Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Auch bei Honorarvereinbarung

Streitwert bleibt für Anwalt angreifbar

Die Hand einer Frau in schwarzer Anwaltsrobe schüttelt eine Männerhand. Im Hintergrund ist ein Schrank mit Aktenordnern zu sehen.
Trotz Vereinbarung kann der Streitwert wichtig bleiben. © redaktion93 / Adobe Stock

Eine Vergütungsvereinbarung macht die Streitwertbeschwerde des Anwalts nicht überflüssig. Das OLG Hamburg bejaht das Rechtsschutzbedürfnis trotz Honorarvereinbarung – und widerspricht damit der Gegenauffassung des OLG Frankfurt.

Auch eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG nimmt einem Rechtsanwalt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertbeschwerde im eigenen Namen. So entschied das OLG Hamburg mit Beschluss vom 24.06.2026 (3 W 22/26). Der Senat widersprach damit einem obiter dictum des OLG Frankfurt a.M.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein markenrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem LG Hamburg. Auf die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin half das LG später teilweise ab und setzte den Streitwert auf 80.000 Euro fest.

Damit wollten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht zufriedengeben. Sie legten im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde ein und begehrten eine weitere Erhöhung. Die Gegenseite hielt die Beschwerde für unzulässig: Wegen der Vergütungsvereinbarung fehle den Anwälten das Rechtsschutzbedürfnis, da sie auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch nicht angewiesen seien.

Vergütungsvereinbarung schließt Rechtsschutzbedürfnis nicht aus

Das überzeugte den 3. Zivilsenat nicht. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG sei der Rechtsanwalt ausdrücklich befugt, selbst Streitwertbeschwerde einzulegen. Dieses gesetzliche Beschwerderecht entfalle nicht allein deshalb, weil die Vergütung individuell vereinbart worden sei. Denn auch eine Vergütungsvereinbarung könne nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG wegen unangemessener Höhe herabgesetzt werden. In einem solchen Fall gewinne der gesetzliche Vergütungsanspruch wieder an Bedeutung. Deshalb bestehe weiterhin ein berechtigtes Interesse an einer möglichst zutreffenden Streitwertfestsetzung.

Dass dieses Risiko eher theoretischer Natur sei, wie es das OLG Frankfurt a.M. behauptet hatte, ließ das OLG Hamburg nicht gelten. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehle nur, wenn ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos sei. Davon könne hier keine Rede sein. Der Rechtsanwalt dürfe vielmehr den sichersten Weg wählen. Denn falls die Honorarvereinbarung später herabgesetzt werde, könne der gesetzliche Vergütungsanspruch wieder entscheidend werden.

Warum es bei 80.000 Euro blieb

In der Sache hatte die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Das OLG bestätigte den vom LG Hamburg festgesetzten Streitwert von 80.000 Euro.

Maßgeblich seien im Kennzeichenrecht insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Kennzeichenrechts und der sogenannte Angriffsfaktor. Zwar habe die Antragstellerin auf hohe Besucherzahlen und ein beträchtliches Handelsvolumen ihrer Online-Plattform verwiesen. Die Marke genieße aber nur Schutz für Werbedienstleistungen und nicht für den eigentlichen Online-Marktplatz. Zudem sei die konkrete Kennzeichenverletzung trotz Zeichenidentität nicht besonders gravierend gewesen. Ein Hauptsachestreitwert von 100.000 Euro und der für das Eilverfahren um 20% reduzierte Streitwert von 80.000 Euro seien daher angemessen.