Syrer muss nach Angriff auf Polizisten das Land verlassen

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Syrer muss nach Angriff auf Polizisten das Land verlassen. beck-aktuell, 03.08.2026 (abgerufen am: 03.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203271)
Ein Syrer, der einen Polizeibeamten bei einer Auseinandersetzung schwer verletzt hatte, darf vorerst ausgewiesen werden. Das VG Gelsenkirchen sah die Verfügung der Stadt als voraussichtlich rechtmäßig an.
Das VG Gelsenkirchen hat im Eilverfahren die Ausweisung eines syrischen Staatsangehörigen nach einer gewaltsamen Attacke auf einen Polizeibeamten bestätigt. Der Antrag gegen die sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung der Stadt blieb vor dem VG Gelsenkirchen erfolglos. Die Kammer sah die Ausweisung als voraussichtlich rechtmäßig an (Beschluss vom 31.07.2026 – 8 L 1043/26).
Der Mann hatte im September 2022 bei einer Auseinandersetzung vor einer Diskothek in Greifswald einen Polizeibeamten angegriffen. Er habe dessen Beine ergriffen und daran gezogen, um ihn zu Fall zu bringen. Der Beamte sei mit dem Hinterkopf auf den Betonboden gestürzt und habe schwerste Verletzungen erlitten, führte das Gericht aus.
Demnach musste der Polizist mehrfach am Kopf operiert werden. Er leide unter dauerhaften gesundheitlichen Schäden, sei dienstunfähig, auf einen Rollator angewiesen und psychisch schwer belastet. Das AG Greifswald hatte den Syrer bereits im Mai 2023 unter anderem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Wiederholungsgefahr und Abschreckung
Die Stadt Gelsenkirchen hatte den Mann im Mai 2026 aus Deutschland ausgewiesen, die Abschiebung nach Syrien angedroht sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Gegen diese Verfügung hatte er Eilrechtsschutz beantragt.
Das VG führte in seinem Beschluss aus, von dem Mann gehe eine Wiederholungsgefahr aus. An die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten seien nur geringe Anforderungen zu stellen, weil durch sein Verhalten Rechtsgüter von höchstem Rang wie Leib und Leben betroffen gewesen seien. Unabhängig davon sei die Ausweisung voraussichtlich auch aus generalpräventiven Gründen rechtmäßig. Sie könne andere Ausländerinnen und Ausländer in vergleichbaren Situationen von Straftaten abschrecken. Angesichts der Schwere der Folgen für den verletzten Polizeibeamten bestehe ein besonders hohes öffentliches Interesse an einer solchen Abschreckung.
Auch bei der Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse überwog nach Auffassung des VG das öffentliche Interesse. Der Mann verfüge nicht über hinreichend gewichtige Bleibeinteressen. Auf von ihm geltend gemachte unzumutbare Bedingungen in Syrien könne er sich derzeit nicht berufen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum OVG NRW eingelegt werden.
- Redaktion beck-aktuell, mam
- VG Gelsenkirchen
- Beschluss vom 31.07.2026
- 8 L 1043/26
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