicht zufrieden, da es sich eine Klärung der Frage erhofft hatte, ob die Ehe unter Ausländern gem. Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB "vor" einer berechtigten Person erfolgt war. Auf die Beschwerde hin hat das OLG Bamberg diese Frage nun bejaht.

Nicht im Raum, aber anwesend genug

Da die Ehe im Übrigen nach somalischem Recht wirksam geschlossen worden sei, bleibe hier in der Tat nur die Frage nach der Formwirksamkeit offen. Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB schreibe vor, dass die Ehe unter ausländischen Verlobten vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen werden könne. Wann genau die Ehe "vor" jener Person geschlossen worden sei, werde aber unterschiedlich beurteilt.

Eine Ansicht lasse es genügen, dass der Konsularbeamte hoheitlich tätig werde, bei der Eheschließung anwesend sei und diese beurkunde. Eine gleichzeitige Anwesenheit beider Verlobten brauche es dabei nicht unbedingt. Eine andere Ansicht fordere hingegen einen zeremoniellen "staatlichen Akt im weiteren Sinn", bei dem beide Eheleute gleichzeitig anwesend sein müssten.

In diesem Fall komme es auf eine Entscheidung der Streitfrage jedoch nicht an, da man eine gleichzeitige Anwesenheit hier nicht verneinen könne: So sei die Frau nicht an einem "völlig anderen Ort" als die übrigen Beteiligten gewesen und nicht lediglich über das Videotelefonat zugeschaltet. Der 12. Zivilsenat stellte entscheidend darauf ab, dass die Beteiligten unmittelbar vor der Trauung gemeinsam mit dem Beamten gesprochen hätten und die Frau dann über das geöffnete Fenster persönlichen Kontakt zum Beamten sowie ihrem Verlobten gehalten habe. Eine Gesamtschau ergebe dabei durchaus das Bild eines staatlichen Akts im weitesten Sinne, der sowohl das Anliegen des deutschen Gesetzgebers erfülle, nämlich keine reine Konsensehe zuzulassen, als auch das somalische Recht zur Geltung bringe.