Ein Schild im Souterrain hinter der Jalousie reicht nicht

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Ein Schild im Souterrain hinter der Jalousie reicht nicht. beck-aktuell, 14.09.2026 (abgerufen am: 14.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205701)
Eine Kanzlei muss klar erkennbar sein. Dafür verlangt der Anwaltssenat ein Kanzleischild. Und stellt klar, dass eins im Souterrain eines Wohnhauses hinter geschlossenen Rollläden dafür ebenso wenig ausreicht wie ein gekritzelter Zettel an der Klingel.
Der Anwaltssenat hat den Antrag eines Rechtsanwalts auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des AGH Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Die Rechtsanwaltskammer durfte seine Zulassung wegen Aufgabe der Kanzlei nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO widerrufen. Entscheidend war das Gesamtbild der Kanzleiräume (Beschluss vom 28.08.2026 – AnwZ (Brfg) 22/26).
Der Kläger war im Bezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer zugelassen. Diese widerrief seine Zulassung wegen Aufgabe der Kanzlei. Der AGH Nordrhein-Westfalen wies seine Klage ab. Auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie einen Feststellungsantrag wegen eines nicht ausgestellten Anwaltsausweises wies er zurück. Dagegen beantragte der Anwalt die Zulassung der Berufung. Doch der Anwaltssenat konnte keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen.
Die Kanzlei muss erkennbar sein
Der BGH bestätigte die Einschätzung des AGH. Unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung bestätigt der Anwaltssenat, eine Kanzlei gelte als aufgegeben, wenn der Rechtsanwalt die Mindestanforderungen an ihre Einrichtung nicht mehr erfülle und deshalb für das rechtsuchende Publikum nicht mehr erreichbar sei. Der Anwaltssenat, der Ende vergangenen Jahres schon an der Kanzleipflicht praktisch ohne Lockerungen festhielt, besteht weiterhin auch auf dem Kanzleischild. Nach § 27 Abs. 1 BRAO müsse ein Anwalt über Räume verfügen, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgehe, er müsse dort zu üblichen Geschäftszeiten erreichbar sein und nach außen erkennbar machen, dass er die Räume als Kanzlei nutze. Dazu gehörten als Mindestanforderungen ein Praxisschild, ein Briefkasten und ein Telefonanschluss.
Der BGH weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere ein Kanzleischild auch notwendig sei. Und eben daran habe es im Fall des Anwalts aus NRW gefehlt. Die Kanzleiräume lagen in einem äußerlich wie ein Wohnhaus anmutenden Gebäude mit mehreren Eingängen. Der Zugang zu den Räumen des Anwalts führte über einen schlecht einsehbaren Treppenabgang ins Souterrain. An der Grundstückseinfriedung, der Haustür und den außen angebrachten Briefkästen: kein Hinweis auf den Anwalt oder eine Kanzlei.
Ein Kanzleischild gab es zwar, trug der Anwalt vor. Es war jedoch provisorisch an der Innenseite eines Fensters neben der unteren Tür zum Souterrain angebracht. Zudem, und dieser Behauptung widersprach der Advokat auch gar nicht, waren die Rollläden dort öfter heruntergelassen und das Schild daher nicht ständig sichtbar. Auch ein zeitweise am unteren Briefkasten angebrachter handschriftlicher Zettel mit Namen und Berufsbezeichnung half dem Juristen nicht. Ein kleines und von außen nicht erkenn- und lesbares Namensschild reiche nicht aus, um die Kanzlei für die Öffentlichkeit hinreichend erkennbar zu machen, so der Anwaltssenat. Auch sein Hinweis auf eine andere Kanzlei, die keinen Briefkasten habe, half ihm nicht weiter.
Die Kammer durfte nachsehen
Dabei durfte die Rechtsanwaltskammer ihre Feststellungen auf wiederholte Ortsbesichtigungen und die dabei gefertigten Lichtbilder stützen. Der BGH beanstandete weder die Beweiswürdigung des AGH noch dessen Umgang mit den von der Anwaltskammer vorgelegten Fotos. Auch weiteren Rügen des Anwalts – unter anderem zur Nutzung von Google-Earth-Bildern, zur Akteneinsicht und zur Vernehmung einer Geschäftsführerin der Kammer als Zeugin – blieben ohne Erfolg.
Eine allgemeingültige Vorgabe zur Gestaltung eines Kanzleischilds stellte der BGH allerdings nicht auf. Ob ein Schild seine Funktion erfülle, sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Fall des Klägers reichte es jedenfalls nicht: Das vorhandene Schild war wegen seiner Anbringung und der heruntergelassenen Rollläden nicht sichtbar genug.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Beschluss vom 28.08.2026
- AnwZ (Brfg) 22/26
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