Nach dem Urteil folgt die Ausreise

Zitiervorschlag
Nach dem Urteil folgt die Ausreise. beck-aktuell, 28.08.2026 (abgerufen am: 29.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204806)
Für ihre Rolle als Nebenkläger durften die Brüder des von der Polizei getöteten Mouhamed Dramé nach Deutschland einreisen. Nach dem Ende des Strafprozesses sehen die Gerichte keinen Grund mehr für ihren weiteren Aufenthalt.
2022 war der 16-jährige senegalesische Geflüchtete Mouhamed Dramé bei einem Polizeieinsatz in Dortmund erschossen worden. Nach einem Freispruch der angeklagten Polizisten vom LG Dortmund im Jahr 2024 bestätigte auch der BGH im Revisionsverfahren im Juni 2026 die Entscheidung der Vorinstanz. Zu den Nebenklägern gehörten die beiden Brüder des Getöteten, die eigens für die Teilnahme an dem Strafprozess befristete Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erhalten hatten.
Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens endete auch die Grundlage ihres Aufenthalts. Die Brüder beantragten anschließend bei der Stadt Dortmund die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse und die Erlaubnis, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Stadt lehnte ab, setzte den beiden eine Frist zur freiwilligen Ausreise und drohte andernfalls die Abschiebung an.
Öffentliches Interesse am Fall Dramé begründet kein Aufenthaltsrecht der Brüder
Dagegen zogen die Brüder im Eilverfahren vor das VG Gelsenkirchen, jedoch ohne Erfolg: Auch das Gericht sah keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt der Brüder in Deutschland (Beschlüsse vom 28. August 2026, Az. 16 L 685/26, 16 L 686/26). Der ursprüngliche Zweck der Aufenthaltserlaubnisse sei mit Abschluss des Strafverfahrens entfallen.
Zwar bestehe an der gesellschaftlichen Aufarbeitung des Falls ihres Bruders weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses erfordere jedoch nicht zwingend die Anwesenheit der Brüder in Deutschland. Gleiches gelte für das Dokumentarfilm-Projekt, an welchem die Brüder beteiligt seien.
Ausreise für Brüder auch kein Fall besonderer Härte
Einen besonderen Härtefall, der ausnahmsweise einen weiteren Aufenthalt begründen kann, erkannte das Gericht auch nicht an. Sie seien als Ausländer im Bundesgebiet nicht in gleicher Weise verwurzelt wie ein Inländer, zumal ihr Aufenthalt von Beginn an erkennbar zeitlich begrenzt gewesen sei.
Zwar sei der Fall in politischer, gesellschaftlicher und emotionaler Hinsicht außergewöhnlich, so das VG weiter. Daraus folge jedoch nicht automatisch, dass den Brüdern gerade durch die Ausreise eine außergewöhnliche Härte entstehe. Auch die große öffentliche Solidarität mit ihrem Anliegen könne einen solchen Ausnahmefall rechtlich nicht begründen.
Die Beschlüsse des VG Gelsenkirchen sind noch nicht rechtskräftig. Die Brüder können Beschwerde bei dem OVG Münster einlegen.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- VG Gelsenkirchen
- Beschluss vom 28.08.2026
- 16 L 685/26, 16 L 686/26
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Nach dem Urteil folgt die Ausreise. beck-aktuell, 28.08.2026 (abgerufen am: 29.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204806)



