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Leistungsausschluss für Dublin-Fälle

Gutachten sieht Kollisionskurs mit EU-Asylrecht

EIn 50-Euro-Schein wird von einer Kette mit einem Vorhängeschloss umschlossen.
Keine Gelder mehr vom Staat? © calypso77 / Adobe Stock

Wer auf seine Dublin-Überstellung wartet, erhält kaum noch Sozialleistungen. Ein Bundestags-Gutachten hält das für unionsrechtswidrig – auch unter der neuen GEAS-Aufnahmerichtlinie bestehe eine grundrechtliche Untergrenze.

Der vollständige Leistungsausschluss für Asylsuchende in Dublin-Fällen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2  AsylbLG, könnte gegen das EU-Recht verstoßen, auch im Hinblick auf die seit dem 12. Juni geltende "GEAS"-Aufnahmerichtlinie. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Abteilung "Europa und Völkerrecht" des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (Fachbereich EU 6 des Deutschen Bundestags, Abschluss: 13.08.2026). Anlass für diese Analyse war die Frage, welche Bedeutung ein neueres Urteil des EuGH für die neue Rechtslage hat. (EuGH, Urteil vom 4.6.2026, C-621/24 – Landkreis Schweinfurt/FB)

Der EuGH hatte die deutschen Leistungskürzungen, die gemäß dem ehemaligen § 1a Abs. 7 AsylbLG für Fälle im Rahmen der Dublin-Verordnung galten, für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt. Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs gehörten zum "angemessenen Lebensstandard", der durch die vor GEAS geltende Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33) garantiert werde. Die Tatsache, dass gegen eine schutzsuchende Person eine vollstreckbare Überstellungsentscheidung ergangen ist, rechtfertigt laut EuGH keine Einschränkung dieses Lebensstandards.

Alte Richtlinie außer Kraft, neue Fragen offen

Das Urteil bezog sich auf eine inzwischen überholte Rechtslage: Die alte Richtlinie über die Aufnahme wurde am 12. Juni durch die Richtlinie 2024/1346 ersetzt. Zudem hatte der Gesetzgeber diese Bestimmung bereits im Oktober 2024 verschärft: Die bloße Kürzung wurde gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG durch einen vollständigen Ausschluss von Leistungen ersetzt. Seitdem erhält jede Person, gegen die eine "Dublin"-Entscheidung mit einer Abschiebungsmaßnahme ergangen ist, keine Leistungen mehr, mit Ausnahme eng begrenzter Übergangsleistungen.

Die Ausarbeitung des Bundestags untersucht, ob die neue Aufnahmerichtlinie diesen Ausschluss stützt. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2024/1346 enthält erstmals eine ausdrückliche Ermächtigung, Asylbewerbern in Fällen, die unter das Dublin-Verfahren fallen, nach Zustellung der Überstellungsentscheidung bestimmte Sachleistungen zu entziehen. Die alte Richtlinie sah eine solche Rechtsgrundlage nicht vor.

Mehr als ein Bett, Brot und Seife

Der neue Rechtsrahmen erlaubt jedoch die Einstellung dieser Leistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie das Gutachten erläutert. Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2024/1346 betrifft dies nur die in den Artikeln 17 bis 20 genannten Leistungen: Zugang zum Arbeitsmarkt, Sprachkurse und Sachleistungen. Die medizinische Versorgung, die Schulbildung von Minderjährigen und der besondere Schutz schutzbedürftiger Gruppen sind davon nicht betroffen. Das deutsche Recht schließe hingegen generell alle im deutschen AsylbLG vorgesehenen Leistungen aus und geht damit über die vorgesehene Ermächtigung hinaus, heißt es in dem Rechtsgutachten.

Darüber hinaus verlangt Art. 21 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2024/1346, dass auch im Falle eines Entzugs der Leistungen "ein Lebensstandard gewährleistet wird, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, im Einklang steht". Das Gutachten will sich nicht genau festlegen, wo genau diese durch die Grundrechte garantierte Mindestschwelle liegt – sie liege jedoch in jedem Fall über einer Kürzung "auf null". Aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Art. 1 und 4 EU-Grundrechtecharta gehe hervor, dass Unterkunft, Ernährung, Körperpflege und zweifellos ein Mindestmaß an Kleidung gewährleistet sein müssen. Der EuGH habe sich bislang nicht abschließend zum Status von Geldleistungen im Hinblick auf die Grundrechte geäußert.

Einzelfallprüfung statt Automatismus

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange zudem eine Einzelfallprüfung vor jeder Einstellung von Leistungen, so das Gutachten weiter. Ein automatischer Ausschluss, der sich ausschließlich auf die "Dublin"-Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats stütze, wäre daher kaum mit diesem Grundsatz vereinbar – zumal den Betroffenen kein Fehlverhalten vorgeworfen werde. Auch die geltende Frist werfe Fragen auf: Art.1 Abs. 4 AsylbLG sehe vor, dass der Ausschluss mit der Zustellung des Bescheids wirksam werde, auch wenn gegen diesen noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Dies sei im Hinblick auf Art. 47 der Grundrechtecharta problematisch.

Sollte sich diese Bestimmung als unvereinbar mit dem Unionsrecht erweisen, würde sich die Frage stellen, ob die Behörden berechtigt wären, sie von sich aus nicht anzuwenden. Der EuGH bejahe eine solche Nichtanwendungskompetenz, in der Literatur werde sie auf Fälle evidenter Unionsrechtswidrigkeit beschränkt.

Um konkreter Aussagen über die Anforderungen an das Mindestniveau der zu kürzenden Leistungen zu treffen, verweist das Gutachten auf die weitere Rechtsprechung des EuGH.