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Zum UN-Weltflüchtlingstag

Wird die GEAS-Reform zur Falle für Verfolgte?

Stacheldrahtzaun im Abendlicht
Macht Europa mit dem GEAS nun die Schotten dicht? © pit24 / Adobe Stock

Die Politik setzt große Hoffnungen in das neue europäische Asylsystem: Schnellere Verfahren, effizientere Abschiebungen – so will man den Kontinent in Migrationsfragen wieder einen. Doch dabei sollte man die Menschenrechte nicht vergessen, mahnt Nele Allenberg.

Der Weltflüchtlingstag erinnert jedes Jahr am 20. Juni an das Schicksal von Millionen Menschen, die gezwungen sind, ihre Heimat zu verlassen. In diesem Jahr folgt er wenige Tage auf ein Ereignis von großer Tragweite: Seit dem 12. Juni 2026 gilt die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) europaweit. In Deutschland trat an diesem Tag außerdem das GEAS-Anpassungsgesetz in Kraft, mit dem das deutsche Recht an die neuen europäischen Vorgaben angepasst wurde. 

Die in acht langen Jahren hart und kontrovers verhandelte GEAS-Reform umfasst zehn EU-Verordnungen und eine Richtlinie, die zum Teil einschneidende Veränderungen im Umgang mit Schutzsuchenden vorsehen. Aus menschenrechtlicher Sicht ist dabei entscheidend, ob die neuen Regelungen erschweren, Schutzsuchende zu erkennen, oder ob sie den Zugang zu einem Asylverfahren sogar verhindern. Kurz gefragt: Kommen EU-Mitgliedstaaten auch nach der Reform des GEAS ihren Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nach?

Die Genfer Flüchtlingskonvention und wozu sie verpflichtet

Die Genfer Flüchtlingskonvention feiert in diesem Jahr ihren 75. Geburtstag. Sie und ihr Herzstück – das Refoulement-Verbot in Artikel 33 Abs. 1 GFK – sind eine Antwort auf die gezielte Verfolgung von Menschen im Nationalsozialismus. Vielen Jüdinnen und Juden und anderen von den Nationalsozialisten Verfolgten wurde die Einreise an Landgrenzen oder das Anlanden an Häfen verweigert. Oftmals mussten sie nach Deutschland zurückkehren – mit meist tödlichen Folgen. Die Genfer Flüchtlingskonvention sollte ein für alle Mal verhindern, dass Menschen, die einem Schreckensregime zu entfliehen versuchen, an den Grenzen sicherer Staaten abgewiesen werden. 

Das Refoulement-Verbot setzt hier an: Es enthält zwar kein explizites Recht auf Asyl, aber es verbietet Vertragsstaaten, Schutzsuchende in ein Land zurückzuschicken, in dem ihnen Verfolgung droht. Aus dieser materiellen Komponente des Refoulement-Verbots leitet sich eine prozessuale Komponente ab: Um zu prüfen, ob Verfolgung droht, müssen die Vertragsstaaten Schutzsuchenden Zugang zu einem effektiven und fairen individuellen Asylverfahren ermöglichen. 

Fokus auf schnelle Abschiebungen

Das reformierte GEAS birgt menschenrechtliche Risiken, von denen viele einen engen Bezug zum Refoulement-Verbot aufweisen, da sie den Zugang zum Asylverfahren und damit den Zugang zu Schutz betreffen. Das GEAS vereitelt den Zugang zu Schutz zwar nicht vollumfänglich, erhöht aber erheblich die Hürden, als Flüchtling anerkannt zu werden. Oder anders ausgedrückt: Es stellt nicht mehr den Schutz der Betroffenen in den Mittelpunkt, sondern fokussiert sich von Anfang an auf Möglichkeiten, sie nach einem abgelehnten Asylantrag schnellstmöglich wieder loszuwerden. 

