Urheberstreit bleibt beim Amtsgericht

Zitiervorschlag
Urheberstreit bleibt beim Amtsgericht. beck-aktuell, 28.07.2026 (abgerufen am: 28.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202866)
Ein Amtsgericht las eine reformierte Zuständigkeitsnorm wörtlich – und verwies einen Urheberrechtsstreit ans Landgericht. Das OLG Frankfurt a. M. hält dagegen: Ein neuer Gesetzeswortlaut ersetze keine saubere Gesetzesauslegung.
Seit Jahresbeginn gelten neue Zuständigkeitsregeln in Zivilsachen. Dass dadurch Urheberrechtsstreitigkeiten nicht automatisch streitwertunabhängig vor das Landgericht wandern, hat nun das OLG Frankfurt a. M. klargestellt. Ein Verweisungsbeschluss des AG Frankfurt a. M. entfalte ausnahmsweise keine Bindungswirkung, weil er jeder rechtlichen Grundlage entbehre und damit objektiv willkürlich sei (Beschluss vom 2.7.2026 – 11 UH 25/26).
Geklagt hatte ein Rechteinhaber für ein Fußballspiel gegen den Betreiber einer Gaststätte. Dieser habe das Match öffentlich gezeigt, ohne die erforderlichen Rechte für die öffentliche Wiedergabe des Live-Signals zu besitzen. Das Unternehmen verlangte rund 5.300 Euro Schadensersatz und machte bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend.
Nachdem das Verfahren zunächst beim AG Frankfurt a. M. anhängig geworden war, äußerte dieses Zweifel an seiner sachlichen Zuständigkeit. Wegen der Neufassung des § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG meinte es, der neue Zuständigkeitstatbestand erfasse auch diesen Urheberrechtsstreit. In der Vorschrift heißt es in Abs. 2: "Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig [...] 7. in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet."
Das AG verwies den Rechtsstreit ans LG. Das LG Frankfurt a. M. wollte den Fall jedoch ebenfalls nicht übernehmen und legte den Zuständigkeitsstreit dem OLG Frankfurt a. M. zur Entscheidung vor.
Wortlaut allein genügt nicht
Das OLG bestimmte das AG Frankfurt a. M. als zuständiges Gericht. Zwar seien Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend. Das gelte aber nicht, wenn sie objektiv willkürlich seien und jeder rechtlichen Grundlage entbehrten.
Genau das sei hier der Fall gewesen. Das AG habe sich bei der Interpretation der neuen Vorschrift allein am Gesetzestext orientiert und dabei anerkannte Auslegungsgrundsätze außer Acht gelassen. Es habe insbesondere weder die bisherige Gesetzessystematik noch die Entstehungsgeschichte der Norm berücksichtigt, obwohl die Klägerin ausdrücklich auf das bisherige Begriffsverständnis hingewiesen habe.
Der Wortlaut sei Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung, nicht aber ihr Endpunkt, betonte der Senat. Vielmehr müssten auch Systematik, Historie und Zweck der Regelung einbezogen werden.
Kein Automatismus zum Landgericht
In der Sache verneinte der 11. Zivilsenat eine streitwertunabhängige Zuständigkeit des LG für Urheberrechtsstreitigkeiten. Zwar lasse der Wortlaut des § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eine solche Lesart zu. Die Gesetzessystematik spreche jedoch dagegen, weil das Urheberrechtsgesetz eigene Zuständigkeitsregelungen enthalte.
Vor allem die Gesetzgebungsmaterialien zeigten nach Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber lediglich die frühere Zuständigkeitsregelung für Veröffentlichungsstreitigkeiten habe übernehmen wollen. Die Vorbildnorm des § 348 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a ZPO aF sei nach allgemeinem Verständnis nicht auf Urheberrechtsstreitigkeiten angewendet worden. Für einen Bedeutungswandel gebe es keinen Anhaltspunkt.
Da der Streitwert unter 10.000 Euro liege, verbleibe die Sache nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften beim AG.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- OLG Frankfurt a. M.
- Beschluss vom 02.07.2026
- 11 UH 25/26
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Urheberstreit bleibt beim Amtsgericht. beck-aktuell, 28.07.2026 (abgerufen am: 28.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202866)



