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Abschiebe-Skandal in Schleswig-Holstein

Behörde schob Türken trotz Gerichtsbeschluss ab

Ein startendes Flugzeug hinter einem Maschendrahtzaun
Der Hängebeschluss hätte die Abschiebung stoppen müssen © MartinM / Adobe Stock

Im Kreis Herzogtum Lauenburg hat sich eine Ausländerbehörde über einen Gerichtsbeschluss hinweggesetzt und einen türkischen Staatsbürger wohl rechtswidrig abgeschoben. Das VG Schleswig erklärt der Behörde daraufhin nochmal die Grundlagen des Rechtsstaats.

In Schleswig-Holstein hat sich ein bemerkenswerter Vorgang ereignet. Die Ausländerbehörde im Kreis Herzogtum Lauenburg hat offenbar einen Hängebeschluss des VG Schleswig im Eilverfahren übergangen und einen türkischen Staatsbürger trotz mehrerer Anrufe des Gerichts per Flugzeug in sein Heimatland gebracht. Das ignorierte Gericht erklärte diese Vorgehensweise nun mit deutlichen Worten für rechtswidrig (Beschluss vom 10.08.2026 – 11 B 147/26).

Der Mann war, wie zunächst die Welt berichtete, 2023 illegal nach Deutschland eingereist und hatte knapp zwei Jahre danach eine Bulgarin, die in Deutschland lebt und arbeitet, heiraten wollen. Das Standesamt prüfte seinen Aufenthaltsstatus, woraufhin die Ausländerbehörde ermittelte und ihm im Mai 2025 schließlich einen Ausweisungsbescheid zukommen ließ und seine Abschiebung androhte. Nachdem er Widerspruch eingelegt hatte, heirateten die beiden schließlich doch noch.

Behörde ignoriert Gerichtsbeschluss – während Mitarbeiterin mit VG telefoniert

Am Morgen des 29. Juli wurde es ernst: Der Türke sollte abgeschoben werden und reichte dagegen über seinen Anwalt umgehend einen Eilantrag beim VG Schleswig ein. Der zuständige Berichterstatter der Kammer rief daraufhin beim Anwalt des Mannes an, der ihm mitteilte, dass der Abschiebeflug mit seinem Mandanten um 13.10 Uhr starten solle. Um 11.45 Uhr meldete der Berichterstatter sich schließlich telefonisch bei einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde, um ihr mitzuteilen, dass man die Abschiebung voraussichtlich für rechtswidrig erklären und dazu auch einen Hängebeschluss fassen werde. Dabei handelt es sich um eine vorläufige gerichtliche Zwischenverfügung, die noch vor der eigentlichen Entscheidung in einem Eilverfahren getroffen wird, um zu verhindern, dass vollendete Tatsachen eintreten.

Wie der Richter in einem Telefonvermerk festhielt, soll die Mitarbeiterin ihm zugesichert haben, dass man die Abschiebung nach Eingang des Hängebeschlusses stoppen werde. Um 12.27 Uhr schließlich war der Beschluss fertig und von allen drei beteiligten Richterinnen und Richtern unterzeichnet. Der Berichterstatter telefonierte parallel weiter mit der Mitarbeiterin des Kreises und erklärte ihr, dass der Hängebeschluss nun signiert sei und zugestellt werde. Wie das VG in seinem Beschluss schreibt, wurde das Telefonat "sodann mit der Annahme des Gerichts beendet, dass die Rückführungsmaßnahme abgebrochen werde". Der Beschluss ging um 12.31 Uhr in dem Behördenpostfach ein.

Eine Stunde später klingelte allerdings das Telefon des Verwaltungsrichters, diesmal war der Anwalt des türkischen Mannes am Apparat. Und er erklärte ihm, dass die Behörde die Abschiebung offenbar fortsetze. Daraufhin rief der Richter erneut beim Kreis an und verlangte, die Abschiebung umgehend zu stoppen. Um 13.40 Uhr hob das Flugzeug in Richtung Türkei ab – mit dem Mann an Bord, der eigentlich nicht abgeschoben werden durfte.

