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Ausreiseerklärung

Wer nicht unterschreibt, bleibt Person mit ungeklärter Identität

Antrag auf Duldung für Geflüchtete.
Ohne die Erklärung besteht kein Anspruch auf Streichung des Duldungs-Zusatzes. © Stockfotos-MG / Adobe Atock

Wer eine für eine Abschiebung erforderliche Erklärung zur "freiwilligen" Ausreise verweigert, kann weiter als "Person mit ungeklärter Identität" geduldet werden. Das gilt laut BVerwG auch dann, wenn die Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen entspräche.

Ein somalischer Staatsangehöriger kann den Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" in seiner Duldung nicht streichen lassen. Er hatte sich geweigert, gegenüber somalischen Behörden eine Erklärung zur freiwilligen Ausreise abzugeben. Ohne diese Erklärung erhält er kein Heimreisedokument. Das BVerwG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 26.08.2026 – 1 C 27.25).

Der Mann lebt seit 2014 in Deutschland. Nachdem sein Asylantrag und vier Asylfolgeanträge erfolglos geblieben sind, soll er abgeschoben werden. Einen somalischen Pass, eine ID-Karte und eine Geburtsurkunde hat er zwar. Für eine Abschiebung reicht das aber nicht aus: Somalia verlangt zusätzlich ein Laissez-passer. Dieses Heimreisedokument soll die Einreise in den Herkunftsstaat ermöglichen.

Die somalischen Behörden stellen das Papier nur aus, wenn Betroffene erklären, freiwillig zurückkehren zu wollen. Der Kläger wollte eine solche Erklärung nicht unterschreiben. Die Ausländerbehörde erteilte ihm deshalb ab September 2024 eine Duldung nach § 60b AufenthG – mit dem Zusatz, seine Identität sei ungeklärt.

Der Mann zog dagegen vor Gericht. Vor dem VG Augsburg hatte er zunächst Erfolg. Der BayVGH hob die Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Das BVerwG bestätigte nun diese Linie.

Erklärung muss nicht ehrlich gemeint sein

Nach Ansicht der Leipziger Richter und Richterinnen muss ein vollziehbar ausreisepflichtiger Mensch bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirken, soweit ihm das zuzumuten ist. Das umfasse auch ein Laissez-passer, wenn der vorhandene Pass für die Abschiebung nicht genügt.

Die verlangte Erklärung müsse dabei nicht ausdrücken, dass der Betroffene wirklich freiwillig zurückkehren wolle. Mit der "Freiwilligkeit" sei nicht die persönliche Überzeugung gemeint, sondern die Erfüllung der bestehenden Ausreisepflicht. Wer die Erklärung verweigert, könne sich daher nicht darauf berufen, dass er seinen Pass bereits vorgelegt hat.

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