KI-Transkript als Wahrheit?

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Anne Paschke; Johannes Sigmund: KI-Transkript als Wahrheit?. beck-aktuell, 24.08.2026 (abgerufen am: 24.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204381)
KI-basierte Speech-to-Text-Anwendungen könnten für die Transkription von Gerichtsterminen eingesetzt werden. Welche Rechtsfragen stellen sich aber, wenn das Transkript künftig nicht nur beim Wiederfinden von Aussagen hilft, sondern die Rekonstruktion des Verfahrensstoffs selbst mitbestimmt?
Der genaue Inhalt einer mündlichen Verhandlung lässt sich häufig nur in sehr begrenztem Umfang dem Sitzungsprotokoll entnehmen. Dieses wird in der Regel nicht als Wortprotokoll geführt. Eine Tonaufnahme bewahrt demgegenüber zwar das Gesagte, macht es jedoch nicht unmittelbar als Text zugänglich, sondern schafft neue Medienbrüche.
KI-basierte Speech-to-Text-Anwendungen könnten dies ändern, indem sie gesprochene Sprache in durchsuchbaren Text übertragen. In der Ideen- und Umsetzungswerkstatt der hessischen Justiz gingen bis März 2026 rund 70 Vorschläge der eigenen Beschäftigten für KI-Anwendungen ein, darunter die KI-gestützte Transkription von Gerichtsterminen. Dies zeigt den Bedarf der Praxis.
Speech-to-Text keine Hochrisiko-KI
Nach dem Leitlinienentwurf der Europäischen Kommission vom 19.5.2026, dessen Endfassung noch aussteht, sollen reine Speech-to-Text-Systeme nicht in den Anwendungsbereich eines Hochrisiko-KI-Systems nach Anhang III Nr. 8 Buchst. a KI-VO fallen (Entwurf der Kommissionsleitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 6 VO (EU) 2024/1689 v. 19.5.2026, Anhang III Rn. 423).
Auch wenn sie Audio in Text überführen, Stimmen unterscheiden, Satzzeichen setzen und Fachbegriffe korrigieren, bleibe ihre Funktion technisch. Sie unterstützten Justizbehörden weder bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften noch bei der Rechtsanwendung. Daran ändere selbst die Verwendung als Akten- oder Beweisbestandteil nichts. Art. 6 III KI-VO ist danach nicht anwendbar, weil die Kommission bereits die Erfassung entsprechender Systeme durch Anhang III der KI-VO verneint.
Fasst das KI-System jedoch Aussagen zusammen, wählt es zentrale Argumente eigenständig aus, bewertet deren Bedeutung für die Entscheidung oder formuliert es Empfehlungen, ist die Einordnung im Sinne der KI-Verordnung neu zu prüfen. Für solche Funktionsbündel legt der Leitlinienentwurf eine Gesamtbetrachtung nahe (Anhang III Rn. 75, 90).
Offen bleibt zudem, welche verfahrensrechtliche Funktion der Mitschrift zukommt: Handelt es sich um eine vorläufige Aufzeichnung, um das Protokoll selbst oder lediglich um einen Bestandteil der Akte? Von dieser Einordnung hängen unterschiedliche Rechtsfolgen ab. § 160a ZPO bietet im Zivilprozess – über Verweisungen auch in den Fachgerichtsbarkeiten – bereits ein Regelungsmodell, wenn der automatisch erzeugte Text als vorläufige Aufzeichnung des Protokollinhalts genutzt wird. Damit wird die Mitschrift noch nicht zum Protokoll. Soll der Text dagegen unabhängig vom förmlichen Protokoll als zusätzliche Mitschrift zur Akte genommen werden, bestimmt die Vorschrift seinen Status nicht.
Keine besondere Beweiskraft für Aussageinhalt
Selbst wenn der Aussageinhalt wortgetreu transkribiert und in das Protokoll aufgenommen wird, erstreckt sich die besondere Beweiskraft des § 165 ZPO nur auf die Verhandlungsförmlichkeiten. Für den Aussageinhalt verbleibt es bei der allgemeinen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde: Das Protokoll beweist, dass die Erklärung abgegeben wurde, nicht dass sie wahr ist.
Erleichtert die Mitschrift nur das Wiederfinden, oder dokumentiert sie selbst, was gesagt wurde? Wer sie prüft und berichtigt, bleibt ebenso offen wie ihr Status. § 160a III, IV, VI ZPO regelt die Aufbewahrung, Löschung und Einsicht nur für die vorläufige Aufzeichnung, nicht für eine unabhängige Mitschrift. Je stärker die Aktenarbeit darauf zurückgreift, desto weniger dürfen diese Fragen jedoch offenbleiben.
Der unverbindliche Kommissionsentwurf beantwortet die Klassifikationsfrage nach der KI-Verordnung. Ob der Text bloße Suchhilfe bleibt, zur Herstellung des Protokolls genutzt oder als eigenständige Dokumentation geführt wird, ist damit noch nicht entschieden. Der mündliche Termin erhält auf diesem Weg ein durchsuchbares Gedächtnis, doch ob darauf Verlass ist, entscheidet nicht die eingesetzte Software allein.
Dieser Text stammt aus Heft 34/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Anne Paschke; Johannes Sigmund: KI-Transkript als Wahrheit?. beck-aktuell, 24.08.2026 (abgerufen am: 24.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204381)