Mann genoss laut VG Freizügigkeitsrecht

Die Arbeit des Gerichts war damit noch nicht beendet, denn die eigentliche Entscheidung im Eilverfahren stand noch aus. Und dieser Beschluss, der beck-aktuell.Heute im Recht vorliegt, hat es in sich.

Offenbar führten Gericht und Ausländerbehörde im Nachgang zum Geschehen ein klärendes Telefongespräch. In diesem soll die Behörde mitgeteilt haben, die Abschiebung sei fortgesetzt worden, weil der Hängebeschluss nicht wirksam zugegangen sei. Zudem sei der Türke laut der Behörde ausgewiesen worden, weil - so heißt es im Beschluss wörtlich - "es nicht sein könne, dass er sich mit einer Scheinehe der Abschiebung entziehe". Außerdem habe er Straftaten begangen - laut Welt Fahren ohne Führerschein und Urkundenfälschung -, wofür der Mann einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen erhielt. Zudem, so soll es die Behörde laut Gericht weiter begründet haben, seien die Kosten einer Abschiebemaßnahme hoch.

Mit seinem Beschluss hat das VG nun die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet. Das Gericht hat dem abgeschobenen Türken also Recht gegeben: Die Ausweisung habe voraussichtlich keinen Bestand, weil der Mann inzwischen mit einer bulgarischen Unionsbürgerin verheiratet sei und damit unter das Freizügigkeitsrecht falle, so das Gericht. Die Vorschriften über die Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG seien deshalb nicht mehr einschlägig. Eine sogenannte "Scheinehe" – also eine Ehe, die nur für den Erwerb des Freizügigkeitsrechts eingegangen wurde – könnte zwar nach dem Unionsrecht durchaus eine Aberkennung des Aufenthaltsrechts rechtfertigen. Das habe die Behörde bislang aber nicht geprüft, so das Gericht.

Behörde darf Beschlüsse nicht ignorieren

Zentral war aber die Frage, warum die Behörde die explizite Anweisung des Gerichts missachtet hatte. Das VG lässt in seinem Beschluss keinen Zweifel daran, dass die im Nachhinein mitgeteilten Gründe aus seiner Sicht keine Rechtfertigung sind. Zum Hängebeschlusses stellt das VG klar, dass ein solcher Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz schon mit der telefonischen Bekanntgabe durch das Gericht an die Behörde verbindlich und wirksam wird, gerade in einer eilbedürftigen Situation wie einer laufenden Abschiebung.

Einstweiliger Rechtsschutz dürfe nicht daran scheitern, dass eine förmliche Zustellung wegen zeitlicher Zwänge nicht mehr rechtzeitig möglich sei. Die Annahme der Ausländerbehörde, einen solchen Hängebeschluss aufgrund materieller Einwände gegen den Beschluss nicht befolgen zu müssen, verstoße zudem "eklatant gegen das Verwaltungsprozessrecht", so das Gericht. "Die Missachtung eines wirksam bekanntgegebenen Hängebeschlusses ist mit dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG normierten Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt nicht zu vereinbaren" und verstoße zudem gegen die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG. Halte eine Behörde einen gerichtlichen Beschluss für fehlerhaft, müsse sie die dafür vorgesehenen Rechtsmittel nutzen. 

Den zwischenzeitlich aufgrund der vollzogenen Abschiebung ergänzten Antrag auf sofortige Rückholung des Mannes nach Deutschland lehnte das VG jedoch ab. Zwar spreche vieles für die Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Der erforderliche besondere Eilbedarf sei aber nicht glaubhaft gemacht worden, weil der Mann nach Auffassung des Gerichts kurzfristig auf legalem Weg wieder einreisen könne.

