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Abschiebung in Mecklenburg-Vorpommern

Zentral zuständig heißt nicht allein zuständig

Ein Polizist und eine Polizistin klopfen an eine graffitiverschmierte Tür in einem Gang.
Wer darf die Polizei schicken? © Stephan Dinges / Adobe Stock

Eine Ausländerbehörde will eine Wohnung durchsuchen, um einen Ausreisepflichtigen zu ergreifen. Das OLG Rostock hält sie dafür nicht für zuständig – Abschiebungen müssten zentral vollzogen werden. Der BGH sieht das anders.

Nach § 71 Abs. 1 S. 4 AufenthG ist in jedem Land eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen, die Abschiebungen vollzieht. Das bedeutet aber nicht, dass diese Stelle auch jede einzelne Abschiebung selbst durchführen muss. Die Länder dürfen diese Aufgabe auch anderen Behörden übertragen, wie in Mecklenburg-Vorpommern etwa den kommunalen Ausländerbehörden. Das geht aus dem Beschluss des BGH vom 01.09.2026 (XIII ZB 20/25).

Der Fall betraf einen vietnamesischen Staatsangehörigen, der seit Oktober 2024 vollziehbar ausreisepflichtig war. Die kommunale Ausländerbehörde beantragte im Dezember 2024 beim AG Ludwigslust die Durchsuchung seiner Wohnung, um ihn festsetzen und sodann abschieben zu können (§ 58 Abs. 6, 8 und 9a AufenthG).

Das AG wies den Antrag als unzulässig zurück. Das OLG Rostock bestätigte die Entscheidung. Zwar ordne die seit 2024 geltende Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ZuwZLVO M-V) die Durchführung von Abschiebungen grundsätzlich den kommunalen Ausländerbehörden zu. Nach Auffassung von AG und OLG war diese Regelung jedoch nichtig. Sie verwiesen auf § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, der für die "Vollziehung von Abschiebungen" in jedem Land eine zentral zuständige Stelle vorsehe. Diese bundesrechtliche Vorgabe stehe einer Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörden entgegen.

Vollziehung ist etwas anderes als Durchführung

Der BGH hob die Entscheidung auf. Das OLG habe § 71 Abs. 1 S. 4 AufenthG eine Zuständigkeitsbestimmung entnommen, die dort nicht enthalten sei. Schon der Wortlaut spreche dagegen. Das Aufenthaltsgesetz verwende in § 58 Abs. 4, 5, 6 und 8 sowie § 80 Abs. 2 die Begriffe "Durchführung der Abschiebung" und "durchführende Behörde". § 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG spreche dagegen von der "Vollziehung". Daraus lasse sich keine exklusive Zuständigkeit der zentralen Stelle für sämtliche Abschiebungen ableiten.

Auch die Gesetzesbegründung bestätige dieses Verständnis. Die zentrale Stelle solle es ermöglichen, Abschiebungen effizient zentral durchführen zu können. Zudem solle sie Bundes- und Landesbehörden als einheitlicher Ansprechpartner dienen. Die Vorschrift wolle zentralisieren und vereinheitlichen – nicht aber eine ausschließliche Zuständigkeit für jede einzelne Abschiebung begründen. Dass andere Länder die Vorschrift ebenso verstünden, spreche ebenfalls für diese Auslegung. Bayern, Baden-Württemberg und Hessen hätten ihre bestehenden Zuständigkeitsregelungen nach Einführung des § 71 Abs. 1 S. 4 AufenthG nicht geändert. Dort sind weiterhin unter anderem Kreisverwaltungsbehörden, untere Ausländerbehörden und Regierungspräsidien für die Durchführung von Abschiebungen zuständig.

Eine bundesrechtlich vorgegebene Verlagerung sämtlicher Zuständigkeiten auf zentrale Stellen hätte zudem erhebliche Umstellungen in den Ländern erfordert. Dafür gebe die Gesetzesbegründung keinen Anhaltspunkt. Dies passe auch nicht zum gesetzgeberischen Ziel, Abschiebungen zu erleichtern.

Die kommunale Ausländerbehörde war damit nach § 58 Abs. 6 AufenthG und § 3 Abs. 2 S. 1 ZuwZLVO M-V für die Durchführung der Abschiebung zuständig. Ob der Antrag auf Durchsuchung aus anderen Gründen hätte zurückgewiesen werden müssen, muss nun allerdings noch das OLG Rostock prüfen.

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