EuGH weist GEMA in die Schranken

Zitiervorschlag
EuGH weist GEMA in die Schranken. beck-aktuell, 30.04.2026 (abgerufen am: 30.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197301)
Ein Seniorenheim leitete die über Satellit empfangenen Fernseh- und Radioprogramme über ein Kabelnetz in die Zimmer seiner Bewohner weiter. Das rief die GEMA auf den Plan – doch der EuGH verwies die Verwertungsgesellschaft in ihre Schranken.
Seniorenwohnheime dürfen per Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer von Bewohnerinnen und Bewohnern weiterleiten, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz zu benötigen. Das entschied der EuGH in Luxemburg zu einer Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA, die Urheberrechte im Musikbereich wahrnimmt (Urteil vom 30.04.2026 – C-127/24).
Die GEMA hatte gegen den Betreiber eines Seniorenwohnheims in Rheinland-Pfalz auf Unterlassung geklagt. Dieser übertrug die über Satellit empfangenen Programme zeitgleich, vollständig und unverändert über sein hauseigenes Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern des Wohnheims. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiterverbreitung eine Lizenz notwendig, wenn musikalische Werke aus ihrem Repertoire weiterverbreitet werden.
Was ist eine "öffentliche Wiedergabe"?
Der Fall landete vor dem BGH, der sich an die Richterinnen und Richter in Luxemburg wandte, um zu klären, was eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinn der EU-Urheberrechtsrichtlinie ist. Über die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe von Werken entscheiden nach EU-Recht die Urheber.
Aus Sicht des EuGH liegt aus zwei Gründen im Fall der Seniorenresidenz keine öffentliche Wiedergabe vor: Zum einen erfolgt die Programmweiterleitung über das interne Kabelnetz nicht nach einem "spezifischen technischen Verfahren" - anders als etwa bei einer Weiterverbreitung über das Internet.
Zum anderen sind die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung der Mitteilung aus Luxemburg zufolge kein "neues Publikum". Vielmehr seien sie schon bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe mitgedacht worden. Nähme man unter diesen Umständen eine "öffentliche Wiedergabe" an, liefe das darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen. Die Richtlinie wolle ihnen aber nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke sichern.
Jetzt ist wieder der BGH am Zug. Er muss den Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Heimbetreiber unter Berücksichtigung der EuGH-Vorgaben entscheiden.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- mit Material der dpa
- EuGH
- Urteil vom 30.04.2026
- C-127/24
Zitiervorschlag
EuGH weist GEMA in die Schranken. beck-aktuell, 30.04.2026 (abgerufen am: 30.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197301)