Landratsbüro beruft sich auf Rechtsirrtum

Das Landratsbüro des Kreises Herzogtum Lauenburg teilte auf Anfrage von beck-aktuell.Heute im Recht mit, man habe schlicht nicht gewusst, dass Hängebeschlüsse auch telefonisch wirksam bekannt gegeben werden könnten, wolle dies aber künftig berücksichtigen. Entgegen der Darstellung im Beschluss des VG Schleswig erklärte ein Sprecher zudem, dass materielle Einwände wie die mutmaßliche Scheinehe keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt hätten, den Mann dennoch abzuschieben. "Die inhaltlichen Einlassungen zum Beschluss wurden gegenüber dem Gericht vorgetragen, um diese Aspekte in die Entscheidungsfindung des Gerichts einzubeziehen. Dass der Beschluss zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam bekanntgegeben wurde, war dem Kreis in dem Moment nicht bewusst", so der Sprecher. 

Update: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises hätten sich nicht bewusst über eine Entscheidung des Verwaltungsgericht hinwegsetzen wollen, betonte ein weiterer Sprecher am Donnerstag. Er gab an, dass der "Zugang der Entscheidung" nicht, wie im VG-Beschluss vermerkt, um 12.31 Uhr im Behördenpostfach "zuging", sondern erst um 14.26 Uhr, nach Angaben des IT-Dienstleisters wegen einer Gültigkeitsprüfung von Zertifikaten der Gerichtsmitarbeiter. Das VG habe deshalb zunächst auch kein Empfangsbekenntnis seitens des Kreises erhalten. (Ende des Updates, eingefügt am 03.09.2026, 11:45 Uhr, pl).

Die betroffenen Organisationseinheiten und Führungskräfte würden nun über den Sachverhalt und die Bindung telefonischer Bekanntgaben von Hängebeschlüssen in Eilverfahren bei Abschiebungen informiert, eine entsprechende Weiterbildungsveranstaltung sei vorgesehen.

Landrat haderte öffentlich mit komplexen Abschiebeverfahren

Zusätzlich pikant wird die Angelegenheit, die stellenweise an den Justiz-Skandal um die Abschiebung der mutmaßlichen Linksextremistin Maja T. nach Ungarn erinnert, durch frühere öffentliche Äußerungen des CDU-Landrats Christoph Mager. Dieser hatte noch vor zwei Jahren gegenüber dem NDR das bürokratische Wirrwarr hinter Abschiebungen kritisiert und gefordert, das Aufenthaltsgesetz zu reformieren. Stellte die Verwaltung nun Schnelligkeit vor Rechtsstaatlichkeit?

Eine Anweisung, so schnell wie möglich abzuschieben, gebe es in der Kreisverwaltung nicht, betonte Frohnert. "Abgesehen davon sollen aber sämtliche Verwaltungsvorgänge möglichst zweckmäßig und zügig durchgeführt werden, das gilt nicht für Abschiebungen allein. Die Äußerung des Landrats beschreibt vielmehr das Risiko des komplexen Rechts für Fehler wie diesen." Weitere Fälle wie dieser, in denen vollendete Tatsachen geschaffen wurden, seien im Kreis zudem nicht bekannt.

beck-aktuell.Heute im Recht hat die Landesregierung von Schleswig-Holstein, konkret das zuständige Sozialministerium, um Stellungnahme zu dem Vorfall gebeten. Bis zur Veröffentlichung dieses Artikels blieb die Anfrage jedoch unbeantwortet. Auf Anfrage der Welt hatte das Ministerium noch mitgeteilt, man prüfe den Fall nun, habe aber ebenfalls keine Kenntnis von ähnlichen Vorfällen. Die Fraktion des SSW hat den Vorfall auf die Tagesordnung des Innen- und Rechtsausschusses im schleswig-holsteinischen Landtag am heutigen Mittwoch gesetzt.  "Es steht rechtswidriges Handeln einer Ausländerbehörde im Raum. Wir möchten die Landesregierung bitten, den Sachverhalt aufzuklären und Stellung zu beziehen", hieß es zur Begründung.