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Kolumne

Dialog der Gerichte?

Polnische Justizreform vom Dezember 2019 unionsrechtswidrig
© Florian Bauer / stock.adobe.com

In den 75 Jahren seines Bestehens hat das BVerfG sich durch eine Rechtsprechung, die das Grundgesetz mit Leben erfüllte, eine einzigartige Vertrauensstellung geschaffen, auch wenn es vom allgemeinen Vertrauensschwund in Institutionen nicht gänzlich unberührt blieb.

Es hat sich durch Offenheit und Dialogbereitschaft eine hochgeachtete Position erworben im europäischen Verfassungsgerichtsverbund von nationalen Verfassungsgerichten, EGMR und EuGH. Bei Letzterem allerdings erscheint die Dialogbereitschaft mitunter schwächer ausgeprägt. Zwei aktuelle Entscheidungen des EuGH stören das Bild harmonischen Zusammenwirkens im Gerichtsverbund. Bereits hingewiesen wurde an dieser Stelle (NJW H. 19/2026, 7) auf das Urteil vom 21.4.​2026 zum „Kinderschutzgesetz“ Ungarns (C-769/22, GRUR-RS 2026, 6795), mit dem der EuGH, ohne dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre, kompetenzerweiternd die Befugnis zu letztverbindlicher Auslegung nationaler Verfassungsidentität für sich beansprucht, sie damit den nationalen Verfassungsgerichten im Ergebnis abspricht. Das Judikat liegt auf einer Linie mit dem Urteil vom 18.12.​2025 (C-448/23, BeckRS 2025, 34840 – Kommission/Polen), in dem das Gericht nicht nur den mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichten die Befugnis zur Identitäts- und zur Ultra-vires-Kontrolle kategorisch abspricht, sondern auch explizit festhält, dass ihre Rechtsprechung Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens werden kann, wie es seinerzeit von der Kommission nach dem PSPP-Urteil vom 5.5.​2020 (NJW 2020, 1647) gegen die Bundesrepublik eingeleitet und erst nach einer „Unterwerfungserklärung“ der Bundesregierung eingestellt worden war.

Mit einem Dialog verbindet sich die Vorstellung eines Austauschs gleichberechtigter Gesprächspartner auf Augenhöhe. Nur schwer verträgt sich damit die vom EuGH entworfene Drohkulisse. Von einem echten „Dialog“ kann schwerlich gesprochen werden, wenn ein Dialogpartner sich vorbehält, seinen Auffassungen, für die er uneingeschränkte Verbindlichkeit beansprucht, einseitig Geltung zu verschaffen, sei es auch, wie der EuGH, mit dem Instrument des Vertragsverletzungsverfahrens. Die Kommission ihrerseits, die das Verfahren einleiten kann, muss sich, auch wenn ihr insoweit keine erweiterten Befugnisse verliehen werden, doch durch den EuGH geradezu ermuntert fühlen, davon auch gegen Entscheidungen von Verfassungsgerichten Gebrauch zu machen. Mit der uneingeschränkten Zurückweisung der Ultra vires- und Identitätskontrolle, der expliziten Billigung von Vertragsverletzungsverfahren und damit einer Rechtsaufsicht einer Exekutive über die rechtsprechende Gewalt im Urteil zu Polen und seine Handhabung der Wertegarantie des Art. 2 EUV im Urteil zu Ungarn hat der EuGH die Gewichte im europäischen Verfassungsgerichtsverbund deutlich zu Lasten der nationalen Verfassungsgerichte verschoben. Anlass – willkommenen Anlass? – zu den Entscheidungen gaben Mitgliedstaaten, die zeitweise von den Pfaden rechtsstaatlicher Tugend abgewichen waren. Gemeint sind nicht nur sie.

Dieser Text stammt aus Heft 29/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.