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Elektronische Fußfessel

Connections zur salafistischen Szene sind Grund genug

Ein Bein einer liegenden Person ist auf einer Couch aufgestellt. Bekleidet ist es mit einer weißen Socke und einer Jogginghose, dazu trägt es eine Fußfessel.
Eine "erhebliche Gefahr" reicht, eine "konkrete Gefahr" ist nicht nötig. © Seventyfour / Adobe Stock

Ein ausreisepflichtiger Afghane sollte wegen Terrorismusverdachts eine elektronische Fußfessel tragen, doch das OLG Frankfurt stellte sich quer. Nun erklärte der BGH, dass die Schwelle für eine "erhebliche Gefahr" niedriger ist als gedacht.

Der BGH hat entschieden, dass die "erhebliche Gefahr" nach § 56a AufenthG (elektronische Aufenthaltsüberwachung) nicht dem deutlich engeren polizeirechtlichen Begriff der "konkreten Gefahr" entspreche. Es müsse somit keine konkrete Tat in Aussicht stehen, es genüge das "beachtliche Risiko" einer terroristischen Gefahr – hier erfüllt durch tiefe Kontakte zur salafistischen Szene (Beschluss vom 14.07.2026 – XIII ZB 8/26).

Im Jahr 2000 wurde der Asylantrag eines afghanischen Staatsangehörigen bestandskräftig abgelehnt. Zwanzig Jahre später ermittelten die Behörden gegen ihn wegen eines Anfangsverdachts der Vorbereitung von Anschlägen – mit weiteren Mitgliedern der salafistischen Szene und unter Bezugnahme auf den Islamischen Staat (IS). Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wenige Monate später erging die Ausweisung und Abschiebungsandrohung.

In diesem Rahmen erließen die Behörden unter anderem eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung (§ 65 Abs. 2 AufenthG) sowie ein Kontaktverbot (§ 56 Abs. 4 AufenthG). Auf Antrag erließ das AG daraufhin die Aufenthaltsüberwachung mithilfe einer elektronischen Fußfessel, was das OLG Frankfurt a. M. auf die Beschwerde des Betroffenen hin wieder aufhob. Nach der Rechtsbeschwerde der Ausländerbehörde hatte nun der BGH über die Anordnung der elektronischen Fußfessel zu entscheiden. Er stellte klar, dass das OLG einen verengten Prüfungsmaßstab angelegt hatte und aufgrund des salafistischen Hintergrunds des Mannes doch eine ausreichende Gefahr von ihm ausgehe.

Es muss keine Tat bevorstehen

Die Kernfrage lag darin, ob eine "erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter" nach § 65a Abs. 1 AufenthG vorlag. Das OLG hatte dies verneint und sich auf den polizeirechtlichen Begriff der "konkreten Gefahr" gestützt. Dieser sei nur dann erfüllt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Rechtsguts zu erwarten sei – etwa wenn eine konkrete Tat nachweislich bevorstehe. Die letzte Gefährdungsbewertung habe allerdings nur ergeben, dass eine Verletzung der genannten hohen Rechtsgüter nur "nicht vollständig ausgeschlossen" werden könne. Das genüge hier nicht. 

Der XIII. Zivilsenat korrigierte diesen Maßstab nun nach unten. Der Gesetzgeber habe die Anordnung einer elektronischen Fußfessel vor allem dadurch gerechtfertigt, dass überragend bedeutende Rechtsgüter vor terroristischen Gefahren geschützt werden sollen. Vor diesem Hintergrund gälten abgesenkte Anforderungen. So müsse keine konkrete Tat vorhersehbar sein, die Tatsachen müssten aber zumindest ein nach der Art konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen. Zudem müsse zumindest der beteiligte Personenkreis eingrenzbar sein. Dieser ursprünglich für den ähnlich gelagerten § 65 Abs. 1 BKAG (Bundeskriminalamtgesetz) entwickelte Maßstab lasse sich nun auch auf Konstellationen übertragen, in denen aufgrund einer terroristischen Gefahr eine Abschiebungsandrohung ergangen sei.

Islamistisch und gewaltbereit

In diesem Fall hatten polizeiliche Ermittlungen eine tiefe Verbindung des Afghanen zur salafistischen Szene festgestellt. Er sei hier tiefgründig vernetzt gewesen und auch als religiöser Führer aufgetreten. Dabei habe er mehrfach pro-jihadistische Propaganda sowie Propaganda des IS konsumiert und auch Treffen mit anderen Mitgliedern der salafistischen Szene abgehalten. Zeitweise habe er zudem eine Schusswaffe sowie ein Faustmesser in seiner Wohnung gelagert.

Damit liege es nahe, dass er seine verfestigte radikal-islamistische Haltung auch in Deutschland umsetzen wolle, indem er zu dem "im fundamentalistischen Milieu verbreiteten Mittel des Terroranschlags" greife. Diese Gefahrenprognose werde hier weder durch seinen inzwischen "unauffälligen, gemäßigten Lebensstil" noch durch seinen Kontakt zum Violence Prevention Network (VPN) ausgehebelt. Ersterer lasse sich nämlich gerade mit dem ergangenen Kontaktverbot und der Aufenthaltsbeschränkung erklären. Zweiteres gereiche ihm hier nicht zum Vorteil, da er den Kontakt wenig später wieder abgebrochen habe und daher kein ernsthaftes Interesse an einer nachhaltigen Deradikalisierung zeige.