Das zeigt sich zum Beispiel an der Vielzahl der Regelungen, die eine schnellere und effizientere Bearbeitung der Verfahren bewirken sollen. So werden weitaus mehr Menschen ein sog. beschleunigtes Verfahren durchlaufen. Die Asylverfahrens-Verordnung schreibt verpflichtend vor, dass dies zum Beispiel für Personen gilt, die aus einem Herkunftsland stammen, dessen Schutzquote europaweit unter 20% liegt. Das betrifft beispielsweise Schutzsuchende aus der Türkei – in Deutschland in diesem und im letzten Jahr auf Platz drei der Hauptherkunftsländer. Behördenmitarbeitende müssen im beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung treffen; auch die Rechtsmittelfrist ist auf eine Woche verkürzt und Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. 

Schnellere Verfahren bergen immer die Gefahr, dass Schutzbedarfe von den Behörden verkannt werden und abgelehnte Asylsuchende innerhalb einer Woche auch keinen Rechtsbeistand finden, der den Fall übernimmt, die Argumentation vorbereitet und fristgerecht Rechtsmittel vor Gericht einlegt. Sie benachteiligen vor allem Menschen, denen es besonders schwerfällt, ihren Schutzgrund mitzuteilen – sei es, weil sie aufgrund von Behinderungen darin eingeschränkt sind, sei es, weil sie in ihrem Herkunftsland oder auf der Flucht traumatische Erlebnisse durchleben mussten. Sie brauchen Zeit, sich auf eine Anhörung vorzubereiten und das Verfahren zu verstehen. Die neuen Regelungen sehen aber für sie keine Ausnahmen von den beschleunigten Verfahren vor. 

Wo ist es "sicher"?

Beschleunigte Verfahren gelten auch für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten. Durch die Reform wurde nicht nur die Anzahl dieser Staaten über eine neue europäische Liste erheblich ausgeweitet – auch die Anforderung, wann ein Herkunftsstaat als sicher gelten kann, wurde abgesenkt. Das BVerfG hatte der Einstufung eines Herkunftsstaats als "sicher" enge Grenzen gesetzt, da sie für die Betroffenen mit gravierenden Einschränkungen ihrer Verfahrensrechte einhergeht. 

Bei Asylsuchenden aus diesen Ländern wird regelhaft vermutet, dass kein Verfolgungsgrund vorliegt. Das erhöht aber die Gefahr, dass Schutzgründe nicht erkannt und Menschen in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Die Asylverfahrens-Verordnung erlaubt die Einstufung eines Herkunftsstaats als sicher auch dann, wenn bestimmte Teile des Hoheitsgebiets die Voraussetzungen für die Einstufung nicht erfüllen, oder einzelne Gruppen wie beispielsweise LGBTIQ-Personen in dem Land nicht sicher leben können. Zwar werden die unsicheren Landesteile oder die gefährdeten Personengruppen ausgenommen; die Länder können dennoch als sicher eingestuft werden, auch wenn dort in Teilen gravierende menschenrechtliche oder rechtstaatliche Defizite vorliegen.

Die neuen Grenzverfahren

Auch die Schutzsuchenden in den neuen Asylgrenzverfahren werden beschleunigte Verfahren durchlaufen. Diese finden in Deutschland in extra dafür eingerichteten Zentren an internationalen Flughäfen statt, in anderen Ländern mit stärker frequentierten EU-Außengrenzen in deren Grenzbereich. Für Asylsuchende gilt dort die Fiktion der Nichteinreise: Sie gelten also als nicht eingereist und können die Zentren für die Dauer der Verfahren, also bis zu drei Monate, nicht verlassen. 

