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Vom LG zum AG

Neue Wertgrenze leitet PKH-Verfahren um

 Weg mit der Streitwertgrenze!
Björn Wylezich / Adobe

Eine Autofahrerin will nach einem missglückten Gebrauchtwagenkauf Prozesskostenhilfe für ihre Klage. Doch bevor über ihren Antrag entschieden wird, ändert der Gesetzgeber den Zuständigkeitsstreitwert für Zivilverfahren. Das OLG Hamm musste klären, welches Gericht nun am Zug ist.

Wer Prozesskostenhilfe beantragt, sichert sich damit noch nicht die Zuständigkeit des späteren Prozessgerichts. Ändert sich während des PKH-Verfahrens die sachliche Zuständigkeit durch eine Gesetzesänderung, muss die Sache an das nunmehr zuständige Gericht verwiesen werden. Das hat das OLG Hamm entschieden und ein beim LG Arnsberg anhängiges PKH-Verfahren an das AG Soest verwiesen (Beschluss vom 17.04.2026 – 28 W 3/26).

Eine Käuferin wollte den Erwerb eines im Mai 2024 gebraucht gekauften Mercedes-Benz rückabwickeln. Sie beantragte im Juli 2025 beim LG Arnsberg Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises von 6.750 Euro sowie Ersatz weiterer Kosten. Das LG lehnte den Antrag Ende November 2025 ab. Der beabsichtigten Klage fehle die notwendige Erfolgsaussicht, weil die Käuferin vor ihrem Rücktritt keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.

Dagegen legte die Käuferin sofortige Beschwerde ein. Während das Beschwerdeverfahren lief, trat jedoch zum 01. Januar 2026 die neue Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG in Kraft. Dadurch erhöhte sich der Zuständigkeitsstreitwert für Verfahren vor den Landgerichten von bislang 5.000 auf nunmehr 10.000 Euro. Der beabsichtigte Rechtsstreit fiel damit nicht mehr in die Zuständigkeit des Landgerichts, sondern des Amtsgerichts.

OLG: Erfolgsaussichten der Klage

Mit der Begründung des LG mochte sich das OLG nicht anfreunden. Bei summarischer Prüfung bestehe durchaus eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage. Das LG habe insbesondere übersehen, dass für den im Jahr 2024 geschlossenen Kaufvertrag bereits das seit 2022 anwendbare Kaufrecht gelte.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf könne eine Fristsetzung nach § 475d BGB unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich sein. Nach dem Vortrag der Käuferin seien zahlreiche Mängel angezeigt worden; zudem komme eine Beweisaufnahme zu den behaupteten Defekten am Fahrzeug in Betracht. Auch die geltend gemachten Nebenforderungen erschienen jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos.

PKH-Antrag macht Klage noch nicht anhängig

Entscheidend war für den 28. Zivilsenat jedoch die inzwischen geänderte Zuständigkeitslage. Die Übergangsvorschrift des § 44 EGGVG knüpfe an die Anhängigkeit einer Klage an. Ein bloßer Prozesskostenhilfeantrag mit beigefügtem Klageentwurf mache die Klage aber noch nicht anhängig.

Maßgeblich sei deshalb in solchen Übergangsfällen der Zeitpunkt, zu dem nach einer PKH-Bewilligung tatsächlich Klage erhoben werde. Weil dies hier erst nach Inkrafttreten der neuen Streitwertgrenze geschehen war, sei für die Hauptsache nunmehr das AG Soest zuständig.

Das OLG hob deshalb den ablehnenden Beschluss des LG Arnsberg auf. Über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschied es jedoch nicht selbst. Vielmehr verwies es das gesamte PKH-Verfahren entsprechend § 281 ZPO an das sachlich und örtlich zuständige AG Soest. Das Beschwerdegericht dürfe nicht verbindlich über den Umfang einer PKH-Bewilligung für einen Rechtsstreit entscheiden, der künftig vor einem anderen Gericht geführt werde.