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Weiterleitung von TV-Signalen

Keine Gema-Gebühren für Fernsehen in Heimzimmern

Eine alte Dame sitzt in einem Rollstuhl und schaut Fernsehen.
Heime müssen keine Gema-Gebühren zahlen, wenn die Bewohner auf ihren Zimmern fernsehen © josemiguelsangar / Adobe Stock

Darf ein Seniorenheim über Satellit empfangene Rundfunkprogramme per Kabel in die Bewohnerzimmer weiterleiten, ohne dafür Lizenzgebühren zu zahlen? Ja, sagt der BGH – und schließt auch gleich den Speisesaal und Gemeinschaftsräume mit ein.

Wer im Seniorenheim fernsieht, tut das meist im eigenen Zimmer – und damit privat. Auch wenn das Signal über ein hauseigenes Kabelnetz dorthin gelangt, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe durch das Heim im Sinne des Urheberrechts. Das hat der I. Zivilsenat des BGH am Donnerstag entschieden und die Revisionen zweier Verwertungsgesellschaften zurückgewiesen (Urteil vom 3.9.2026 – I ZR 34/23 und I ZR 35/23).

Die Betreiberin eines Senioren- und Pflegezentrums empfängt über eine eigene Satellitenanlage Fernseh- und Hörfunkprogramme und leitet sie zeitgleich, unverändert und vollständig per Kabelnetz in die Zimmer der Bewohner weiter. In der Einrichtung leben 89 pflegebedürftige Menschen in 88 Einzel- und drei Doppelzimmern. Daneben gibt es Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.

Der BGH urteilte zu zwei Verfahren: In dem einen klagte die Gema, die die Urheberrechte von Musikschaffenden vertritt, in dem anderen Corint Media für die Sendeunternehmen. Beide sahen von ihnen vertretene Urheberrechte durch die Weiterleitung der Satellitensignale verletzt. Sie hatten den Heimbetreiber aufgefordert, Lizenzverträge abzuschließen. Als dieser ablehnte, klagten sie auf Unterlassung.

Kein anderes Verfahren, kein neues Publikum

Das LG Frankenthal hatte den Klagen zunächst stattgegeben, das OLG Zweibrücken die Urteile aber aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Der BGH bestätigte nun nach einem Umweg über den EuGH das OLG.

Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie haben Urheber das Recht, eine öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der BGH hatte sich an den EuGH gewandt, um klären zu lassen, was genau mit dieser "öffentlichen Wiedergabe" gemeint ist, beziehungsweise ob auch die Weiterleitung innerhalb des Seniorenwohnheims darunter fällt.

Der EuGH hatte erklärt, eine "öffentliche Wiedergabe" setze nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zweierlei voraus: eine Wiedergabehandlung und deren Öffentlichkeit. Darüber hinaus müsse die Wiedergabe entweder über ein anderes technisches Verfahren als die ursprüngliche Sendung erfolgen oder ein neues Publikum erreichen.

Beides verneinte der BGH nun in Übereinstimmung mit dem EuGH: Die Kabelweiterleitung von Satellitenprogrammen innerhalb eines Seniorenheims stelle kein eigenständiges technisches Verfahren dar. Außerdem seien die Bewohner kein neues Publikum: Als Besitzer von Empfangsgeräten, die Sendungen im privaten Kreis empfingen, gehörten sie zu dem Publikum, das die Rechteinhaber bei der Erlaubnis zur Rundfunksendung bereits adressiert hätten.

Gemeinschaftsräume als verlängerte Privatsphäre

Dass die Einrichtung neben dauerhaften Wohnplätzen auch einige Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereitstellt, ändere daran nichts. Geboten sei eine Betrachtung, bei der der Schwerpunkt auf dem dauerhaften Wohnen liege. Auch die Weiterleitung in Speise- oder Gemeinschaftsräume begründe kein neues Publikum – diese Räume seien lediglich eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner.

Den gleichen Maßstab legte der BGH für die Rechte der Sendeunternehmen an. Zwar sei deren Recht zur Kabelweitersendung unionsrechtlich nicht ausdrücklich geregelt. Das Gebot der einheitlichen Auslegung verlange aber, denselben Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde zu legen.