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Die Jura-Termine der 36. Kalenderwoche

Roboter "liest" ein Buch
Roboter "liest" ein Buch Qaqas / Adobe (Generiert mit KI)

Kann ein Fotograf verhindern, dass seine Bilder zum Training einer KI verwendet werden? Der BGH verhandelt darüber – und verkündet außerdem zwei weitere Entscheidungen. Der EuGH urteilt über die Transparenz von Aktiengesellschaften.

Eingesammelt. Auch wenn es „Halluzinationen“ und Risiken illegaler Attacken mit sich bringt: Je besser eine KI trainiert wird, umso schlauer wird sie. Längst gibt es Berichte, dass Betreiber systematisch Käufer mit langen Listen und einem stattlichen Budget in Antiquariate schicken, um sogar längst veraltete Sachbücher zu erstehen – nur um sie einzuscannen und dann zu schreddern. Am 3.9. befasst sich der BGH mit einem solchen Konflikt mit dem Urheberrecht. Ein Fotograf geht gegen einen gemeinnützigen Verein vor, der nach eigenen Angaben Forschung und Bildung fördert. Der stellt öffentlich gratis einen Datensatz mit Bild-Text-Paaren zur Verfügung. Enthalten sind darin Hyperlinks zu allgemein abrufbaren Bildern aus dem Internet sowie weitere Informationen – etwa Beschreibungen des jeweiligen Inhalts. Die riesige Sammlung mit 5,85 Milliarden Elementen kann zum Trainieren generativer KI genutzt werden; zur Erstellung griff der Beklagte auf einen bereits vorhandenen Fundus aus den USA zurück. Daraus zog er sich im Jahr 2021 die Webadressen (URLs) zu den Abbildungen und lud sie herunter; Bilder, bei denen Text und Fotoinhalt nicht genau genug übereinstimmten, wurden ausgefiltert. Publiziert wurde auch eine Aufnahme jenes Kameravirtuosen von einer Gymnastikgruppe, die als Vorschaubild auf der Netzseite einer Bildagentur stand. Die hatte den Zugriff darauf durch „automated programs, applets, bots or the like“ verboten.

LG und OLG Hamburg wiesen den Rechtsstreit mit Blick auf § 44b I UrhG (Text und Data Mining) und § 60d UrhG (Text und Data Mining für Zwecke der ­wissenschaftlichen Forschung) ab. Auch nach dem Drei-Stufen-Test gemäß Art. 5 V der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG seien die Interessen des klagenden Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt. Statt mit der Verkündung eines Urteils an jenem Datum darf man mit einer späteren Vorlage an den EuGH rechnen.

Urteile. Verkündet wird bekanntlich nicht nur in Kirchen, sondern auch in Gerichten. Der BGH will am 3.9. einen Schlussstrich unter ein Prozessmonster ziehen, das einen der ältesten Rechtsstreits der Bundesrepu­blik darstellt: Vor über einem Vierteljahrhundert haben Mitglieder der Band Kraftwerk den Hip-Hop-Künstler und Produzenten Moses Pelham verklagt – weil er eine zweisekündige Musiksequenz von ihnen in ein Lied der Rapperin Sabrina Setlur eingebaut hat. Zum zweiten Mal hat der EuGH mittlerweile dem BGH erläutert, wann „Sampling“ und „Pastiches“ erlaubt sind (zuletzt NJW-aktuell H. 15/2016, 15). Am selben Tag spricht ebenfalls der I. Zivilsenat – wiederum nach einer Anfrage an die Luxemburger Kollegen – das letzte Wort über die Vergütung an Verwertungsgesellschaften von Urhebern für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Senioren- und Pflegeheimen (zuletzt NJW-aktuell H. 26/2026, 6).

Europarichter. Anfang September schreiten die Luxemburger Urteilsfinder nach längerer Sommerpause wieder in ihre Verhandlungssäle. Was Aktiengesellschaften über ihre Anteilseigner verbreiten dürfen, gibt der EuGH am 3.9. auf Vorlage des Verfassungsgerichts von Lettland bekannt. Ob die EU-Kommission Microsoft als „Torwächter“ hinsichtlich seines Internet-Browsers Edge einstufen durfte, teilt das EuG auf Klage eines norwegischen Unternehmens als untere Instanz am Tag zuvor mit. Am gleichen Datum befindet es über einen Durchführungsbeschluss der Brüsseler Rechtshüter (2023/1319) zur Berechnung der Obergrenzen für Treibhausgasemissionen. Den Anstoß gegeben haben zwei europäische Klimaschutzverbände.

BFH. Über zwei Fälle der „Bekanntgabe bei der ge­sonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen“ (§ 183 I AO) beugen sich am 2./3.9. die Münchener Höchstrichter. Die Umsatzsteuer auf freiwillige Zahlungen für kostenlose Angebote im Internet steht dann ebenfalls auf dem Programm.

Dieser Text stammt aus Heft 35/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.