Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
"Ich wünsche keine Werbe#E#Mails"

Rechtsanwalt geht erfolgreich gegen RAK-Schulungseinladungen vor

Ein aufgeklappter Laptop zeigt auf dem Bildschirm ein Mailprogramm und virtuell auf das Bild verteilte Briefumschlag-Icons, die Maileingänge symbolisieren sollen.
Auch die RAK darf nicht einfach Mails zusenden © onephoto / Adobe Stock

Trotz wiederholter Beschwerden erhielt ein Rechtsanwalt Infomails über anstehende RAK-Schulungen. Das AG Karlsruhe bewertete die E-Mails in der Tat als unzulässige Werbung, Schadensersatz gebe es aber nicht.

Laut dem AG Karlsruhe gehört das Anbieten von Schulungen durchaus zu den öffentlichen Aufgaben einer Rechtsanwaltskammer. Trotzdem seien Informations-E-Mails an Geschäftsadressen ohne eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage als Werbung einzustufen. Ohne Einwilligung seien diese somit datenschutzrechtlich nicht zulässig (Urteil vom 21.08.2026 – 1 C 1332/24).

Auf eine Informations-E-Mail zu einem anstehenden Lehrgang antwortete ein Rechtsanwalt wie folgt: "Ich wünsche keine Werbe#E#Mails. Sie haben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Frist: 20.06.2024". Trotzdem versandte die RAK weiterhin Einladungen, was den Juristen sichtlich zur Weißglut trieb: "Wie oft muss man Ihnen sagen, dass ich keine Werbung haben will???".

Schließlich zog er vor das AG Karlsruhe und machte einen Unterlassungsanspruch sowie immateriellen Schadensersatz geltend. Inzwischen sei er "schockiert über die Rechtsblindheit einer Rechtsanwaltskammer" und befürchte weitere Belästigungen. Die Körperschaft habe mit der unerwünschten Werbung in seinen eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Das AG pflichtete dem nun im Wesentlichen bei – nur für einen Schadensersatz reichte es nicht.

Kein Werberecht für RAK

Der Unterlassungsanspruch stütze sich hier in der Tat auf die deliktische Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, so das AG. Entscheidend sei, ob die Rechtsanwaltskammer hier eine "geschäftliche Handlung" im wettbewerbsrechtlichen Sinne vorgenommen habe. Bei Akteuren der öffentlichen Hand müsse dabei unterschieden werden, ob sie aufgrund gesetzlicher Ermächtigung direkt hoheitlich, oder lediglich "in Erfüllung" einer öffentlichen Tätigkeit ohne ausdrückliche Ermächtigung tätig würden.

Die Fortbildung ihrer Mitglieder sei zwar durchaus eine legitime öffentliche Aufgabe im "Wirkungskreis" einer RAK, es fehle indes an einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Übersendung von Info-E-Mails an die hinterlegten geschäftlichen Mailadressen. Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die RAK ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig werde. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht genüge es, dass sie in Konkurrenz zu entsprechenden privaten Anbietern stehe. Auch seien die E-Mails "Werbung" im denkbar weiten Sinne des UWG. Das umfasse jedes Verhalten, das darauf angelegt sei, andere für die eigene Leistung zu gewinnen. 

Die RAK könne sich auch nicht darauf stützen, dass die Verarbeitung der E-Mails gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich sei. Denn das Gewinnen von Teilnehmern gehöre zwar in den weiten Aufgabenbereich der RAK, sachlich notwendig sei es zur Erfüllung der Aufgaben hingegen nicht.

AG vermisst Schaden

Daraus folge zwar ein strafbewehrter Unterlassungsanspruch, für einen immateriellen Schadensersatz reiche der Vortrag des Rechtsanwalts indes noch nicht. Zwar gehe der EuGH davon aus, dass schon ein irgendwie gearteter Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden im weiteren Sinne darstellen könne. Trotzdem müsse jeder Betroffene laut BGH auch nachweisen, dass dieser Schaden wirklich eingetreten sei. In diesem Fall fehle es an einem Kontrollverlust, da die Daten nicht etwa Dritten zugänglich gemacht worden seien.

Der "Ärger" und "Zeitverlust", der für den Rechtsanwalt mit den unerwünschten E-Mails einhergehe, genüge nicht. Grundsätzlich könnten auch negative Gefühle einen immateriellen Schaden im Sinne der DS-GVO darstellen, doch auch das sei hier nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt. Denn der Rechtsanwalt habe sich – so die Differenzierung des AG – über die Übersendung der E-Mails als solches aufgeregt, und nicht etwa über die Verwendung seiner E-Mail-Adresse.