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EuGH zu deutschen Asylbewerberleistungen

"Bett, Brot, Seife" am Ende

Asylbewerberunterkunft mit Gitterbetten, Tischen und Schränken
Auch abgelehnte Asylbewerber brauchen einen Mindeststandard zum Leben. © Adobe Stock / Andreas Gruhl

Asylsuchende haben, auch wenn sie ausreisepflichtig sind, Anspruch auf ein Minimum an Leistungen für ihren persönlichen Lebensbedarf, betont der EuGH. Leistungskürzungen, wonach es in diesen Fällen keine Kleidung und Geldzahlungen mehr gibt, sind danach rechtswidrig.

Zu drastische Leistungseinschränkungen für ausreisepflichtige Asylbewerberinnen und -bewerber sind unionsrechtswidrig, erklärte am Donnerstag der EuGH in einer Antwort auf eine Vorlage des BSG. Die einschlägige Aufnahmerichtlinie verlange einen angemessenen Lebensstandard, der ohne Leistungen etwa für Kleidung und Geld zur Deckung des täglichen Bedarfs nicht gewährleistet sei (Urteil vom 04.06.2026 – C‑621/24).

Ein afghanischer Schutzsuchender hatte in Deutschland Asyl beantragt, zuvor jedoch bereits in Rumänien ein entsprechendes Gesuch gestellt. Das BAMF lehnte den Antrag daher 2022 als unzulässig ab, weil Rumänien als Einreisestaat zuständig sei, und ordnete seine Überstellung an. Während der laufenden Überstellungsfrist kürzte der zuständige Landkreis Schweinfurt die Asylbewerberleistungen des Mannes deutlich.

Der Afghane erhielt demnach nur noch Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung. Leistungen für Kleidung, Haushaltsgüter sowie Geld zur Deckung des persönlichen Bedarfs wurden gestrichen. Dieses auch als "Bett, Brot, Seife"-Regel bekannte Konzept gründete damals auf dem inzwischen geänderten § 1a AsylbLG, der die Einschränkung von existenzsichernden Leistungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens regelt. Das BSG hatte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Praxis mit Unionsrecht und legte die Frage dem EuGH vor.

Mindeststandard umfasst Kleidung und Geldleistungen

Dieser antwortete nun recht klar und deutlich: Nach der Aufnahmerichtlinie müssten die Mitgliedstaaten materielle Leistungen so ausgestalten, dass Lebensunterhalt sowie physische und psychische Gesundheit gesichert seien. Dazu gehörten grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Körperpflege – und ausdrücklich auch Kleidung. Ohne Kleidung könne ein angemessener Lebensstandard nicht erreicht werden. Ebenso notwendig seien Geldleistungen, weil sie ein Mindestmaß an Selbstbestimmung ermöglichten. Nur so könnten Betroffene notwendige Güter des täglichen Bedarfs wie Fahrkarten oder Kommunikationsmittel beschaffen.

Der Gerichtshof stellte klar, dass diese Anforderungen auch dann gelten, wenn bereits eine vollziehbare Überstellungsentscheidung vorliegt. Die Verpflichtungen des Aufenthaltsstaats endeten erst mit der tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat.

Neue Rechtslage, aber Entscheidung bleibt relevant

Die Kürzungsregelung, um die es vor dem Gerichtshof ging, ist zwar nicht mehr aktuell, wurde 2024 aber sogar noch verschärft: Aktuell können demnach Leistungen auch komplett ausgeschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedsstaat für einen Asylbewerber zuständig ist und er ausreisen muss. Mit den Vorgaben aus Luxemburg dürfte dies erst recht nicht vereinbar sein, meint der Freiburger Migrations- und Sozialrechtler Constantin Hruschka: "Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen."

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) der EU jedoch durch neue Regeln abgelöst. Diese erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerberinnen und -bewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. "Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss", betont aber der Asylexperte Hruschka. Dazu gehört etwa die EU-Grundrechtecharta.