Aktenschluss statt Last-Minute-Vortrag

Zitiervorschlag
Dr. Philipp Massari: Aktenschluss statt Last-Minute-Vortrag. beck-aktuell, 09.07.2026 (abgerufen am: 09.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201621)
Prozessverzögerung durch neues Vorbringen: Die großzügige Zulassung in Deutschland mache den Verhandlungstermin zur Durchgangsstation und Fristen zu zahnlosen Tigern, meint Philipp Massari. Die Schweiz zeige, wie man es besser machen könne.
Jeder, der mit deutschen Zivilverfahren zu tun hat, kennt diese Szene: Der Termin steht bevor. Die Akten sind gelesen, die Schriftsätze markiert, die Notizen geordnet. Man überlegt, welche Fragen das Gericht stellen wird, welche Punkte entscheidend sein könnten, wo die Gegenseite angreifbar ist. Kurz: Man ist vorbereitet. Dann kommt er. Ein neuer, umfangreicher Schriftsatz, kurz vor dem Termin. Neue Tatsachen, neue Anlagen, neue Beweisangebote, neue Argumentationslinien. Man erhält zwar Gelegenheit, nach dem Termin Stellung zu nehmen. Was aber als konzentrierter Verhandlungstermin gedacht war, wird zur Durchgangsstation. Das Verfahren dauert länger, wird teurer und entfernt sich von dem, was es sein sollte: eine zügige, geordnete Streitentscheidung.
Dass es auch anders geht, zeigt die Schweizer ZPO. Nach zwei Schriftsatzrunden ist dort grundsätzlich Schluss: Aktenschluss, Novenschranke. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie erst nachträglich entstanden sind (sog. echte Noven) oder trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven). Ob ihre Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde, spielt keine Rolle. Und so ist dann auch die schweizerische Praxis: Versäumt ist versäumt. Das wird ziemlich kompromisslos gelebt. Zu Recht. Wer eine Verjährungsfrist, eine Rechtsmittelfrist oder eine Widerspruchsfrist verpasst, kann sich auch nicht damit retten, dass dies zu keiner Verzögerung geführt habe.
Die deutsche Praxis hingegen offenbart ein Strukturproblem. Denn das deutsche Verspätungsrecht sanktioniert verspätetes Vorbringen nur, wenn es den Rechtsstreit verzögern würde. Ob eine Verzögerung eintritt, ist häufig alles andere als klar. Gerichte werden dies im Zweifel eher nicht annehmen. Anderenfalls droht ihnen eine Rüge aus Karlsruhe, durch eine zu restriktive Handhabung das Recht auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. So werden Fristen zu zahnlosen Tigern. Parteien können in Deutschland vortragen, wann es ihnen gerade passt. Verhandlungstermine werden entwertet. Verfahren ziehen sich. Kosten steigen. Und aus dem Recht auf rechtliches Gehör wird ein Recht auf nachlässige Verfahrensführung – oder gar ein Instrument taktischer Verzögerung.
Der deutsche Gesetzgeber sollte deshalb im Rahmen der Reformüberlegungen den Mut zu einer einfachen Lösung haben: Die Voraussetzung der Verzögerung des Rechtsstreits gehört gestrichen. Entscheidend sollte nach Schweizer Vorbild sein, ob eine Partei rechtzeitig vorgetragen hat – und wenn nicht, ob sie dafür einen tragfähigen Grund hat. Denn nur wenn Fristen wieder Folgen haben, werden Termine wieder das, was sie sein sollen: der Ort, an dem ein Verfahren vorankommt – nicht der Anlass für seine nächste Verzögerung.
Dieser Text stammt aus Heft 28/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Philipp Massari: Aktenschluss statt Last-Minute-Vortrag. beck-aktuell, 09.07.2026 (abgerufen am: 09.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201621)