Wird ihr Asylantrag abgelehnt, schließt sich ein Rückkehrverfahren an, das ebenfalls in den Grenzzentren stattfindet. Das kann bedeuten, dass Menschen bis zu sechs Monate in den Zentren verbleiben müssen. Auch diese Verfahren sehen – außer für unbegleitet reisende, minderjährige Schutzsuchende – keine Ausnahmen vor. Familien mit Kindern und andere vulnerable Gruppen werden die Grenzverfahren – inklusive der damit einhergehenden Freiheitsentziehung – durchlaufen müssen, es sei denn, ihren besonderen Bedarfen kann dort nicht entsprochen werden. Dann müssen Behörden sie ins Inlandsverfahren, also ins reguläre Asylverfahren, entlassen. 

Freiheitsbeschränkung von Schutzsuchenden in Deutschland bald die Norm? 

Aber die regulären Aufnahmeeinrichtungen im Inland können für Schutzsuchende teilweise zu Haftanstalten werden. Das neue GEAS verändert also ganz grundlegend, wie Schutzsuchende oder abgelehnte Asylsuchende bei uns leben. Für Menschen im laufenden Asylverfahren sowie für Kinder und ihre Familien dürfen Ausgangsverbote nur in der Nachtzeit angeordnet werden; für vollziehbar ausreisepflichtige Erwachsene auch tagsüber. 

Diese weitreichendere Einschränkung gilt auch für Menschen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben oder dort anerkannt wurden. Sie sollen in neuen Sekundärmigrationszentren untergebracht werden, die im Übrigen nicht den europäischen Vorgaben entspringen, sondern parallel dazu vom Bundesgesetzgeber eingeführt wurden. Es liegt allerdings im Ermessen der jeweiligen Bundesländer, ob sie Sekundärmigrationszentren einführen.  

Auf die menschenrechtskonforme Umsetzung kommt es an

Angesichts der einschneidenden Regelungen tragen die handelnden Behörden nun die Verantwortung für eine menschenrechtskonforme Ausgestaltung. Spielräume – wenn auch schmerzlich enge – verbleiben in den Bereichen Freiheitsbeschränkung (In welchen Fällen werden sie verhängt und wann dürfen die Menschen die Einrichtungen verlassen? Und welches Land entscheidet sich ganz gegen die Sekundärzentren?), in der Ausgestaltung der Außengrenzverfahren (Gewähren die Länder Unterstützungs- und Beratungsstrukturen wie NGOs Zugang?) und im Umgang mit den Bedarfen vulnerabler Gruppen in allen Unterbringungssituationen. 

Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte wird einen Beitrag zur menschenrechtskonformen Ausgestaltung der Verfahren leisten: Ihm wurde gemeinsam mit der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter das Monitoring der dem Asylverfahren vorgeschalteten Screening- und Asylaußengrenzverfahren gesetzlich übertragen. Der Monitoring-Mechanismus überwacht, ob Europarecht und Völkerrecht, einschließlich der EU-Grundrechtecharta, eingehalten werden. Die Screening-Verordnung hebt dabei vier Rechte besonders hervor: das Kindeswohl, die Vorgaben zur Inhaftierung, den Zugang zu Asyl und das Refoulement-Verbot.

Ausblick: Nach der Reform ist vor der Reform? 

Zum GEAS gesellt sich bald eine weitere Verordnung: Das Europäische Parlament hat in dieser Woche die Rückführungsverordnung verabschiedet. Mit den dort vorgesehenen Return-Hubs, die eine Abschiebung in Drittstaaten ermöglichen, zeichnet sich eine ganz neue Form der Auslagerung ab, die für Migrantinnen und Migranten mit großen menschenrechtlichen Risiken verbunden ist. 

Bei Rückführungen von Menschen, die als Schutzsuchende nach Europa gekommen sind, ist zu beachten: Je mehr verkürzte Verfahren unter strikten Freiheitsbeschränkungen stattfinden, umso größer die Gefahr, dass sich unter der Gruppe von Abgelehnten auch Menschen befinden, die im Falle einer Rückführung in ihr Herkunftsland doch Verfolgung zu befürchten haben. Genau davor sollte die Genfer Flüchtlingskonvention sie eigentlich bewahren.